Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
694
Einzelbild herunterladen
 

694 Aktiengesellschaft. § 231.

Will es die Niederlegung seines Amtes erklären, so thut es dies durch eine Er-klärung an den Aufsichtsrath, auch wenn seine Bestellung durch die Generalversammlungerfolgt ist (Behrend Z 124 Anm. 26) und zwar zu Händen des Vorsitzenden des Auf-sichtsraths (Anm. 14 zu 246).

Am», lg. Zusah 3. Die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder. Dieselben sind im H.G.B, nichtgeregelt. Wie bereits bemerkt (vergl. oben Anm. 16), kann die Bestellung zum Vorstandsmitgliedeauf einem Auftrag beruhen oder auf einem Dienstvertrag (auch auf Gesellschaftsvertrag, z. B.,wenn ein stiller Gesellschafter der Aktiengesellschaft sich das Recht ausbedungeu hat, Borstands-mitglied zu sein; doch bleibt diese Erscheinung als unpraktisch hier außer Betracht).

Die Bestellung zum Vorstandsmitgliede braucht der Aktionär als solchernicht anzunehmen, auch durch Gesellschaftsvertrag kann diese Pflicht nicht auferlegt werden(vergl. Anm. 3 zu § 212).

Anm .so. Beruht nun die Bestellung zum Vorstandsmitgliede auf einem Dienstvertrage, so gelten diefolgenden Ncchtsrcgcln:

1. Die Natur dieses Dienstverhältnisses ist nicht die des Dienstvertrageszwischen Handlungsgehilfen und Prinzipal. Die Vorstandsmitglieder sindnicht Handlungsgehilfen. Sie sind gegenüber den Handlungsgehilfen der Aktiengesellschaftselbst die Prinzipale. Die Vorschriften über die Handlungsgehilfen finden auch nichtanaloge Anwendung (R.O.H. 19 S. 58 und 61; R.G. 7 S. 77; Bolze 18 Nr. 497; vergl.auch Anm. 5 zu § 59).

Anm.sr. 2. Vielmehr kommen die Vorschriften des B.G.B , über den Dicnstvertrag zur Anwendung

und zwar über denjenigen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenständehat (§ 675 B.G.B.).

s.) Die Vergütung. Auslagen kann das Vorstandsmitglied jedenfalls erstattet verlangen(§Z 668, 669, 675 B.G.B.; Cosack S. 618), jedoch nur in angemessenem Umfange.Seine Besoldung kann verschiedenen Inhalt haben: Gehalt; freie Wohnung und Be-köstigung (R.G. 22 S. 35); freie Wohnung nebst Garten (Bolze 11 Nr. 345, denGarten hat er selbst zu bestellen); auch Pensionsansprüche sind nicht unzulässig (vergl.Bolze 14 Nr. 256, Fall des Pensiousanspruchs als remuneratorische Schenkung);Provision von den Geschäften, welche die Gesellschaft abschließt; auch Tantieme, welcheletztere besonders üblich ist. (Ueber die Tantieme § 237 und die Erläuterungen dazu.)Ist über die Vergütung nichts vereinbart, so ist die übliche Vergütung als vereinbartanzusehen (§ 612 B.G.B.). Auf alle Fälle hat es die Generalversammlung in derHand, auch nachträglich eine angemessene Entschädigung zu bewilligen (R.O.H. 22S. 281).

Anm .se. b) Für Krankhcits- oder sonstige BchindcrungSfälle greift nicht § 63 Platz, da derselbenur für Handlungsgehilfen gilt, vielmehr § 616 B.G.B, und im klebrigen die Grund-sätze von der Unmöglichkeit der Erfüllung, und zwar wie folgt:a) § 323 B.G.B.: Entsteht die Behinderung durch einen Umstand, den keiner vonbeiden Theilen zu vertreten hat, so verliert das Vorstandsmitglied.den Anspruch auf dieGegenleistung. Nur gewährt ihm §616 B.G.B, die Vergünstigung, daß er für eine ver-hältnismäßig nicht erhebliche Zeit, während welcher esdurch einen inseinerPerson liegen-den, von ihm nicht verschuldeten Umstand behindert ist, seinen Anspruch auf die Ver-gütung nicht verliert. Entsteht die Unmöglichkeit die Dienstleistung durch einenUmstand, den der andere Theil (z. B. ein anderes Vorstandsmitglied) zu vertretenhat, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung; das Gleiche gilt, wenn dieGesellschaft seine Dienste nicht annehmen will und während dieses Annahmcverzngesdie Unmöglichkeit zur Dienstleistung entsteht (Z 324 B.G.B.). Die Entscheidungdes R.O.H. (19 S. 63) hatte zwar angenommen, daß im Falle der Krankheit desVorstandsmitgliedes die Vergütung fortzuzahlen ist, weil hier volle Leistung durchdas bloße Fortfnnktioniren des erkrankten Vorstandes auch ohne thätige Geschäfts-führung anzunehmen ist. Allein diese Entscheidung war lediglich die Reaktion gegendie Bestimmungen des preuß. Landrechts, welche hier völlig im Stich ließen und