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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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712
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712 Aktiengesellschaft. Z 236.

Börsenpapieren machen, nicht aber das Vorstandsmitglied eines Bankinstituts (K,B.S. 73). Den Begriff Handelszweig anlangend, so ist zu bemerken: Bei der vonvielen Aktiengesellschaften beliebten weiten Ausdehnung des Gegenstandes des Unter-nehmens, ist das Konkurrcnzverbot auch ein sehr ausgedehntes und in demselben Maßelästiges. Es entscheidet dabei der statutarische Gegenstand des Unternehmens, der that-sächliche Geschäftsbetrieb dann, wenn er sich über den statutarischen hinausdehnt,,während eine thatsächliche Beschränkung des Geschäftsbetriebes unter den statutarischenUmfang den Umfang des Konkurrenzverbotes nicht verringert. Daß bei Immobilien-Aktiengesellschaften auch ein Grundstücksgeschäft in den Handelszweig der Gesellschaftfällt, ist jetzt, da Art. 275 weggefallen ist, selbstverständlich.

A»m. 4. Wann im Uebrigen der Begriff des Geschäftemachens erschöpft

ist, darüber siehe Anm. 57 zu Z 6V. Hier ist noch hervorzuheben, daß die Funktionals Aufsichtsrathsmitglied einer anderen Gesellschaft nicht darunter fällt. Denn in:Wesentlichen ist der Aufsichtsrath Kontrolorgan; und auch, wo er einen größeren Ein-fluß auf die Geschäftsführung hat, besteht derselbe doch immerhin nur in An-weisungen an den Vorstand. An sich ist daher einem Vorstandsmitgliede die Annahmeeiner Aufsichtsrathsstelle bei einer anderen Aktiengesellschaft nicht verwehrt (zust. RingAnm. 1 zu Art. 232). Vorstandsmitglied einer anderen Gesellschaft aber darf er nichtsein (vergl. Anm. 6 zu ß 69; auch Behrend § 125 Anm. 8).

Anm, s. e) Die Theilnahme an einer anderen Haudelsgcsellschaft als Persönlich haftender Gesell-schafter. Damit ist klargestellt und, gleichviel, ob dies nicht schon aus dem Verbotdes Betriebes eines Handelsgewerbes (oben zu a) folgt, gesetzlich festgestellt, daß dasVorstandsmitglied nicht Mitglied einer o. H.G., Komplementär einer Kommanditgesell-schaft, einer einfachen oder auf Aktien, sein darf.

A»m, o. 3. Ohne Einwilligung der Gesellschaft sind diese Thätigkeiten verboten. Mit ihrer Ein-willigung sind sie gestattet. Die einmal ertheilte Einwilligung kann nicht zurückgenommenwerden. Es ergiebt sich wenigstens kein gesetzlicher Anhalt dafür, daß dies geschehen kann.Die Einwilligung muß ertheilt werden vor der Bornahme der betreffenden Handlung (ß 183B.G.B.), auch generell im Voraus, auch schon in dem Anstellungsvertrage; die ohne Ein-willigung vorgenommene Handlung kann aber auch nachträglich genehmigt werden (Z 184B,G,B,). Beide Arten von Zustimmungen sind formfrei G 182 Abs. 2 B.G.B,) undkönnen auch stillschweigend ertheilt werden. Gewahrt z. B. der Aufsichtsrath, daß dasVorstandsmitglied ein Gewerbe betreibt, und widerspricht er eine Zeit lang nicht, so liegtdarin die Einwilligung in den künftigen Gewerbebetrieb. Ist dies beim Engagement bekannt,so liegt in dem Engagement eine Einwilligung, obwohl diese Art der Einwilligung hiernicht besonders hervorgehoben ist. Theilt das Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrath mit,daß er ein einzelnes Geschäft in dem Handelszweig der Gesellschaft betreiben wolle undwiderspricht der Aufsichtsrath nicht, so liegt darin der Regel nach eine Einwilligung. Dennes wäre dolos, wenn man das Vorstandsmitglied zu Aufwendungen veranlassen würde,um ein Rechtsgeschäft abzuschließen, welches man nicht gut heißt. Dagegen liegt in demSchweigen nach Kenntniß eines Konkurrenzgeschäfts keine stillschweigende Genehmigung.Denn hier besteht ja das dreimonatliche Verjährungsrecht.

Anm, ?. Die Einwilligung wird ertheilt durch dasjenige Organ, welchem die

Bestellung des Vorstandes obliegt, also entweder durch die Generalversammlung oderdurch den Aufsichtsrath, auch durch die übrigen Vorstandsmitglieder, wenn diesen dasRecht der Kooptation zusteht (vergl. Aum. 18 zu Z 231). Hinsichtlich der stillschweigen-den Einwilligung ist bei der Generalversammlung zu bemerken, daß die-selbe nur in der Fassung'eines Beschlusses liegen kann, der als Einwilligung gedeutet werdenmuß. Bloße Kenntniß durch die Generalversammlung genügt nicht.

A»m, s. II- (Abs. 2.) Die Folgen der Uebertretung des Verbots sind hier ebenso uormirt, wie im Z 61.

Sie sind Eiutrittsrecht und Schadensersatz (vergl. hierüber Anm. 1 4 zu Z 61), außerdemaber, obgleich das auch hier nicht hervorgehoben ist, Anspruch auf Unterlassung (Anm. 5 zu§ 61), auf Rechnungslegung (Anm. 6 zu Z 61), nicht Ungiltigkeit der verboteneu Geschäfte