Aktiengesellschaft. §§ 233 u. 234.
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Zusatz 1. Besondere Vorschriften darüber, wie im Falle der Kollcktivvcrtretnng die Am». ?Zeichnung zn bewirken ist, sind nicht gegeben. Bergt, hierüber den Exkurs zu Z 108.
Znsatz 2. Wie der Anfsichtsrath seine schriftlichen Erklärungen zeichnet, ist nicht gesagt. Anm. o.Die Statuten treffen hierüber oft Bestimmungen, die aber ebenfalls nach außen stets, nach innen.regelmäßig nur Ordnungsvorschriften, nicht Giltigkeitserfordernisse sind.
Zede Aenderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugniß eines Vor-standsmitgliedes sowie eine auf Grund des H 232 Abs. 2 Latz 2 von deinAufsichtsrathe getroffene Anordnung ist durch den Vorstand zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkundenüber die Aenderung oder Anordnung beizufügen. Diese Vorschrift findet aufdie Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keilte Anwendung.
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beidem Gerichte zu zeichnen.
Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Aenderung im Personalbestande undün der Vertretnngsbcfugnisz des Vorstandes an.
1. Was ist anznmcldcn? Jede Aenderung im Personalbestande oder in derAnm. uVertretungsbefugniß. Die Anmeldung des ersten Vorstandes liegt in der An-meldung des Gescllschaftsvertrages. Wechselt später der Personalbestand des Vorstandes, scheidetein Vorstandsmitglied aus, sei es durch Niederlegung oder durch Abberufung, oder durchZeitablauf, oder Tod, oder tritt ein neues Vorstandsmitglied hinzu, in allen diesenFällen muß die Anmeldung erfolgen. Nicht dagegen ist Anmeldung zu bewirken,wenn ein Vorstandsmitglied wieder bestellt wird, ehe es noch gelöscht worden ist.Wechselt ferner die Art der Vertretungsbefugniß, so ist auch dies anzumelden. Hervor-gehoben ist ferner, daß auch eine auf Grund des Z 232 Abs. 2 Satz 2 getroffene An-ordnung des Anssichtsraths anzumelden ist, d. h. eine Anordnung dahin, daß die Vor-standsmitglieder einzeln oder gemeinsam mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertretendürfen. Nicht erwähnt ist hier ausdrücklich, daß auch eine durch Gesellschaftsvertrag direkt ge-troffene Anordnung dieser Art einzutragen ist. Allein das folgt für den ersten Vorstand ausZ198 Abs. 2, für jede durch den Gescllschaftsvertrag direkt getroffene Ab änd erung nach dieserRichtung aber ist es im Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen implicite vorgeschrieben. —
Nicht einzutragen ist, wie gegen Pinner S. 142 hervorzuheben ist, wenn gemäß Z 232Abs. 1 Satz 2 der Vorstand einzelne Mitglieder zur Bornahme bestimmter Geschäfte oderGeschäftsarten ermächtigt hat. Das ist ja eine Handlungsvollmacht (Anm. 7 zu Z 232),und Handlungsvollmachten werden nicht eingetragen.
Z. Wer meldet an? Der Vorstand. Es ist also hier nicht, wie an anderen Stellen (z. B. Anm. sZ§ 195 und 2V1) gesagt: sämmtliche Mitglieder des Vorstandes. Mithin brauchen nur soviele Mitglieder mitzuwirken, als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind.
Nach früherem Recht wurde meist angenommen, daß eine Mitwirkung sämmtlicher Vor-standsmitglieder bei der Anmeldung erforderlich sei (Ring Anm. 1 zu Art. 228; Behrend§ 124 Anm. 23; O.L.G. Dresden in K.6. 35 S. 246; Kammergericht bei Holdheim 6S. 103). Wir haben das schon früher nicht für zutreffend gehalten. — Das ausscheidendeMitglied hat jedenfalls nicht mitzuwirken, weil es zu dieser Zeit die Vertretungsbefugnißnicht mehr besitzt. — Ist in Folge der eingetretenen Veränderung der Vorstand nicht mehrso zusammengesetzt, daß er zur Vertretung der Gesellschaft legitimirt ist, so muß erst dieErgänzung des Vorstandes erfolgen, ehe die Anmeldung bewirkt werden kann. (AndersL.G. I Berlin bei Perl und Wreschncr 1896 S. 54, wonach das einzige Vorstandsmitglied,wenn es sein Amt niederlegt, seine Löschung anmelden kann). Nach unserer Ansicht hat
<Staui, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 45