Aktiengesellschaft. Z 235. 709
Rechtsverkehr auf. Soweit das Aktionsgebiet der Gesellschaft reicht, reicht auchdas des Borstandes. Die Grenzen jenes Gebiets sind auch die Grenzen derVertretungsbefugniß des Vorstandes (Gierke, Genossenschaftstheorie S. 697 ff.;Holdheim in seiner Wochenschrift 3 S. 293). Das Aktionsgebiet der Gesellschaftwiederum ergreift das gesammte Gebiet des privaten Vermögensrechtes und wirdnicht etwa durch den statutarischen Gegenstand des Unternehmens begrenzt. Derletztere ist vielmehr lediglich eine Schranke der Geschäftsführungsbefugniß im Sinnedes Abs. 2 des vorliegenden Paragraphen (vergl. oben Anm. 1; ferner Anm. 4 zuZ 219; anders, aber entschieden unzutreffend Pinner S. 145). Es kann also der Vor-stand einer Bankgesellschaft ein Grundstück zur baulichen Verwerthung, der Vorstandeiner Baugesellschaft ein Fabrikgeschäft kaufen; derartige Geschäfte verbinden die Ge-sellschaft. SpezialVollmacht ist nirgends erforderlich.
Landesgesetzliche Vorschriften, welche zur Gültigkeit gewisserAmu.io.Rechtshandlungen der Aktiengesellschaften die Genehmigung desStaats verlangen, sind jedoch, soweit sie überhaupt nach dem B.G.B, noch be-stehen, auch nicht unverbindlich. Das ist insbesondere wichtig hinsichtlich der Be-stimmung des preußischen Gesetzes vom 3. November 1838 H 7, wonach die Ver-äußerung von Grundstücken der Eisenbahngesellschaften von der Staatsgenehmigungabhängig gemacht ist (vergl. Art. 112 E.G. zum B.G.B.). Die entgegengesetzte, von RingAnm. 6 zu Art. 231 und auch von uns in der 1. Auflage vertretene Ansicht mußte gegen-über Neukamps Ausführungen (S. 119) aufgegeben werden. Mit Recht erklärt dieserSchriftsteller, daß durch die vorliegende Vorschrift in das Staatsrecht nicht eingegriffenwerden sollte, und daß ferner jene landesrechtlichen Vorschriften keine Beschränkungder Vertretungsbefugniß des Vorstandes innerhalb der Aktionsfähigkeit derGesellschaft, sondern Beschränkungen der Willens- und Handlungsfähigkeitder Gesellschaft darstellen und dadurch mittelbar allerdings auch die Vertretungs-befugniß begrenzen.
b) Irgendwelche Beschränkungen der Vertretungsbefugniß, sie mögen vonAnm.ir.der Generalversammlung beschlossen oder schon im Statut vorgesehen oder gar — un-zulässiger Weise — eingetragen sein, sind dem Dritten gegenüber wirkungslos. EinzelneArten nach außen wirkungsloser Beschränkungen hebt der zweite Satz des Abs. 2 her-vor. Weitere Beispiele sind: die Vorschrift, daß alle die Gesellschaft verpflichtendenUrkunden von einer nicht zum Vorstande gehörigen Person, also z. B. von einem Mit-gliede des Verwaltungsraths, gezeichnet sein müssen (R.O.H. 6 S. 133); daß der Vor-stand Vollmachten nur schriftlich ertheilen (R.O.H. 12 S. 34); oder nur zusammen miteinem Aufsichtsrathsmitgliede zeichnen; oder Bevollmächtigte und Beamte nicht odernur in gewissem Umfange bestellen dürfe (R.G. 22 S. 79); oder die Vorschrift, daßer nur eine Zweigniederlassung zu vertreten habe; für eine Zweigniederlassung kanndaher ein besonderer Borstand mit dieser eingeschränkten Wirkung nach außen nichtbestellt und nicht eingetragen werden; eine solche Bestellung würde die volle Ueber-tretungsbefugniß für alle Geschäfte der A.G. involviren und nur nach Abs. 1 Bedeu-tung nach innen haben (Johow 12 S. 34; Pinner S. 146). Die von Petersen undPechmann (S. 438) ventilirte Frage, ob einem Vorstande auch aufgegeben werden kann,nur eine von mehreren Firmen zu zeichnen, ist deshalb gegenstandslos, weil dieAktiengesellschaft nur eine Firma haben kann (vergl. Anm. 9 zu Z 22).
Statutarische Beschränkungen der Vertretungsbefugniß sind ausAnm.is.diesen Gründen in das Register nicht einzutragen. Soweit sie die Geschäfts-führung betreffen, interessiern sie das Publikum nicht; soweit die Vertretungsbefugnißdamit beschränkt sein soll oder wenigstens ein solcher Anschein erweckt werden könnte,sind sie unwirksam und schon deshalb von der Eintragung auszuschließen (Kammer-gericht bei Johow und Küntzel 3 S. 13). Sehr häufig wird dagegen gefehlt durchEintragung der Amtsdauer des Vorstandes, besonders bei stellvertretenden Vorstands-mitgliedern, hinsichtlich deren doch das Gleiche gilt (Z 242). Eine solche Eintragung