Aktiengesellschaft. Z 232.
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niß der Mitwirkung zu erfüllen (Bolze 4 Nr. 897; Behrend Z 128 Anm. 19). Vergl.jedoch unten Anm. 8. Keineswegs genügt es schließlich, „daß ein Vorstandsmitgliedunter solchen Umständen redend auftritt, daß der Dritte annehmen konnte, aus seinemMunde spreche der Vorstand." (So O.L.G. Hamburg in E.T. 35 S. 246). War viel-mehr in solchem Falle das Vorstandsmitglied nicht beauftragt, so hat es seine Vollmachtüberschritten und verpflichtete nicht die Gesellschaft, sondern sich selbst nach § 179 B.G.B.
(vergl. unten Anm. 38).
«) Der Beweis der Mitwirkung ist von dem zu führen, der sich darauf stützt. Er Anm. s.wird nicht genügend angetreten durch Erbietung des Beweises, daß die Erklärung mitWissen und Willen des anderen Kollektivvertreters abgegeben wurde; es muß vielmehrdargelegt werden, worin die Mitwirkung bestanden hat (R.O.H. 17 S. 492; Bolze 8Nr. 548).
>ä) Ein Kollektivvertreter, der ohne Mitwirkung des anderen handelt, ist Anm. s.kalsns xroenrator und haftet persönlich. Es greift hier Z 179 B.G.B. Platz; vergl.R.G. 6 S. 214; Bolze 18 Nr. 229). Näheres hierüber Anm. 49ffg. im Exkurse zuß 53. Es ist hierbei jedoch das in Folgendem zu s, k und A Gesagtewohl zu beachten.
«) Die Kollektivvertreter können einzelne von ihnen zur Vornahme be-Anm. ?stimmten Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.Das schreibt Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vor. Darin liegt die Ertheilung einer Handlungs-vollmacht (Cosack S. 621, der aber zu Unrecht annimmt, daß auf diese Weise einemder Vorstandsmitglieder Prokura ertheilt werden kann; das wäre keine Ermächtigung zubestimmten Geschäften oder zu bestimmten Arten von Geschäften). Der auf diese Weise
- Bevollmächtigte kann handeln ohne Mitwirkung seiner Kollektivgenossen. Eine solcheErmächtigung hat die Natur und demgemäß auch den Umfang einer Handlungsvoll-macht und ist konsequenterweise auch wie diese widerruflich (also durch den Vorstandals solchen).
Auf solcher Ermächtigung beruht z. B. die Giltigkeit der von einem Kollektiv- Anm. s.Vertreter auf Grund allgemeiner Ermächtigung abgeschlossenen Börsengeschäfte. Auch«ine PostVollmacht können daher die kollektivberechtigten Vorstandsmitglieder einemvon ihnen übertragen (vergl. Anm. 13 zu Z 43). Ein weiteres Beispiel wäre dieErmächtigung eines Vorstandsmitgliedes zur Ausstellung von Quittungen (Denk-schrift S. 91).
Die Ermächtigung bedarf natürlich keiner Form: bloßes Dulden kann genügen. Anm. s.Ja nach der Denkschrift S. 139 kommt insbesondere der Fall in Betracht, daß dieffelbstständige Vornahme bestimmter Geschäfte durch ein einzelnes Vorstandsmitglied vonden übrigen Mitgliedern fortgesetzt geduldet wird.
Dabei ist aber überall darauf aufmerksam zu machen, daß, weil eben eine solche Anm.mErmächtigung eine gewöhnliche Vollmacht ist und der Ermächtigte nicht als gesetzlicherVertreter der Gesellschaft auftritt, auch die Vorschrift des Z 174 B.G.B. Platz greift,wonach, wenn ein Bevollmächtigter ein einseitiges Rechtsgeschäft einen: andern gegenübervornimmt, dasselbe unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nichtvorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.Nur dann ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den andern vonder Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hat (vergl. hierüber Anm. 12 zu § 54).
k) Außerdem wird eine eigenmächtige Handlung eines Kollektivvertreters Anm. indurch nachträgliche Zustimmung der vertretungsberechtigten Gesell-schafter oder der anderen Kollektivvertreter wirksam, aber selbstverständlich nur indem Falle, wo nach der Natur des betreffenden Rechtsaktes solche Genehmigung aus-reicht. Nicht immer ist dies der Fall. Handelt es sich z. B. um die Theilnahmeder Aktiengesellschaft an der Generalversammlung einer anderen Aktiengesellschaft, somuß die Stimmabgabe Seitens der Kollektivvertreter gemeinsam geschehen. Würdenur der eine erscheinen, der andere nachträglich die Stimmabgabe genehmigen, so