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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
695
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Aktiengesellschaft Z 231. 695

sich nur ans niedere Arbeiter bezogen, bei denen der Tageslohn den Maßstab fürdie Vergütung bildete. Bei der Neuregelung des Dienstvertrages durch die Vor-schriften des B.G.B, , die sich nunmehr auch auf Dienstverträge mit Dienstleistungenhöherer Art beziehen, ist jene Entscheidung als antiquirt zu bezeichnen.

F) Entsteht die Unmöglichkeit der Dienstleistung aus einem Grunde, den das Vor-Anm.ss.standsmitglied zu vertreten hat, so kann die Gesellschaft Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten (Z 325 B.G.B.).

?) Alles das gilt vorbehaltlich des Rechts der Gesellschaft wegen der Unmöglichkeit der Am». er.Dienstleistung aus wichtigem Grunde sofort zu kündigen (Z 626 B.G.B.) und, wennein vertragswidriges Verhalten des Vorstandsmitgliedes der Grund der Unmöglich-keit ist, auch noch Schadensersatz zu verlangen. Hierüber weiter unten Anm. 27.ö) Urlaub kann sich das Vorstandsmitglied in den üblichen Grenzen selbst ertheilen. Anm .ss.Doch muß es für seine Vertretung Sorge tragen, regelmäßig auch dem Borsitzendendes Aufsichtsraths Anzeige machen.

«) Für die Kündigung gilt Z 622 B.G.B, (vergl. Cosack S. 613). Das Dienstver -Anm .se.hältniß der mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten,deren Erwerbsthätigkeit durch das Dienstverhältniß vollständig oder hauptsächlich inAnspruch genommen wird, insbesondere der Privatbeamten, kann nur für den Schlußeines Kalendervierteljahrs und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochengekündigt werden, auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist,aber natürlich auch, wenn sie nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist. Bezieht dasVorstandsmitglied feste Bezüge und Tantieme (oder Provision), so gilt das Gleiche.

Bezicht es aber nur Tantieme, so richtet sich die Kündigung nach Z 621 B.G.B.: Kün-digung für jeden Tag, für jede Woche, für jeden Monat, sür icdes Kalenderjahr, jenachdem die Tantieme nach Tagen oder nach Wochen oder nach Monaten oder nachVierteljahren (bezw. längeren Zeitabschnitten) bemessen ist Meist wird es sichdabei um Anstellung gegen Jahrestantieme handeln, so daß meist die gleicheKündigungsfrist, wie im Falle der festen Bezüge vorliegen wird. Bezieht das Vor-standsmitglied nur Provision, so bestimmt sich die Kündigung nach § 623 B.G.B-(zweiwöchige Kündigungsfrist). Der Fall des Z 627 B.G.B, wird selten vorkommen,daß nämlich ein Vorstandsmitglied nicht in einem dauernden Dienstverhältnisse mitfesten Bezügen steht und Dienste höherer Art zu leisten hat, die nur auf Grund be-sonderen Vertrauens übertragen zu werden Pflegen. Diese Erfordernisse werden seltenzusammentreffen. Treffen sie zusammen, so besteht jederzeitiges Kündigungsrecht fürbeide Theile (vergl. über diese Erfordernisse Anm. 9 zu Z 213). Natürlich kann derVertrag eine andere Kündigungsfrist oder auch eine bestimmte Dauer festsetzen (Z 626B.G.B.) oder beides kombinirt. Denn die betreffenden Vorschriften sind nur dispositiv(auch Z 622 B.G.B., trotz seines anscheinenden absoluten Inhalts; vergl. Planck Anm. 1zu Z 622). Auch kann der Vertrag kürzere Kündigungsfristen festsetzen, gesetzlicheMinimalkündigungsfristen giebt es hier nicht. Auch kann die Kündigung für beide Theileungleich sein. Aber ein auf Lebenszeit oder auf länger als fünf Jahre eingegangenerVertrag ist nur für die Gesellschaft bindend, während das Vorstandsmitglied nach demAblauf von fünf Jahren mit sechsmonatlicher Frist kündigen kann (Z 624 B.G.B.). DieseBorschrift ist zwingendes Recht. Ist nach dem Ablauf der Dienstzeit das Verhältnißfortgesetzt, ohne daß Seitens der Gesellschaft unverzüglich widersprochen ist, so giltdas Verhältniß als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt (Z 625 V.G.B.). Näheres überdie Kündigung und über die Dauer des Verhältnisses siehe zu H 66.

-ä) Für die sofortige Kündigung gelten ebenfalls die Bestimmungen des B.G.B. Anm.s?.über den Dienstvertrag. Im wesentlichen kommen hier in Betracht die ZZ 626 u. 623Abs. 2 B.G.B. Dieselben lauten:

Z 626. Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einerKündigungsfrist gekündigt werden, wen» ein wichtiger Grund vorliegt.