Aktiengesellschaft. Z 236.
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Mitgliede verlangen, daß es die für eigens Rechnung gemachten Geschäfte alsfür Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäftenfür fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch aufdie Vergütung abtrete.
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeit-punkt an, in welchem die übrigen Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrathvon dem Abschlüsse des Geschäfts oder von der Theilnahme des Vorstands-mitgliedes an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohneRücksicht auf diese Kenntniß in fünf Iahren von ihrer Entstehung an.
Der vorliegende Paragraph normirt das Konknrrenzverbot für Vorstandsmitglieder und diefolgen seiner Uebertretung. Derselbe weicht in Form und Inhalt von der Vorschrift des früherenArt. 232, 196 a ab.
Der Abs. 1 giebt den Inhalt des Konkurrenzverbotes, Abs. 2 die FolgenAm». udesselben, Abs. 3 sichert die Verjährung des Anspruchs.
I. (Abs. 1.) Der Inhalt des Konkurrciizverbotcs.
1. Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verbot unterworfen, gleichviel, ob sie einzelnberechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten, oder ob sie nur Kollektivvollmacht haben.
Das Verbot beginnt mit dem Augenblicke, wo sie zum Vorstandebestellt sind (also nicht erst von der Eintragung an) und dauert bis zu demAugenblicke, wo ihr Amt als Vorstand aufhört. Wann diese letztere Thatsache ein-getragen wird, ist gleichgiltig. Endigt die Vorstandschaft, aber nicht das Dienstverhältniß,so cessirt das Konkurrenzverbot ebenfalls. Denn es bezieht sich eben nur auf Mitgliederdes Vorstandes (vergl. R.O.H. 16 S. 170). Von diesem Augenblicke wird in den geeignetenFällen das Handlungsgehilfenverbot des Z 61 Platz greifen. Wann die Vorstandschaft ihrEnde errreicht, ergiebt sich aus den Erläuterungen zu Z 231, woselbst auseinandergesetztist, wann der Vorstand vorzeitig sein Amt niederlegen kann (Anm. 19 daselbst) und daßdie Bestellung zum Vorstande jederzeit widerrufen werden kann (Anm. 15). Mit der Auf-lösung der Gesellschaft hört das Verbot von selbst auf (R.O.H. 21 S. 140; vergl Z 238Abs. 1).
2. Vervoren ist: Der Betrieb eines Handelsgewerbes, das Geschäftemachen inAmn. s.den Handelszweigen der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung
und endlich die Theilnahme an einer anderen Handelsgesellschaft alspersönlich haftender Gesellschafter.
u,) Der Betrieb eines Haudelsgewcrbcs. Hier, wie im Z 60 (vergl. Anm. 3 daselbst) istdarauf zu verweisen, daß aus der Anm. 8 zu Z 1 sich ergiebt, was unter dem Be-triebe eines Handelsgewerbes zu verstehen ist, ob die Betheiligung als stiller Gesell-schafter, als Direktor einer Aktiengesellschaft, als Aktionär, als Geschäftsführer oderGesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Kommanditist, als offenerGesellschafter, der Betrieb eines Handelsgewerbes ist oder nicht. Der Ehemann,der das Geschäft seiner Frau leitet, betreibt kein Handelsgewerbe, aber seine Thätigkeitkann unter Nr. b fallen. Andererseits verletzt das Verbot derjenige, der zuläßt, daßauf seinen Namen ein Geschäft betrieben wird, wie dies ebenfalls aus Anm. 9 zu H 1und Anm. 11 zu Z 15 hervorgeht (Bolze 11 Nr. 337).
In welchem Zweige sich das Handelsgewerbe bewegt, ob die Gesell-schaft auch ein solches betreibt oder nicht, ist gleichgiltig, anders bei dem Verbote ein-zelner Geschäfte (siehe zu d).b) Geschäfte machen in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung. Am», z.Einzelne oder gelegentliche Geschäfte zu machen, ist dem Vorstande nicht verwehrt, siedürfen nur nicht in den Handelszweig der Gesellschaft fallen. Es darf also z. B. derVorstand einer Gesellschaft, die mit Modewaaren handelt, ein Spekulationsgeschäft in