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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
696
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Aktiengesellschaft. Z 231.

Z 628 Absatz 2. Ivird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des-anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des-Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Wie man sieht, decken sich diese beiden Vorschriften mit der für die H n lungs-gehilfen gegebenen Vorschrift des Z 70. Es kommen denn auch die im § 70 aegebenenErläuterungen im Wesentlichen auch hier zur entsprechenden Anwendung. Alles, wasdort gesagt ist über die Erklärung der sofortigen Kündigung, über dieGründe derselben, und über die Folgen derselben, gilt in entsprechenderAnwendung auch hier. Insofern besteht hier jedoch ein Unterschied, als, wenn dasVorstandsmitglied im gegebenen Falle eine Stellung hat, die unter Z 627 fällt (nicht-danerndes Dienstverhältniß mit festen Bezügen, Dienste höherer Art auf Grund be-sonderen Vertrauens) es ein Recht hat, vor der Zeit ohne wirklichen Grund das Ver-hältniß zu lösen (vergl. oben Anm. 18). Doch ist der Fall höchst selten und bedarfkeiner näheren Berücksichtigung.

Anm.ss. Welches wichtige Gründe für die sofortige Kündigung sind, sagt

das Gesetz hier nicht, giebt hier auch keine Anhaltspunkte. Hier ist alles dem richter-lichen Ermessen überlassen. Die Natur des Verhältnisses ist der einzige Anhaltspunkt:

Daß gerade strengere Grundsätze als bei den Handlungsgehilfen obwalten müssen,wie das R.O.H. 13 S. 182 sagt, kann nicht unbedingt acceptirt werden, in gewisserHinsicht auch mildere; so wird z. B. das Fortbleiben vom Geschäft nicht so streng zunehmen sein, wie beim Handlungsgehilfen. Unter Umständen greifen allerdings auchstrengere Grundsätze Platz, insbesondere in Bezug auf Vertrauensfragen (Bolze 18No. 407). In der Praxis wurde ausgesprochen, daß Indiskretion einen Grundzur Entlassung abgeben kann (N.O.H. 21 S. 376), ebenso Widersetzlichkeit gegen denAnfsichtsrath, wenn z. B. der Vorstand sich weigert, dem Verlangen des Aufsichts-raths, einen Inspektor zu entlassen, nachzukommen (Bolze ö Nr. 761). Das wird abernur dann richtig sein, wenn der Vorstand nach den Statuten oder seinem Dienstvertrageverpflichtet ist, den Weisungen des Aufsichtsraths Folge zu leisten. Als Entlassungs-gründe sind ferner erachtet worden: ungerechtfertigte Eigenmacht, Verheimlichung undfalsche Buchführung in Bezug auf einen einer Firma gewährten Erlaß (Bolze 2'Nr. 1125); Annahme einer Gratifikation aus Anlaß einer Bestellung Seitens derGesellschaft, unbefugte Bereicherung auf Kosten der letzteren, Bestechlichkeit (R.O.H. 13-S. 182); Vertrauensmißbrauch (R.O.H. 21 S. 376); dauernde Krankheit (R.O.H. 18S. 61); unerlaubte Konkurrenz. Der Eintritt der Liquidation ist nicht ohneWeiteres sofortiger Kündignngsgrund. Der Vorstand hat nunmehr die Funktionendes Liquidators, sein Dienstvcrhältniß geht zunächst weiter (R.G. 24 S. 70; vergl.unten Anm. 31).

Anm.es. Als Grund zur sofortigen Kündigung für die Borstandsmitglieder ist es

zu erachten, wenn die Generalversammlung oder der Anfsichtsrath von ihnen ungesetz-liche Handlungen verlangt. Grund zur sofortigen Kündigung ist es ferner, wennGeneralversammlung oder Anfsichtsrath mehr von ihnen verlangen, als wozu sie nachdem Dienstvcrtrag verpflichtet sind, (z. B. einem sür eine Berliner Gesellschaft enga--girten Direktor wird zugemuthet, dauernd nach Köln überzusiedeln; das wird meist denVertragsintentionen widersprechen), oder wenn ihnen der Anfsichtsrath die ihnen nachder Beschaffenheit des Verhältnisses gebührende Behandlung nicht zukommen läßt, wennz. B. der Vorsitzende des Aussichtsraths sich Grobheiten anmaßt.

Anm.ga. e) Endlich aber ist daraus hinzuweisen, daß auch hier die allgemeinencivilrechtlichen Aufhebungs- und Anfechtungsgründe für den Dienst-vertrag gelten (Irrthum, Zwang, Betrug, Rücktritt wegen Verzugs ec.),ganz so, wie beim Handlungsgehilsenvertrag. Vergl. daher hier Anm. 19 u. 20 zu § 70.

Anm.sr. t) Für den Konkurs ist Z 22 und Z 23 K O. maßgebend (vergl. hierüber Anm. 23 zuZ 70). Hierzu ist zu bemerken, daß Jäger (Anm. 6 zu Z 23 K.O.) auf dem von uns-nicht getheilten Standpunkte steht. Auch haben die Borstandsmitglieder den Konkurs-