Aktiengesellschaft. H 232.
reichte das, weil dem Wesen der Abstimmung zuwider, nicht aus. Das Gleiche giltbei Formalakten, wie Auflassungen, nothwendig schriftlichen Verträgen.
Anm.w. x) Und endlich kann der Kollektivvertreter auch gesetzliche Vertretungs-befugniß zu gewissen Handlungen haben. So hebt Abs. 1 Satz 3 unseresParagraphen hervor, daß zur Entgegennahme von empsangsbedürftigenWillenserklärungen jeder einzelne von mehreren Kollektivvertretern legitimirt ist.Diese gesetzliche Einzelbefugniß kann auch nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossenwerden (HZ 28 Abs. 2,40 B.G.B.). Beispiele: Entgegennahme von Vertragsosferten, Kündi-gungen, Mängelanzeigen, Erklärungen des Notars bei Wechselprotesten (R.G. 24 S. 82).
Anm.iz. Zugleich liegt hierin ein durchschlagendes Argument für die schon unter dem
früheren Recht herrschend gewesene Ansicht, daß, wo es ans das Wissen einer Thatsacheankommt, die Kenntniß auch nur eines Kollektivvertreters genügt, um die Unredlichkeitder Gesellschaft zu begründen (Judikatur hierfür siehe Anm. 9 zu Z 48). Haben daherzwei kollektivberechtigte Vorstandsmitglieder einen Rechtsakt für die Gesellschaft vor-genommen, und fällt auch nur einem von ihnen bezügliches Verhalten zur Last, sohat die Gesellschaft dies zu vertreten. (R.G. vom 12. Dezember 1893 in J.W. von 1833S. 46). Vom Wissenmüsjen grlt das Gleiche nicht.
Anm.u. ll) Ueber die Form, wie die kollektivvertretungsberechtigten Gesell-schafter die Firma zu zeichnen haben, stehe zu H 233.
Anm .is. II. Von der Regel der Kollcktivvertretnng aller Vorstandsmitglieder giebt es zwei Ausnahmen:einmal die Einzelvertretungsbefugniß der Vorstandsmitglieder, undzweitens die Vertretungsbefugniß kollektiv mit einem Prokuristen.
1. Jede dieser beide» Ausnahiucn kann vom Statut direkt angeordnet sei» oder vom Auf-sichtsrath kraft statutarischer Delegation (Abs. 1 und 2). Diese statutarische Destgations-freiheit ist zwar dahin ausgedrückt, daß der Aufsichtsrath „einzelnen Vorstandsmitgliederndie alleinige Vertrctungsbefugniß verleihen" kann. Aber daraus folgt doch ohne Weiteres,daß er auch allen einzelnen Vorstandsmitgliedern diese Befugniß verleihen kann (so auchCosack S. 629), auch dem einzigen Vorstandsmitgliede (vergl. unten Anm. 17).
Anm .is. 2. Die erste Ausnahme ist die Einzelvertretungsbefugniß der Vorstandsmitglieder. Dieselbekann für jedes einzelne Vorstandsmitglied oder auch für einzelne angeordnet werden.Das solchergestalt zur Einzelvertretung befugte Vorstandsmitglied vertritt die Gesellschaftin Gemäßheit der HZ 231 und 235 Abs. 2.
Anm .17. 3. Die zweite Ausnahme ist die Befugniß zur Vertretung durch ein Vorstandsmitglied inGemeinschaft mit einem Prokuristen. Man kann dies auch als eine Abart der Kollektiv-vertretung bezeichnen. — Die Zulässtgkeit dieser Abart war früher zweiselhaft (vergl.unsere 5. Auslage H 4 zu Art. 43; vom Reichsgericht war sie aber bejaht (R.G. 49S. 17). — Wie die Denkschrift S. 139 hervorhebt, sollte hier die analoge Be-stimmung getroffen werden, wie im H 125. Auch hier sollte die statutarische An-ordnung zugelassen werden, „daß die einzelnen Borstandsmitglieder nicht nur mit anderenVorstandsmitgliedern, sondern auch mit einem Prokuristen zusammen zur Vertretung derGesellschaft befugt fein sollen." Diese Worte der Denkschrift sind sprachlich nicht ganzgenau. Es sollte, wie der Hinweis auf H 125 deutlich ergiebt, gesagt werden, daß fürzulässig erklärt werden soll nicht nur eine statutarische Bestimmung, wonach einzelne Vor-standsmitglieder mit anderen Vorstandsmitgliedern, sondern auch eine solche statutarischeAnordnung, wonach einzelne Vorstandsmitglieder zusammen mit einem Prokuristen dieGesellschaft zu vertreten befugt sein sollen. Weiter geht aus dem Hinweis der Denkschriftans H 125, aber auch aus dem Wortlaut unseres Abs. 2 hervor, daß diese eigenartigeBeschränkung nicht bloß dann zulässig ist, wenn irgend ein Vorstandsmitglied allein dieGesellschaft vertritt (vergl. Anm. 12 zu Z 125). Danach sind zulässig folgendeKombinationen: Direktor und Direktor L. vertreten die Gesellschaft gemeinsam,Direktor L. außerdem auch noch zusammen mit einem Prokuristen; oder Direktor L.. ver-tritt die Gesellschaft allein, Direktor L. nur zusammen mit einem Prokuristen; oderDirektor ^.. und Direktor L. können die Gesellschaft gemeinsam oder jeder zusammen mit