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Aktiengesellschaft. Z 235.
allen solchen Handlungen ist der Vorstand auch nach innen für befugt zu erachten,soweit nicht eine statutarische Beschränkung oder der statutarisch festgesetzte Gegenstanddes Unternehmens das ausschließt. Ueber Ausgaben ohne Aequivalent (Schenkungen,Erlasse, Verzichte, Befriedigung von juristisch nicht bestehenden, aber billigen Ansprüchen,Gaben zu milden, gemeinnützigen, patriotischen, durch die Anschauungen von Ehre undAnstand gebotenen Zwecken), vergl. zu Z 312.
Zum. t. Ferner ist zu erwähnen, daß der Vorstand nicht bloß diejenigen Beschränkungen
einhalten muß, die der Gesellschaftsvertrag oder die Generalversammlung ausdrücklichoder implioits aufstellen, sondern auch diejenigen Beschränkungen, die in seinemDienstvertrage ihm auferlegt sind. Diese sind im vorliegenden Paragraphennicht erwähnt.
«nm. s. Endlich aber ist zu erwähnen, daß auch das Gesetz selbst dem Vorstand Be-
schränkungen seiner Geschäftsführungsbefuguiß auferlegt. Eine solche ist enthalten inder Borschrift des Z 253 Abs. 2, wonach er die Generalversammlung immer zu be-rufen hat, wenn das Gesellschaftsinteresse dies erfordert. Schließt er also ein Rechts-geschäft selbstständig ab, während das Gesellschaftsinteresse es erfordert hätte, vorherdie Generalversammlung zu befragen, so überschreitet er seine Geschäftsführungsbefug-niß und wird für den etwaigen Schaden verantwortlich, wenn — diese Einschränkungmacht das R.G. zutreffend — er das Rechtsgeschäft vornimmt in dem Bewußtsein,daß die Generalversammlung es ablehnen würde (R.G. 35 S. 87).
Anm. s. Wie nun, wenn die Generalversammlung oder der Anfsichtsrath
Ungesetzliches oder Statutenwidriges vomVorstande verlangen? DerGesellschaft gegenüber ist er durch die Weisung gedeckt, nicht aber den Gläubigerngegenüber (Z 241 Abs.. 4). Wegen der letzteren Verantwortlichkeit ist ihm auch dasAnfechtungsrecht gegeben (Z 271). Da er sich aber der Gefahr der Haftung gegen dieGläubiger aussetzt, so kann er nicht für verpflichtet gehalten werden, derartige Be-schlüsse auszuführen, kann vielmehr, wenn auf der Ausführung solcher Beschlüsse be-standen wird, aus diesem Grunde sofort kündigen und eventuell seine Rechte aus demDienstvertrage verfolgen.
Anm. ?. Verlangt der Aufsichtsrath vom Vorstand eine Handlung, die
die Gesellschaft offensichtlich zu schädigen geeignet ist, so darf der Vor-stand, sie mag an sich dem Gesetze oder den Statuten entsprechen oder nicht, nicht ge-horsamen, er hat vielmehr in solchem Falle gemäß Z 253 Abs. 2 eine General-versammlung einzuberufen und diese zu befragen. Der Generalversammlung dagegenkann er auch in solchem Falle gehorchen, ohne der Gesellschaft schadensersatzpflichtig zuwerden. Dagegen wird die Regrcßpflicht gegenüber den Gläubigern in den bestimmtenFällen (Z 241 Abs. 4) durch einen Beschluß der Generalversammlung nicht beseitigt.
Anm. s. ä) Hält das Vorstandsmitglied die ihm hiernach auferlegten Be-schränkungen nicht ein, so liegt hierin eine Pflichtveri tz mg, für deren Folgenes haftet. Begeht es sie vorsätzlich, so haftet es für die Folgen derselben, auch wennes diese Folgen nicht voraussehen konnte (vergl. Dcrnburg II S. 135; auch bei unsAnm. 14 im Exkurse zu Z 123).
Anm. s. 2. (Abs. 2.) Beschränkungen im Verhältnisse nach außen, der Vertretung, haben Drittengegenüber keine Wirkung. Das Vertretungsverhältniß des Vorstandes kommt, wenn esauch, wie beim Prokuristen, auf Wahl und Bestellung beruht, dennoch seiner Natur nachdem Vertrctungsverhältniß des offenen Gesellschafters gllich. Wie dieser, ist er gesetzlicherVertreter. Das wirkt auch auf den Umfang der Vcr^retungsbefugniß zurück,a) Der Vorstand ist nach außen zu allen Rechtshandlungen berechtigt,soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen macht; Ausnahmen sind z. B. in denZZ 303 fsg. enthalten (Veräußerung des gesummten Gesellschaftsvermögens). Esmacht keinen Unterschied, ob die Handlung zum Betriebe des betreffen-den Handelsgewerbes oder eines gewerblichen Unternehmens über-haupt gehört oder nicht. Die Gesellschaft tritt durch ihren Vorstand im