Aktiengesellschaft. ZZ 231 u. 232.
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Vorzug des Z 61. (Cosack S. 618.) — Tod des Vorstandsmitgliedes löst das Ver-hältniß (§H 67ö, 673 B.G.B. ), die Auflösung der Aktiengesellschaft nicht (vergl.Z 235 B.G.B.; vergl. oben Anm. 28 a. E.), doch kann dies für das Borstands-mitglied ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung sein, nicht auch für die Gesell-schaft, diese hat vielmehr, wenn sie aus diesem Anlaß den Vorstand abberuft und dasVerhältniß löst, denselben zu entschädigen (vergl. Anm. 8 zu § 32).
Z) Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kaun das Vorstandsm it-Anm.zs...glied ein schriftliches Zeugniß verlangen (Z 639 B.G.B.). Hierüber Z 73 und die Er-läuterung dazu. Als zwingende Vorschrift wird man dies aber hier nicht erachtenkönnen. Auszustellen hat das Zeugniß der Aufsichtsrath oder die andern Mitgliederdes Vorstandes.
tz) Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses hat das Vorstandsmit-Anm.skglied Rechnung zu legen über das in Verwahrung genommene Gesellschasts-vermögen (R.O.H. 24 S. 365; §Z 259, 666, 675 B.G.B.). Seine Kaution kann eserst nach erfolgter Entlastung durch die ordentliche Generalversammlung verlangen.Verzögert oder verweigert diese die Entlastung; dann allerdings liegt die Sache anders(vergl. zu Z 260).
Zusatz 1. Bei nicht genügender Zahl von Vorstandsmitgliedern hört die Gesellschaft keines- Anm.sn.Wegs zu funktioniren auf (vergl. oben Anm. 3). Eine ausdrückliche Vorschrift, daß die Auf-sichtsrathsmitglieder für schleunigen Ersatz zu sorgen haben, ist nicht gegeben. Aber es folgtdies aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, Zuwiderhandlung ist nur nicht mit Strafe bedroht undes hat auch der Registcrrichter kein Recht, durch Ordnungsstrafen auf Ersatz zu dringen, er kannauch nicht die Löschung des einzigen Vorstandsmitgliedes ablehnen oder solange verweigern, bisErsatz geschaffen ist.
Zusatz 2. Ucbergangsfrage. Die Frage, ob für diejenigen Vorstandsmitglieder, welche Anm.W.vor dem 1. Januar 1300 im Dienste sind, der Z 231 gilt, ist ohne praktische Bedeutung, weiler sich ja mit Art. 227 des früheren H.G.B , deckt. Wichtig aber wird die Frage, wie es mitden Dienstverhältnissen jener Vorstandsmitglieder steht. Hier greifen die Art. 170, 171E.G. zum B.G.B , ein. Das Dienstverhältniß wird von dem Augenblicke nach dem neuen Rechtbeurtheilt, in welchem sich das Verhältniß in Folge der Unterlassung einer nach dem alten Recht(vebtragsmäßig oder gesetzlich) zulässigen, wenn auch nur einem Theil zustehenden Kündigungnach dem 1. Januar 1300 fortsetzt (vergl. Anm. 26 zu § 84). Für diejenigen Vorstandsmitglieder,die im Gebiete des preuß. Landrechts ohne besondere Kündigungsfrist eugagirt waren, die also täglichgekündigt werden können, beurtheilt sich das Verhältniß vom 2. Januar 1300 ab nach dem neuenRecht. Unter der zulässigen Kündigung ist aber nur die befristete Kündigung, nicht auch die„Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" zu verstehen, sodaß sich das Dienstverhältnißnicht schon deshalb nach dem neuen Recht richtet, weil ein Theil aus wichtigem Grunde vom Vertragzurücktreten durfte, und von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht hat (vergl. Anm. 26 zu Z 84).
Die Vorschrift des Z 624 B.G.B. (Anstellung auf Lebenszeit; siehe oben Anm. 26) .istexklusiver Natur und sofort auf alle Dienstverträge anwendbar (Pinner S. 136).
Ueber die Anwendung der neuen Tantiemevorschriften aus bestehende Dienstverträge siehezu Z 237.
§
Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes fürdie Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung sämmtlicher Mitglieder des Vor-standes, sofern nicht im Gesellschastsvertrag ein Anderes bestimmt ist. DerVorstand kann jedoch einzelne Autglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfteoder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärungder Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einemMitgliede des Vorstandes.