Aktiengesellschaft. Z 232. 703
kontraktlichen Schaden, welchen ihre gesetzlichen Vertreter stiften, haftet, Bolze 10 Nr. 541;R.G. 22 S. 259). Jetzt folgt dies unmittelbar aus Z 31 B.G.B., der hier anwendbar ist (vergl.Anm. 9 zu Z 178).
Natürlich haftet die Gesellschaft auch für Besitz st örungen, die der Vorstand in Aus-Anm. ss.Übung seiner Funktionen begeht (R.G. 15 S. 182).
Aber strafrechtlich verantwortlich ist die Gesellschaft nicht (vergl. Anm. 5 zu Z 210).
Auch zu Geldstrafen kann sie nicht verurtheilt werden (R.O.H. 8 S. 204; 13 S. 290°21 S. 360; R.G. in Strafsachen 5 S. 182; Ring S. 297). Vielmehr sind für die strafrecht-lichen Folgen die Vorstandsmitglieder selbst nach Maßgabe der Strafgesetze verantwortlich.Insbesondere haften sie für die Stempelkontraventionen im Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte,auch wenn sie mit dem betreffenden Geschäfte selbst nicht befaßt waren (R.G. v. 12. 1. 86 inJ.W. S. 108). Ebenso hat von den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ein jeder ohneRücksicht auf die etwa unter einander getroffene Geschäftsvertheilung der Behörde gegenüber dieVerpflichtung für die gesetzlich vorgeschriebene rechtzeitige Anmeldung des Gewerbebetriebes zusorgen und macht sich durch Verabsäumnng dieser Pflicht strafbar (Kammergericht bei Johowund Küntzel 7 S. 213). Die gleiche Verantwortlichkeit trifft die Mitglieder des Vorstandes fürdie Uebertretung polizeilicher Vorschriften im Gewerbebetrieb der Aktiengesellschaft (R.G. inStrafsachen 29 S. 28).
Uebrigens hastet der Borstand selbst aus seinen Delikten auch civilrechtlich, auch wenn er Anm. s?..sie für die Gesellschaft begangen hat, und zwar solidarisch neben der Gesellschaft (R.G. 30 S. 44;vergl. Anm. 33 im Exkurse zu Z 58).
Aber Boraussetzung der civilrechtlichen Haftung für außerkontraktlichenSchaden sowohl für die Gesellschaft, als für den Vorstand ist, daß der Thatbestandeiner außerkontraktlichen Haftung nach den Vorschriften der ßZ 823 ffg. B.G.B, vorliegt. Ins-besondere ist grundsätzlich, d. h. wenn der Normalfall des Z 823 B.G.B, vorliegt, eine schuld-haste Rechtsverletzung erforderlich, also entweder nach Abs. 1 dieses Paragraphen ein direkterschuldhaster Eingriff in das Recht des geschädigten Dritten oder aber nach Abs. 2 dieses Para-graphen eine schuldhafte Verletzung eines zum Schutz des Geschädigten erlassenen Verbots.Andererseits genügt keineswegs das bloße Borliegen einer fahrlässigen Handlungsweise, um jedemDritten gegenüber schadensersatzpflichtig zu erscheinen (vergl. nach früherem Recht R.G. 30 S. 56).
Soll vielmehr der Vorstand aus Z 823 dem Dritten haften, so muß ein Schutzverhältnißzwischen dem Dritten und dem Vorstand bestehen und dieses verletzt sein (vergl. Näheres Anm.zu Z 241).
Zusatz 4. Wer sich fälschlich als Vertrctnngsverechtigtes Vorstandsmitglied ansgiebt, und Anm. ss»Namens der Gesellschaft kontrahirt, obwohl er keine oder keine alleinige Vertretungsmacht hat,ist PseudoVertreter und haftet dem Dritten nach Z 179 B.G.B. Ueber diese Haftung siehe aus-führlich Anm. 39 ffg. im Exkurse zu Z 58.
Znsatz 5. Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit sich selbst, d. h. Namens der Gesellschaft Anm.zs>.einerseits mit seiner Person andererseits. Dieselben sind gemäß Z 181 B.G.B, begrifflich nichtausgeschlossen, aber regelmäßig nicht gestattet. Näheres hierüber Anm. 10—15 im Exkurse zu Z 58.Nur unter den besonderen Boraussetzungen des § 181 B.G.B, ist es auch gestattet, daß zweikollektivberechtigte Vorstandsmitglieder mit einem von ihnen Namens der Gesellschaft kontrahiren.
(Anders Pinner S. 140).
Schwierig kann die Sache werden, wenn der Borstand die Gesellschaft verklagen will. Anm .4iuEine Zustellung an sich selbst ist nicht statthast (H 185 C.P.O.; R.G. 7 S. 405). Dagegen istes zulässig, daß die Zustellung zu Händen sonstiger Beamten, zu deren Händen die Ersatz-zustellung erfolgen kann, erfolgt. Beim Mangel derselben wird unter den Voraussetzungen desZ 57 schlimmstenfalls ein Prozeßpfleger bestellt werden müssen, oder auch in den geeignetenFällen die Bestellung eines anderen Vorstandsmitgliedes nach Z 29 B.G.B, (vergl. Anm. 18 zuZ 231). Gelingt die Zustellung, so hat die Gesellschaft für ihre Vertretung in solchem Prozesseselbst Sorge zu tragen.