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Aktiengesellschaft. Z 231.
sei es, daß er abberufen wird, ohne daß sofort Ersatz gefunden oder geschaffen wirdoder daß er Plötzlich stirbt. Weder hört dadurch die Gesellschaft zu existiren aus,noch ist es richtig, wenn Planck (Anm. 2 zu Z 26 B.G.B.) sagt, daß, solange derVerein einen Vorstand nicht hat, Rechtsgeschäfte weder von ihm, noch ihm gegen-über vorgenommen werden können. Die Gesellschaft kann vielmehr ungestört weiterfunktioniren, die Beamten und Bevollmächtigten der Gesellschaft besorgen ihre Geschäfte,und nur diejenigen Rechtshandlungen können nicht vorgenommen werden, welchezur ausschließlichen Machtbefugniß des Vorstandes von Gesetzeswegen gehören.
Anm. 4. A Der Umfang der Vertretungsbefugniß erstreckt sich auf alle gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er ist unbeschränkt und unbeschränkbar,oder vielmehr: er unterliegt lediglich denjenigen Beschränkungen, welche das Gesetzmacht.
Was insbesondere die gerichtlichen Angelegenheiten betrifft, so ist der Vorstandgesetzlicher Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 51 C.P.O. Demgemäß habendie Vorstandsmitglieder auch die Parteieide für die Gesellschaft zu leisten, undzwar diejenigen Vorstandsmitglieder, die es zur Zeit der Eidesleistung sind. (O.G.Wien bei Adler und Clemens Nr. 494 und 75k; R.G. 2 S. 4KK). Folgeweisekönnen die Borstandsmitglieder auch nicht als Zeugen vernommen werden (R.G. 2S. 400; vergl. Bd. 14 S. 20; Rehbein S. 45). Die Meinung Ring's (Anm.8 zu Art. 227),dasjenige Vorstandsmitglied, welches den Prozeß nicht führe, könne als Zeuge ver-nommen werden, kann nicht gebilligt werden. Denn auch ein solches Mitglied bleibtein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und kann zum Parteieide herangezogenwerden (HZ 473, 474 C.P.O.; Zustellungen und Ladungen können an jedesVorstandsmitglied giltig erfolgen, auch wenn es allein zur Vertretung nicht be-fugt wäre (Z 171 Abs. 3 C.P.O.; Z 232 Abs. 1 Satz 3 H.G.B.). Will derVorstand selbst die Gesellschaft verklagen, z. B. auf Gewährung vonGehalt, so kann er sich nicht selbst zustellen (Z 185 C.P.O.). Vielmehr muß event,der Gesellschaft ein Vorstandsmitglied vom Amtsgericht gemäß H 29 B.G.B, (vergl,unten Anm. 18) oder ein Prozeßpfleger bestellt werden nach H 57 C.P.O. (R.G. 7S. 404). Vergl. Anm. 40 zu Z 232.
Anm. s. Auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht vertritt der Vorstand die
Gesellschaft, so gegenüber den Stempelbehörden, den Polizeibehörden u. s. w. Wegender Hastung hierfür siehe Anm. 6 zu Z 210 und Anm. 36 zu Z 232.
Anm. e. 7) Ueber die Wirkung der Stellvertretung durch den Vorstand siehe
Anm. 27 zu Z 232.
Anm. 7. d) Der Vorstand ist außerdem das ordentliche gcschnftsführcnde Organ der Gesellschaft.
Er ist ihre ständige geschäftsführende Behörde, welcher zunächst eine Reihe von Ge-schäftsfllhrungspflichten schon von Gesetzeswegen unentziehbar zugewiesen sind (Be-rufung zur Generalversammlung, Z 253; Sorge für die Buchführung, Z 239; Vor-legung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, und die Erstattung des Ge-schäftsberichts, Z 260 Abs. 2; die Anzeige von Verlusten am Grundkapital, Z 240Abs. 1; Beantragung des Konkurses, A 240 Abs. 2), und welcher außerdem die ganzeGefchässführung obliegt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statut anderen Organenzugewiesen ist (vergl. R.O.H. 13 S. 180). Aber hinsichtlich der Geschäftsführung kannim klebrigen anderen Organen soviel Macht über den Vorstand selbst zugewiesen sein,daß dieser dadurch im Großen und Ganzen zum Exekutivbeamten des Aufsichtsrathsherabgedrückt wird (O.L.G. Hamburg in O.2. 35 S. 247; Näheres hierüber Anm. 10 zu§ 246). Bis auf die erwähnten unentziehbaren Geschäftsfllhrnngsakte kann derjenigeAufsichtsrath, dessen Anweisungen der Vorstand zu folgen hat, diesem die Geschäfts-führung auch ganz entziehen, nicht bloß, wie Ring S. 527 will, bruchstückweise (sog.Suspension).
Anm. s. Ist der Vorstand mehrgliederig, so sind für feine Beschlußfassungen die Be-
stimmungen des B.G.B. KZ 28, 32, 34 hier nicht subsidiär anwendbar, weil der Zu-