7l)g Aktiengesellschaft. Z 234.
also, wenn das einzige Vorstandsmitglied abberufen wird, der alsdann bestellte Vorstanddas Aufhören der Vorstandschaft des abberufenen und die Bestellung des neuen Vorstandesanzumelden (zust. Pinner S. 142).
3. Für die Form der Anmeldung ist Z 12 maßgebend. Hinzugefügt ist hier im Abs. 2, daßdie Urkunde, durch welche die Aenderung bewirkt wird, also der betreffende General-versammlungs- oder Aufsichtsrathsbeschluß, Kooptationsbeschluß des Vorstandes (Anm. 17zu Z 231), in öffentlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden muß. Daß die Urkundeselbst, d. h. im Original öffentlich beglaubigt sein muß, ist hier nicht gesagt, auch nichtim Z 12, ist aber aus diesem letzteren Paragraphen zu entnehmen. Damit ist aber frei-lich nur das Minimum gefordert. Die Beifügung des Originals der Bestellung in öffent-lich beglaubigter Form ist sicherlich genügend.
Ueber die Zeichnung der Unterschrift, welche im Abs. 3 angeordnet ist,vergl. Anm. 2 u. 3 zu Z 12. Ihre persönliche Unterschrift, nicht die Niederschrift der Firmahaben sie zur Aufbewahrung zu zeichnen.
4. Bei welchem Gericht ist die Anmeldung zu bewirken? Bei dem Gerichte am Sitze derGesellschaft und bei dem Gerichte der Zweigniederlassung (Z 13). Zu letzterer aberist die zu 3 erwähnte Beilage nicht mit einzureichen.
Ueber die Frage, ob für die Zweigniederlassung ein besonderer Vorstand eingetragenwerden kann, siehe Anm. 11 zu § 235.
5. Ueber den Zwang zur Anmeldung siehe Z 14. Der Zwang richtet sich gegen die Vor-standsmitglieder, nicht auch gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths.
Zusatz. Ueber die Wirkungen der erfolgten und nicht erfolgten Einwägung gegenüber
Dritten ist im neuen H.G.B, nichts gesagt. Die allgemeine Vorschrift des Z 15 machte eineSondcrvorschrift überflüssig.
Es kann demgemäß auch auf die Erläuterungen zu Z 15 hingewiesen werden. Hervor-gehoben wird jedoch:
a) Die Eintragung ist nicht Bedingung der Rechtsgültigkeit der Be-stellung des neuen Vorstandes. Auch der nicht eingetragene, aber rite bestellteVorstand ist Vorstand der Gesellschaft und als solcher legitimirt, selbst nach außen; nurdie Wirkung der Offenkundigkeit nach Z 15 datirt von der Publikation (R.G. 9 S. 91).— Das Entsprechende gilt hinsichtlich des AufHörens der Vertretungsbefugniß des ab-berufenen oder niederlegenden Vorstandes: derselbe ist nicht mehr legitimirt, aber derMangel der Legitimation wird erst offenkundig mit der Publikation, bis dahin bestehtder Schein der Legitimation, auf den sich der Dritte berufen kann (vergl. untenAnm. 8).
Anm. 7. d) Die Vorschriften über die Wirkung der erfolgten und nicht erfolgtenEintragung beziehen sich auf das Verhältniß zu dritten Personen,welche mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehungen treten, nicht auf das Verhältniß desVorstandes zur Gesellschaft und ihren Mitgliedern selbst. Die Rechtshandlungen desVorstandes gegenüber den Aktionären hängen nicht davon ab, daß die Aktionäre dieBestellung des Vorstandes kannten oder nicht kannten oder kennen konnten oder nichtkennen konnten (Ring Anm. 1 zu Art. 228; Neukamp S. 129). Den Aktionären gegen-über entscheidet lediglich die Bestellung, nicht die Eintragung des Vorstandes (vergl.Johow u. Künzel 3 S. 18). Doch sind Aktionäre, wenn sie mit der Gesellschaft sclbst-ständige Rechtsgeschäfte abschließen, Dritte (Anm. 14 zu Z 235).
An,», s. o) Ist der Vorstand eingetragen, so kann dem Dritten, der sich mit ihm einläßt, auchnicht entgegengehalten werden, daß seine Bestellung nicht rechtsgültig oder erloschen ist(R.O.H. 20 S. 208).
Anm. s. ä) Für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung gilt die Eintragung oder Nicht-eintragung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung (Z 15 Abs. 3).
Anm. s.
Anm. 4.
Anm. 5.Anm. 6.