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Aktiengesellschaft. § 333.
8 Z:s:s.
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu derFirma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namens-unterschrift hinzufügen.
Der vorliegende Paragraph schreibt vor, in welcher Weise der Vorstand die Firma zuzeichnen hat.
'-Anm. i. i. Die hier gegebene gesetzliche Vorschrift bezieht sich nur ans das Verhältniß nach außen.
Sie ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, sie geht parallel mit der für die Prokuragegebene Vorschrift des § öl (vergl. die Erläuterungen zu diesem Paragraphen). Keines-wegs besagt die Vorschrift, daß der Borstand nur in dieser Form seine schriftlichen Erklärungenabgeben könnte, vielmehr gilt jede schriftliche Erklärung als giltig, welche den Willen, fürdie Gesellschaft zu zeichnen, deutlich ergiebt (vergl. Anm. 33 zu Z 232) bei Formalakten(Wechseln ec.) gelten allerdings strengere Erfordernisse, doch liegt der Grund im Wesendieser Formalakte (vergl. hierüber Anm. 15 zu § 126).
Die hier gegebene Vorschrift gilt analog auch für das Verhältnißnach innen, also z. B. für Einladungen oder Zahlungsaufforderungen an die Aktionäre.Aber auch in dieser Hinsicht hat sie lediglich instruktionelle Bedeutung: Wenn nur deut-lich ersichtlich ist, daß die Erklärung von der Gesellschaft ausgeht, so gilt sie (vergl. Anm. 11zu § 218).
.Anm. s. 2. Auch das Statut kann die Form vorschreiben, wie der Vorstand zu zeichnen hat. Und das
geschieht sehr häufig, sei es in Abweichung von § 233, oder so, daß die vorliegende Vor-schrift näher ausgeführt und präzisirt wird, z. B. dahin, daß lediglich die Firma und dieNamensunterschrift des Borstandes zu zeichnen ist ec. Auch solche statutarischen Vor-schriften haben nach außen lediglich instruktionelle Bedeutung. Der Gesellschaftsvertragkann nicht mit bindender Wirkung nach außen bestimmen, in welcher Form die Vor-standsmitglieder zu zeichnen haben. Würde z. B. der Gesellschaftsvertrag anordnen, daßder Borstand nur in schriftlicher Form die Gesellschaft verpflichten könne, so verstieße diesgegen den nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber dem Gesetze innewohnenden Grundsatzder Formfreiheit der Verträge und es wäre dies außerdem eine dem Dritten gegenüberunwirksame Beschränkung der Vertretungsbefugniß(R.O.H. 16 S.34; R.G.in Blums Annalen 2S. 9). Unwirksam ist es ferner, wenn der Gesellschaftsvertrag auch nur anordnet, daß dieschriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes eine bestimmte Form haben müssen,um nach außen rechtsverbindlich zu sein (R.O.H. 18 S. 311). Ja selbst eine Bestimmung,daß Willenserklärungen, welche nach dem Gesetze nur in schriftlicher Form giltig sind, inbestimmter Form gezeichnet werden müssen, würde gegen § 235 Abs. 2 verstoßen,z. Aber auch nach innen, d. h. im Verkehr des Vorstandes mit den Aktionären wird
man solchen statutarischen Vorschriften der Regel nach nur instruktionelle Bedentnng bei-legen können. Freilich kann das Statut der Beobachtung solcher Vorschriften auch einehöhere Bedeutung beilegen. Aber daß dies der Fall ist, muß besonders erhellen. Fürdie Regel wird man annehmen müssen, daß auch hier die Willenserklärungen giltig sind,wenn sie sich deutlich erkennbar als Willenserklärungen des Vorstandes im Namen der Ge-sellschaft präsentiren. Insbesondere werden geringe Abweichungen von der vorgeschriebenenForm, wenn sie jene Erkennbarkeit nicht beeinträchtigen, als unerheblich zu betrachtensein (R G. 31 S. 113).
ÄNM. 4 Z. Die hier gegebene Ordnungsvorschrift wird, da sie eben nur Ordnungsvorschrift ist, in derPraxis sehr lax aufgefaßt. So ist es zur Erfüllung derselben für genügend gehaltenworden, wenn die Firma vorgcdruckt, ja auch schon, daß die Firma oben auf dem Brief-bogen gedruckt ist (R.O.H. 14 S. 317). Auch faksimilirte Unterschriften, wenn sie auseiner Verfügung des Vorstandes beruhen, sind zulässig, soweit die Vcrkehrssitte dies ge-stattet (R.G. 14 S. 94).