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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaft. Z 23t.

rischer Unfähigkeitsgrund ein, verfällt also z. B. ein Vorstandsmitglied in Konkurs, währenddie Statuten Gemeinschuldner von der Bestellung zum Vorstande ausschließen, so hört dieMitgliedschaft dadurch nicht so ipso auf. Vielmehr muß die Bestellung widerrufen werden(Zustimmend Ring Anm. 3 zu Art. 191; anders Wehrend Z 127 Anm. 22; Holdheim infeiner Wochenschrift 1 S. 187).

Die Bezeichnung Vorstand ist wesentlich. (Oberstes Landesgericht München vom18. Juni 1895 bei Holdheim 1895 S. 356; Ring S. 524 Anm. 2; Wehrend S. 83SAnm. 2; Pinner S. 13V; dagegen jedoch die herrschende Ansicht, citirt bei Ring). Nachaußen muß klar sein, wer gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist. Der Titel Direktorwird auch sonstigen Beamten verliehen.

Anmut. Z, (Abs. Z.) Ihre Bestellung ist jeder Zeit wideruflich, unbeschadet des Anspruchs auf dievertragsmäßigen Vergütungen.

a) Die jcderzeitigc Widcrruflichkcit ist vom Gesetze ausgesprochen, damit hierüber keinZweifel entstehe durch die verschiedenen juristischen Gestaltungen des der Bestallung zuGrunde liegenden Verhältnisses. Das Gesetz will sagen, daß die Geschäftsführungs-und Vertretungsbefugniß jedenfalls jederzeit entzogen werden kann. Ob auch der Dienst-vertrag jederzeit aufgehoben werden kann, darüber vergl. den Zusatz 3. Auf dieWiderruflichkeit kann auch nicht verzichtet werden (R.O.H. 23 S. 327;R.G. 3 S. 186; 27 S. 37; Ring Anm. 10 zu Art. 227; Wehrend Z 124 Anm. 19).Die Ernennung eines von den Beschlüssen der Gesellschaft unab-hängigen, durch einen Dritten zu bestellenden und abzuberufendenVorstandes ist unzulässig, ein dahin gehender Geucralversammlungsbeschluß un-giltig (R.G. 3 S. 129).Z

Anm.ia. Die Ausübung des Widerrufs beruht auf reiner Willkür. Der

Borstand kann nicht etwa auf das Fortbesteheu der Vorstandschaft trotz erfolgten Wider-rufs klagen (R.O.H. 14 S. 85).") Es ließe sich höchstens denken, daß der abberufeneVorstand in Gcmäßheit des ß 271 den Beschluß der Generalversammlung, welcher denWiderruf ausspricht, als rechsuugiltig (nicht etwa als sachlich ungerechtfertigt) zuStande gekommen anficht (vergl. z. B. den Fall in R.G. 34 S. 11V), und es kann insolchem Falle auch nicht etwa der neue Vorstand die Klage zurücknehmen. Auch sindfür sachlich ungerechtfertigte Widerrufe Konventionalstrafen oder vielmehr Quasivertrags-strafen denkbar (vergl. § 343 Abs. 2 B.G.B.). Von wem der Widerruf ausgeübtwird, ist im Gesetze nicht gesagt. Die Generalversammlung ist jedenfalls dazu be-rechtigt (in welchem Falle, wie oben bemerkt, der abberufene Vorstand das Anfechtungs-recht nach Z 271 hat), neben ihr der Aufsichtsrath, wenn ihm das Widerrufsrecht über-tragen ist. Eine solche Uebertragung aber liegt imxlioits in der Uebertragung desRechts, den Vorstand zu bestellen (Ring Anm. 1v zu Art. 227; Wehrend Z 124 Anm. 2V).Ueber das Recht zur Bestellung des Vorstandes siehe unten Anm. 18.

Anm .is. d) Borbchalten sind die Ansprüche auf die vertragsmäßigen Vergütungen. Der Widerrufder Bestellung zum Vorstaudsmitglicde hat mit der sofortigen Kündigung des Dienst-vertrages begrifflich nichts zu thun. Es kann das Borstandsmitglied als solches, d. h.von seiner Funktion als Vorstand gemäß Z 231 abberufen werden, ohne daß hiermitdas zuständige Organ eine sofortige Kündigung vom Dienstvertrage aussprecheu will.In diesem Falle kann möglicherweise dem abberufenen Vorstandsmitgliede ein auf dieseAbberufung gestütztes Recht zur sofortigen Kündigung gegeben sein (vergl. Anm. 3V).

Z Aus dieser Entscheidung ergeben sich bedenkliche Konsequenzen in Bezug auf die Willig-keit der von der preußischen Regierung geschlossenen Verträge, durch welche Privatbahnen unterStaatsverwaltung genommen sind (Wehrend Z 124 Anm. 7).

") Von dem Widerruf der Bestellung ist noch zu scheiden die Behinderung an der Aus-übung der mit derselben verbundenen Thätigkeit. Hier steht Klage zu, solange die Vorstand-schaft besteht; nach Wehrend (H 124 Anm. 22) gegen das betreffende hindernde Organ, nach Ring(Anm. 1v zu Art. 227), gegen die Gesellschaft, nach unserer Ansicht gegen den einen oder anderen,je nachdem die Störung Namens der Gesellschaft erfolgt oder nicht.

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Anm.lZ.