Aktiengesellschaft. Z 236. 713
(Anm. 7 zu ß 61), wohl aber in den geeigneten Fällen Recht auf Entlassung (vergl. Anm. 3ß 61, wobei jedoch Z 72 Nr. 1 direkte Anwendung nicht findet).
III. (Abs. 3.) Die doppelte Verjährung, welche im Abs. 3 angeordnet ist, richtet sich im Uebrigen Anm. s-nach den Vorschriften des B.G.B , hinsichtlich der Unterbrechung, des vertragsmäßigen Aus-schlusses, der Fristverlängerung zc. Es verjähren immer nur diejenigen einzelnen Ansprüche,welche vor mehr als drei Monaten entstanden sind.
Damit die Verjährung beginnt, müssen aber Kenntniß erlangt habenAnm.iv,die übrigen Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrath. Wenn bloß der Auf-sichtsrath Kenntniß erlangt hat, so genügt das nicht. Der Aufsichtsrath hat Kenntniß er-langt, wenn ihm in offizieller Eigenschaft die Mittheilung zugegangen ist. Daß alle einzelnenMitglieder die Sache irgendwie erfahren haben, genügt nicht (Wehrend H 126 Anm. 11?
Pinner S. 149 gegen Ring Anm. 3 zu Art. 232). Daß die Sache in einer Generalver-sammlung zur Sprache gekommen ist, genügt allein ebenfalls nicht, auch dann nicht, wenndie Generalversammlung die Einwillung zu ertheilen hatte. Denn die Kenntniß der General-versammlung entscheidet hier nicht. Doch kann in der Fassung eines Beschlusses auf Grundeines solchen Vortrages die Einwilligung liegen (vergl. oben Anm. 7).
Zusah 1. Vertragsmäßig kann das Verbot erweitert und eingeengt werden. Anm .ir,
Vertragsmäßig kann auch eine Konventionalstrafe an die Verletzung des Verbotes geknüpftwerden. Wählt die Gesellschaft diese, so ist damit der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen, da-gegen besteht daneben noch der Anspruch auf weiteren Schadensersatz (Z 346 B.G.B.). Vertrags-mäßig kann aber die Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung versprochen werden. Der Anspruchauf die Vertragsstrafe unterliegt der Verjährung nach Abs. 3 (Z 224 B.G.B.). Näheres über dieVertragsstrafe zu ß 348 H.G.B.
Zusah 2. Ueber die häufig wiederkehrenden Konkurrenzvcrbote nach Auslösung des Ver- Anm .is.hältnisses sind hier Vorschriften nicht gegeben.
a) Die Vorschriften der ZH 74 und 75 sind hier nicht anwendbar (die Be-schränkung auf drei Jahre gilt hier z. B. nicht). Auch analoge Anwendung halten wir,im Gegensatz zu Pinner S. 147, für ausgeschlossen. Die ßZ 74 und 75 enthalten durchihre starke Berücksichtigung der Billigkeit eine Ausnahmevorschrift, aufgestellt zum Schutzeeiner besonderen Klasse von Hilfspersonen, die als besonders wirthschaftlich schwach er-achtet und eines so weitgreifenden, exceptionellen Schutzes für dringend bedürftig er-achtet wurden. Wo die neuen Gesetzbücher das Bedürfniß zu einem analogen Schutzeanerkennen, da haben sie denselben analog ausgedehnt (vergl. E.G. zum H.G.B. Art. 9II,durch welchen die Gewerbeordnung eine neue Vorschrift zum Schutze gewisser Gewerbe-gchilfen erhält). Einer analogen Anwendung auf sonstige Personen des Handels sinddiese Ausnahmebestimmungen nicht fähig. Vorstandsmitglieder mögen wohl dem Gesetz-geber als der Regel nach wirthschaftlich so gut gestellt erschienen sein, daß sie eines soweitgehenden Schutzes nicht bedürfen. Hier greifen die allgemeinen Grundsätze Platz.Schutzlos sind auch sie nicht. Ihr Fortkommen darf jedenfalls nicht derart beschränktwerden, daß die von der Gewerbeordnung statuirte Gewerbefreiheit verletzt wird (R.G.vom 17. April 1897 in J.W. S. 292). Ist diese Schranke überschritten, so ist dasKonkurrenzverbot ungiltig. Dagegen wird das im Z 75 statuirte richterliche Ermäßigungs-rechts des Verbots inhaltlich hier nicht zugelassen sein. Ein solches Ermäßigungsrechtenthält stets eine Ausnahme. Vielmehr wird in Gemäßheit der früheren reichsgericht-lichen Rechtsprechung davon auszugehen sein, daß, wenn das Verbot als zu weitgehendzu betrachten ist, es ungiltig ist.
b) Die Höhe der Konventionalstrafe unterliegt aber der richterlichen Ermäßigung Anm .is.nach Z 343 B.G.B. Vergl. zu Z 343 H.G.B.
v) Hinsichtlich der Auslegung der Konkurrenzverbote, insbesondere der Be -Anm.i4.griffe Betreiben, Betheiligung und Verletzung :c., gilt das in Anm. 9 ffg. zu Z 74 Ge-sagte analog.
ck) Weiteres über diese Konkurrenzverbote siehe Anm. 26sfg. zu Z 22.