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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengejeu;cyast. HZ 235 u. 230.

der Äiiltsdauer ist ohne rechtliche Bedeutung, auch nach Ablauf dieser eingetragenenZeit ist der Vorstand Dritten gegenüber gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (Hold-heim in seiner Wochenschrift 3 S. 201 ff.),llnm.iz. a) Beschränkungen haben keine Wirkung. Die Gesellschaft ist also an die denRahmen der Beschränkungen überschreitenden Rechtshandlungen gebunden und erwirbtfolgeweise auch die Rechte aus solchen. Vergl. jedoch Anm. 16. Der Gesellschaft aberist der Vorstand verantworlich nach ß 241.llmiei-t. ä) Dritten gegenüber. Wer als Dritter zu betrachten, ist zweifelhaft geworden: obes Beamte, Aktionäre, der Vorstand selbst ist, wenn diese Personen mit der Gesellschaftin Rechtsbeziehungen treten. Aktionäre sind als Dritte nicht zu betrachten, weil dieBestimmung von dem Rechtsverkehr der Gesellschaft nach außen, nicht von der Rechts-beziehnng zu den Gesellschaftern handelt. Das kann z. B. wichtig werden, wenn essich um die Frage handelt, ob der Aktionär bemängeln kann, daß die durch den Vor-stand erfolgte Einforderung der Einlage nicht auf gültigem Beschlusse des in dieserHinsicht nach den Statuten kompetenten Aufsichtsraths beruht. Hier hat also derAktionär, da er kein Dritter ist, das Bemängelungsrecht. (R.G. 24 S. 59). Gehtder Aktionär mit der Gesellschaft ein selbstständiges Rechtsgeschäft ein, so ist er alsDritter zu betrachten (R.G. 4 S. 72; 22 S. 76; Bolze 10 Nr. 297). Beamte, diemit dem Vorstande kontrahiern, sind Dritte (R.O.H. 6 S. 132; R.G. 22 S. 72), Vor-standsmitglieder selbst aber nicht, z.B. wenn sie sich Erhöhung des Gehalts stipulirenlassen oder ein Darlehen der Gesellschaft gewähren u. s. w. Denn sie sind eben einTheil des Vertretungsorgans (R.O.H. 19 S. 335; Bolze 5 Nr. 761; Ring Anm. 3 zuArt. 231; Wehrend Z 125 Anm. 3; Neukamp S. 118).

Amn.w. Auch der Grundbuchrichter kann den Nachweis der etwaigen

statutarisch erforderlichen Genehmigung des Aufsichtsraths zu Grund-stücksvcrkäufen nicht verlangen, weil Dritten gcgenüoer der Grundstücksverkaufauch ohne diese Genehmigung gilt, und die Gesellschaft gar nicht anders kann, als dieAuflassung bewirken, zu welcher sich ihr Vorstand verpflichtet hat.

Anm.!«. e) Auch wenn der Dritte die Beschränkung gekannt hat, ist sie ihm gegenüberwirkungslos. Er konnte eben davon ausgehen, daß die Beschränkung ihm gegenübernicht gilt. Eine scheinbare Ausnahme macht der Fall der Kollusion. Im Falleder Kollusion ist die Gesellschaft an das sie benachtheiligende Geschäft nicht gebunden. Die-selbe liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Dritte weiß, daß die erforderliche Ge-nehmigung nicht eingeholt war, sondern nur in einein dolosen Zusammenwirken mitdem Vorstande bei absichtlicher Schädigung der Gesellschaft (R.O.H. 6 S. 135; 9S. 432; 15 S. 22; 19 S. 335; R.G. 9 S. 148; 22 S. 75; Bolze 10 Nr. 297; K .B.S. 72; vergl. Näheres Anm. 13 zu Z 126).

Anm. 1?. k) Zulässig ist es natürlich, daß der Borstand unter dem Vorbehalte der

Genehmigung anderer Gesellschaftsorgane kontrahirt. Solche Vorbehaltesind giltig, solche Rechtsgeschäfte sind bedingt durch die Ertheilung der Genehmigung.

H SAG.

Die Rtitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaftweder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige der Gesellschaftfür eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, anch nicht an einer anderenHandelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter Theil nehmen. DieEinwilligung wird durch dasjenige Grgan der Gesellschaft ertheilt, welchemdie Bestellung des Vorstandes obliegt.

Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Abs. ( obliegende Verpflichtung,so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem