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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
693
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Aktiengesellschaft. Z 231. 693

Es kann allerdings auch die Abberufung als Vorstand zugleich mit der sofortigenKündigung des Dienstvertrags ausgesprochen werden und es kann beides uno aotn ge-schehen und unzweideutig in einer und derselben Erklärung liegen. In allen diesenFällen bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßige Vergütung durch die Abberufungals Borstandsmitglied unberührt, womit aber nicht gesagt ist, daß einem abberufenenVorstandsmitglied seine vertragsmäßige Vergütung stets weiter bezahlt werden muß.Vielmehr kann die gleichzeitig over imxlleits ausgesprochene sofortige Kündigung desDienstvertrages gerechtfertigt fein und alsdann cessirt der Anspruch auf die vertrags-mäßigen Vergütungen. Es soll in diesem Absatz nur gesagt sein, daß durch den Aktdes Widerrufs der Vorstandschaft an sich nicht schon der Anspruch des Vorstands-mitgliedes auf die vertragsmäßige Vergütung wegfällt. Ueber diese Ansprüche selbst,wann sie weiter bestehen und wann sie wegfallen, darüber unten Anm. W sfg.

Zusatz 1. Von wem wird der Vorstand bestellt? Hierüber muß sich das Statut verhalten Anm.i?.(Z 182 Nr. 4). Die Bestellung ist meist dem Aufsichtsrath übertragen, seltener der General-versammlung. Diese Organe sind für den Akt der Bestellung gesetzliche Vertreter der Gesellschaft(vergl. oben Anm. 3). Der Vorstand kann auch zur Kooptation statutarisch ermächtigt sein(Wehrend Z 124 Anm. 13). Auch Bestellung durch einen Dritten ist nicht absolut unzulässig(vergl. jedoch oben Anm. 14). Die im ß 29 B.G.B, vorgesehene Zwangsbestellung eines Vor-standes (durch das Amtsgericht auf Antrag eines Betheiligten in dringenden Fällen muß auch hiergelten. Die Vorschriften des B.G.B , über Bereine gelten ja überhaupt subsidiär auch hier (Anm. 9zu Z 178) und gerade diese Vorschrift ist als ultimum rskuKinm unentbehrlich, besonders fürDritte, welche der Gesellschaft gegenüber Erklärungen abzugeben oder sie zu verklagen haben. Eindringender Fall liegt vor, wenn diejenigen Organe, welche den Vorstand zu bestellen haben, keineAnstalten treffen, um den Vorstand zu bestellen, so daß der Dritte dadurch Gefahr läuft, seinesRechts verlustig zu gehen. Vergl. auch noch Anm. 15 zu Z 182.

Zusatz 2. Kann auch ein Borstandsmitglied sein Amt niederlegen? Das richtet sich nach Anm .ls,dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse (Z 168 B.G.B.). Die Hanptfälle sind, daß die Vor-standschaft auf Austrag oder auf Dienstvertrag beruht (ZZ 662 und 675 B.G.B.). Im ersterenFalle kann das Borstandsmitglied jederzeit die Borstandschaft niederlegen (Z 671 B.G.B.). Esmuß nur, wenn es dies ohne wichtigen Grund zur Unzeit thut, die Gesellschaft entschädigen. ImFall des Dienstvertrages d. h. wenn der Vorstand besoldet wird, kann er regelmäßig nur auswichtigen Gründen (welches diese Gründe sind, darüber siehe unten Anm. 36) die Borstandschaftniederlegen oder wie das B.G.B, sagt:ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen" (Z 626B.G.B.), ohne wichtigen Grund nur unter zwei kumulirten Voraussetzungen (Z 627 B.G.B.),nämlich wenn er

a) nicht in einem dauernden Dienstverhältnisse mit festen Bezügen steht und

b) Dienste höherer Art leistet, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werdenpflegen.

Ohne Weiteres liegen diese Voraussetzungen beim Borstande nicht vor. VonFall zu Fall muß unterschieden werden, ob jene Voraussetzungen vorliegen. Meistwerden sie nicht vorliegen, meist wird vielmehr ein dauerndes Verhältniß mit festenBezügen vorliegen (vergl. über diese Begriffe zu Z 243). Außerdem aber steht demVorstandsmitgliede nach Z 326 B.G.B, das dort vorgesehene Rücktrittsrecht zu, wenndie Gesellschaft mit ihren Leistungen ihm gegenüber im Verzüge ist. Indessen wirddieses Rücktrittsrecht in der Praxis wohl kaum zur Anwendung gelangen, weil dieVerweigerung der Vergütung schon an sich ein wichtiger Grund zur sofortigenKündigung für das Vorstandsmitglied ist, sodaß es für dasselbe der umständlichen Vor-bereitungen des Rücktritts (durch Fristsetzung) nicht bedarf (vergl. Anm. 24 zu Z 76).

Erklärt ein Vorstandsmitglied die Niederlegung seines Amtes, ohne nach Vor-stehendem hierzu berechtigt zu sein, so ist diese Erklärung wirkungslos. Es bleibt Vor-standsmitglied, bis etwa seine Stellung von dem zuständigen Gesellschaftsorgan wider-rufen, oder sein Rücktritt acceptirt wird, oder sein Dienstvertrag durch Zeitablauf endet.