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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. § 232.

die Materie. Derselbe ist jetzt als überflüssig fortgefallen, da Z 164 B.G.B, für alle Fälleder Vertretungsmacht, also auch für die Fälle der gesetzlichen Vertretung, die gemeinsameVorschrift giebt.

Anm.ss. 2. Dieser Z 164 B.G.B, ist von uns bereits im Exkurse zu Z 63 (Anm. 1-9-daselbst) erläutert. Um unnöthige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigenErläuterungen verwiesen. Hier wird zusätzlich Folgendes bemerkt:a) Der erste, aus Z 164 B.G.B, sich ergebende Grundsatz ist, daß die vomVorstande innerhalb seiner Vertretungsmacht im Namen der Gesell-schaft abgegebenen Willenserklärungen für und gegen die Aktien--gcsellschaft wirken.

Vom Vorstande, d. h. von sovielen Vorstandsmitgliedern, als zur Vertretung-befugt sind, eventl. von diesen gemeinsam mit einem Prokuristen, für den Fall, daßdie Vertretungsbefugniß in dieser Weise geregelt ist, muß die Willenserklärung abge-geben sein.

Anm .es. Im Namen der Gesellschaft muß die Erklärung abgegeben sein. Dabei ist

jedoch auch hier hervorzuheben, daß im praktischen Rechtsverkehr auch die Vorständeder Aktiengesellschaften bei ihren geschäftlichen Verhandlungen sich mit der Gesellschaftoft identificiren und sich als von ihrer eigenen Person redend einführen, obwohl sieihre Erkärungen im Namen der Geselllchaft abgeben wollen. Redewendungen, wieich verspreche Ihnen",ich garantire Ihnen",ich zahle die Pacht",ich rathe Ihnen"schließen ein Handeln im Namen der Gesellschaft nicht aus (R.O.H. 17 S. 38; 18S. 236).

Anm .so. Innerhalb der Vertretungsmacht muß die Erklärung abgegeben werden. Die

Hervorhebung hat hier geringere Bedeutung, weil der Vorstand eine nahezu un-begrenzte Vertretungsmacht hat. Ganz gegenstandslos ist die Hervorhebung auchhier nicht. Denn völlig schrankenlos ist auch die Vollmacht des Vorstandes nicht(vergl. Anm. 4 zu ß 231).

Anm .si. Die Wirkungen treffen die Gesellschaft. Sie wird berechtigt und verpflichtet

und kann dabei einerseits die Mängel der Willenserklärungen aus der Person derhandelnden Vorstandsmitglieder für sich geltend machen, muß aber andererseits Betrug,Zwang, Irrthum, verübt von ihren gesetzlichen Vertretern, mit einem Worte jedeVerschuldung bei Eingehung oder Ausführung von Rechtsgeschäften, welche ihre gesetz-lichen Vertreter trifft, als ihre eigene gegen sich gelten lassen und diejenigenKonsequenzen über sich ergehen lassen, welche die Gesetze an die Verschuldung knüpfen(vergl. 166, 278 B.G.B. ; auch R.G. 8 S. 236; ferner bei uns Anm. 2634im Exkurse zu ß 58). Hier bezieht sich die Haftung der Gesellschaft auf außerkontrakt-lichen Schaden, den die Vorstandsmitglieder anrichten (vergl. unten Anm. 35).

Anm .ss. Die Wirkungen treffen nur die Gesellschaft, also weder die Vorstandsmitglieder

selbst, noch die Aktionäre. Daß die Wirkungen den Vorstand selbst nicht treffen, warfrüher in Art. 241 ausdrücklich gesagt. Jetzt ist diese Bestimmung als selbst-verständlich gestrichen. Soweit Delikte vorliegen, haftet aber der Vorstand auchselbst (vergl. unten Anm. 37).

Anm .es. b) Der zweite, aus ß 164 B.G.B, sich ergebende Grundsatz ist, daß demausdrücklichen Kontrahiren für die Gesellschaft das konkludenteKontrahiren gleichsteht. Näheres hierüber Anm. 7 im Exkurse zu Z 53.

Anm .s». e) Der dritte, aus § 164 B.G.B, sich ergebende Grundsatz ist, daß allesdas entsprechend auch für Willenserklärungen gilt, die der Gesell-schaft gegenüber abzugeben sind. Indessen ist in dieser Hinsicht darauf auf-merksam zu machen, daß zur Entgegennahme von Willenserklärungen auch einer vonmehreren Vertretern, die sonst nur gemeinsam zu vertreten befugt sind, genügt (H 232.Abs. 1 Satz 3; vergl. oben Anm. 12).

Anm .ss. Zusatz 3. Haftimg der Aktiengesellschaft für Delikte ihres Vorstandes. Schon früher istangenommen worden, daß alle juristischen Personen, also auch die Aktiengesellschaft, für außer-