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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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691
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Aktiengesellschaft. § 231. 691

sammenhang der aktienrechtlichcn Vorschriften ein Anderes ergiebt, nämlich im ZweifelKollektivgcschäftsführung (vergl. Anm. 26 zu Z 232). Es können auch durch Statutoder Generalversammlungsbeschluß oder durch den Anfsichtsrath den einzelnen Mit-gliedern des Vorstandes einzelne Zweige der Geschäftsführung überwiesen werden z. B.dem technischen Leiter die Fabrikation, dem kaufmännischen der Verkauf und die Buch-führung. In solchem Falle haftet jedes Mitglied nur in Betreff der ihm über-wiesenen Thätigkeit (R.G. 12 S. 76). Tritt dagegen eine Theilung dieser Art durchVereinbarung unter den Vorstandsmitgliedern selbst ein, so ist dies in Ansehung derHaftung der Gesellschaft gegenüber ohne Wirkung (R.G. 12 S. 76). Die öffentlichrechtlichen Pflichten der Vorstandsmitglieder (z. B. für gehörige Buchführung) werdenauch durch statutarische oder sonstige Geschäftseintheilungen nicht berührt (vcrgl. Anm. 3zu Z 33).

2. (Abs. 2.) Die Zusammensetzung des Vorstandes. Hierüber sagt das Gesetz nichts weiter, A»m. sals daß er aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Das Uebrige muß dasStatut enthalten (Z 182 Nr. 4). Besteht er aus mehreren Personen, so sind diese imZweifel nur kollektiv berechtigt (Z 232, vergl. dort Wheres). Für die Geschästssührungmuß dasselbe gelten (Näheres Anm. 2 zu Z 236.)

Ueber die Qualifikation der Vorstandsmitglieder ist nichts gesagt. Früher war ge- Anm .io.sagt, daß sie Aktionäre sein könnten oder Nichtaktionäre, besoldet oder unbesoldet. Dasist jetzt weggelassen, weil alles dies sich von selbst versteht. Es bestehen von Gesetzeswegcnkeine anderen Qualifikationserfordernisse als die aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen sichergebenden. Es müssen daher die Vorstandsmitglieder physische Personen und ge-schäftsfähig sein. Es schadet aber nichts, wenn die Person in der Geschäftsfähigkeit be-schränkt ist (Z 165 B.G.B.), sodaß ein gesetzliches Hinderniß nicht besteht, auch einenMinderjährigen über 7 Jahren zum Vorstand zu bestellen. Auch sonst brauchen die Bor-standsmitglieder besondere Eigenschaften nicht zu haben. Auch Frauen können es sein.

Ferner brauchen sie nicht Inländer zu sein oder im Inlands zu wohnen. Oft z. B. zurBeaufsichtigung einer ausländischen Zweigniederlassung, wird gerade der Wohnsitz im Aus-lande erwünscht sein. Auch daß sie mit Aufsichtsrathsmitgliedern oder untereinander ver-wandt sind oder durch Sozietät verbunden sind, ist kein gesetzliches Hinderniß. Aufsichts-rathsmitglieder selbst dürfen nicht Borstandsmitglieder sein (§ 248). Die in Reichs- undLandesgesetzen den Beamten auferlegten Beschränkungen, in den Vorstand von Aktiengesell-schaften einzutreten, machen sie nicht unfähig und beeinträchtigen ihre Wählbarkeit nicht(Behrend S. 838 Anm. 19); die Verletzung der Borschriften hat nur disziplinarrechtlicheFolgen; der Registerrichter hat hier kein Recht zur Beanstandung. Wohl aber kannnach allendiesen Richtungen dasStatut Beschränkungen auferlegen (RingAnm. 3 zu Art. 191; Behrend S 127 Anm. 22). Esser (Anm. 2 zu Art. 19). der diesverneinte, stand mit seiner Ansicht mit Recht vereinzelt da; denn das Schweigen des Ge-setzes über besondere Erfordernisse der Mitgliedsqualifikation hat nur den Zweck, vonGesetzeswegen keine Beschränkungen aufzuerlegen und der Privatautonomie der Gesell-schaften zu überlassen, in dieser Beziehung zu bestimmen, was ihnen am besten frommt.Die Statuten können daher bestimmen, daß Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechteverloren haben oder in Konkurs verfallen sind, nicht bestellbar, oder daß nur Aktionärebestellbar sind, oder daß die Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Orte wohnen, oderdaß sie Kaution hinterlegen müssen (ob dies als Voraussetzung oder als Folge des Vor-standsamts angeordnet ist, ist Frage des Einzelfalls).

Ist die Wahl auf eine geschäftsunfähige Person gefallen, so ist sie un -Anm .n.gültig und bleibt es, auch wenn der Beschluß nicht angefochten wird. Ist sie aber aufeine nach den Statuten nicht bestellbare Person gefallen, so ist die Wahl un-gültig und der betreffende Beschluß anfechtbar. Durch nicht erfolgte Anfechtung aber wirdsie gültig.

Tritt nachträglich ein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund ein, so hört dasAnm.is.Mitglied ipso zurs auf, Mitglied des Vorstandes zu sein; tritt nachträglich ein statuta-

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