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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 232.

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einem Prokuristen vertreten, oder endlich: Wenn die Gesellschaft nur ein Vorstands-mitglied hat, kann dasselbe die Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristenvertreten. Daß auch diese letztere Kombination zulässig ist, ergiebt sich daraus, daß hierUebereinstimmendes angeordnet werden sollte, wie im Z 12S. Dort ist aber eine Ver-tretungsform derart, daß der Gesellschafter nur zusammen mit einem Prokuristen ver-treten dürfe, ausdrücklich für zulässig erklärt und der Gesetzgeber hat daran keinen Anstoßgenommen, daß in solchem Falle die Gesellschaft eigentlich keinen gesetzlichen Vertreter hat,indem ja jeder einzelne gesetzliche Vertreter nur zusammen mit einem gewillkürten Ver-treter, dem Prokuristen, zu vertreten befugt ist. Auch deutet der Z 232 Abs. 2 Satz 2auf die Richtigkeit unserer Argumentation hin, denn danach kann bestimmt werden, daßder Aufsichtsrath einzelnen Vorstandsmitgliedern (also auch allen, vergl. oben Anm. 15),also auch dem einzigen Vorstandsmitgliede die Stellung einräumt, wonach es nurZusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt. Nach der Denkschrift S. 140 istes erwünscht, daß der Aussichtsrath die Entscheidung hat, darüber,ob einem Vorstands-mitgliede eine größere oder geringere Selbstständigkeit bei der Vertretung der Gesellschafteinzuräumen". (Anders Rudorsf Anm. 2; Cosack S. 641; Pinner S. 14l>). Die Bestim-mung, daß dasZusammenwirken mit einem Handlungsbevollmächtigten geschehenmüsse, ist ungiltig, ebenso die Bestimmung, daß das Zusammenwirken mit einem Auf-sichtsrathsmitgliede geschehen müsse (vergl. Anm. 11 zu ß 235).

a) Auch diese Abart der Kollektivvertretnng ist keine beschränkte Ver-Anm .is.tretnng. Es gilt hier alles, was oben Anm. 2 gesagt ist. Der Umfang derVertretungsbesugniß ist nicht der der Prokura, sondern der der Vollmacht des Vor-standes (vergl. hierüber Anm. 13 zu Z 125, besonders Johow 15 S. 98).k) Ueber die Ausübung der gemeinsamen Vertretungsbesugniß gilt dasAmn .is.oben Anm. 4 Gesagte.

0) Ueber den Beweis der Mitwirkung der Kollektivvertreter gilt das obenAnm.20.Anm. 5 Gesagte.

ll) Ueber die Folgen des unbefugten Alleinhandelns eines Kollektivvertreters Anm.si.

gilt das oben Anm. 7 Gesagte,e) Die Zulässigkeit der Ermächti gung eines Kollektivvertreters durchAnm.ss.die anderen gilt auch hier. Das schreibt Abs. 2 letzter Satz ausdrücklich vor. Dergl.daher oben Anm. 7 ffg.

1) Ueber die nachträgliche Zustimmung oben Anm. 11. Anm.ss.ss) Ueber g esetzliche Einzelvertretungsbefugniß des Kollektivvertreters Anm..

oben Anm. 12.

d) Ueber die Form der Firmenzeichnung durch die beiden Kollektivvertreter Anm .ss.gilt § 233.

Zusatz 1. Für die Geschäftssührungsbefngniß (nach innen) gilt ebenfalls die Kollektiv- Anm.ss.befngniß als Regel. Die Vorschrift des H 28 B.G.B., wonach die Beschlußfassung des Vorstandeseines Vereins im Zweifel nach Stimmenmehrheit erfolgt, findet bei der Aktiengesellschaft auch inBetreff der Geschäftsführung keine Anwendung (Denkschrift S. 140). Das folgt aus dem Zu-sammenhange der aktienrechtlichen Vorschriften (vergl. Anm. 8 zu Z 231).

Ebenso aber gilt hier die Regel, daß, wenn das Statut Einzelvertretungen vorschreibt,über die Geschäftsführung aber nichts besonderes bestimmt, dies auch für die Geschäftsführunggilt. Die gleichen Wirkungen hat auch eine Anordnung des Aufsichtsraths über die Ver-tretung.

Wie aber, wenn das Statut Kollektivvertretung zusammen mit einem Prokuristen an-ordnet? Auch hier muß hinsichtlich der Geschäftsführung das Gleiche gelten.

Zusatz 2. Ueber den Umfang der Vertrctungsmacht des Vorstandes überhaupt siehe Anm.s?.Anm. 4 zu § 231.

Znsatz 3. Die Rechtswirknngen der von dem Vorstande vorgenommenen Rechts-handlungen.

1. Eine besondere Vorschrift hierüber ist nicht gegeben. Früher regelte Art.230