Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
698
Einzelbild herunterladen
 

LSS

Aktiengesellschaft. § 232.

Steht nicht jedem einzelnen Vorstandsmitgliede die selbständige Vertretungder Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage zu, so kann durch diesen bestimmtWerden, daß die Vorstandsmitglieder, wenn nicht mehrere zusammen handeln,in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugtsein sollen. Auch kann durch den Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrath ermächtigtwerden, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Besugniß zu ertheilen, die Ge-sellschaft allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. DieVorschriften des Abs. ( Satz 2, S finden in diesen Fällen entsprechende An-wendung.

Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Vertretung der Gesellschaft bei einem mehrgliedrigen

enung. Vorstande. Gesetzliche Regel ist hier, umgekehrt als bei der Vertretungsbefugniß der Mitgliedereiner o. H.G. , Kollektivvertretungsbefugniß aller Mitglieder des Vorstandes, Ausnahme ist dieEinzelvertretnug und eine andere Ausnahme (oder wenn man will eine Abart der Kollektiv-vertretung) ist die Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes zusammen mit einem Prokuristen.

Anm. i. I. Die gesetzliche Regel ist, daß die sämmtlichen Mitglieder des Borstandes nur gemeinsam be-rechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten (Kollektiv- oder Gesammtvertretnng).

1. Diese Regel greift Platz, wenn weder das Statut direkt die Vertretung in andererWeise regelt (Abs. 1), noch der Aufsichtsrath kraft der ihm durch das Statut ertheilten Er-mächtigung eine andere Vertretung angeordnet hat (Abs. 2). Vergl. unten Anm. IS.

Anm. s. 2. Ueber diese Kollektivvertretung gelten folgende Regeln.

a) Die Kollektivvertretung ist keine beschränkte Vertretung. Wie die Ge-sammtprokura eine volle Prokura ist, nur getragen von einer Mehrheit von Personen(vergl. Anm. 9 zu Z 48), so liegt hier eine Vertretungsbefugniß, nur getragen vonmehreren Vorstandsmitgliedern vor.

Anm. s. Demgemäß bezieht sich denn auch die Kollektivvertretung auf

Rechtsakte aller Art in dem vollen Umfange des ß 231 und Z 23S Abs. 2, undkann nicht eingeschränkt werden auf einzelne Akte oder Geschäftszweige oder Arten vonRechtshandlungen. Wenn sich dennoch Eintragungen im Handelsregister finden, wo-nach mehrere Vorstandsmitglieder zur Zeichnung der Firma gemeinschaftlichberechtigt sind, so sind solche Eintragungen zwar nicht korrekt, aber doch nicht ungiltig,da ihr Inhalt dahin auszulegen ist, daß sie sich auf die Vertretungsbefugniß überhauptbeziehen (R.G. 24 S. 27; Johow 15 S. 98).

'.Anm. 4. h) Die Ausübung der Kollektivvertretung. Soll der Rechtsakt bindend sein, somüssen die sämmtlichen Kollektivvertreter mitwirken. Fälle dringender Gefahr sindnicht ausgenommen. Brauchen sie auch nicht gerade stets den Rechtsakt in unmittel-barer Gemeinsamkeit vorzunehmen, so muß sich der Akt doch immerhin als ein vonallen Kollektivberechtigten gethätigter darstellen, die rechtserhebliche Erklärung muß vonallen abgegeben sein (vergl. Anm. 19 zu § 48). Bon diesem Gesichtspunkte aus istzu beurtheilen, ob im einzelnen Falle bei nicht gleichzeitigem Handeln der Kollektiv-berechtigten dennoch ein verpflichtender oder sonst rechtserheblicher Akt (z. B. eine rechts-erhebliche Kündigung) vorliegt. An sich ist vorherige oder nachträgliche Mitwirkungnicht immer unzulässig (R.O.H. 16 S. 33; Bolze 8 Nr. S43). Auch Mitwirkung durchkonkludente Handlungen ist nicht ausgeschlossen (R.O.H. 6 S. 392; 12 S. 34; 17S. 492), wie z. B., wenn der eine Kollektivvertreter verhandelt, der andere zuhört undnicht widerspricht. Solennes Mitwirken kann durch die Natur der einzelnen Rechts-akte geboten sein (Wechselunterschriften, Abstimmung bei Generalversammlungen). Aberwo es auch nicht durch die Natur des betreffenden Aktes geboten ist, muß doch, damitüberhaupt dem Begriff der Kollektivvertretungshandlung entsprochen wird, eine wirklicheMitwirkung bei dem betreffenden Akte vorliegen, die Zustimmung darf nicht einJnternum der Kollektivberechtigten bleiben (R.G. 49 S. 19 und R.G. vom 31. Januar1898 in J.W. S. 164, 165). Ein allgemeiner Auftrag genügt nicht, um das Erforder-