Aktiengesellschaft. Z 236 u. 237.
Änm.15. Zusatz 3. Ucbergangsfrage. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen finden aufdiejenigen Personen, welche am 1. Januar 1990 Vorstandsmitglieder sind, nur Anwendung inder Beschränkung auf den Handelszweig der Aktiengesellschaft. Das bestimmt Art. 27 E.G. zumH.G.B, ausdrücklich.
Dabei ist ferner zu betonen, daß auf solche Vorstandsmitglieder, welche es noch seit derZeit vor der Aktiennovelle von 1884 sind, auch der frühere Art. 232 keine Anwendung findet.Dies bestimmte § 6 der Aktiennovelle vom 18. Juli 1884 ausdrücklich und dieser ist durch dasneue H.G.B, nicht aufgehoben, vielmehr gilt er als Reichsgesetz noch weiter fort (Art. 32 E.G.zum B.G.B., Denkschrift S. 306).
Änm .io. Ueberall ist hier zu bemerken, daß, wenn die betreffenden Personen nach dem Inkraft-treten des neuen H.G.B, wieder zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden, sie dem neuen Kon-kurrenzverbot unterfallen. Wenn aber ihre Funktion auf einem älteren, durch unterlassene Kündigungfortgesetzten Vertrage beruht, so gilt dies nicht als Neubestellung. Diese Art der Regelung derUebergangsfrage war auch nach dem früheren Z 6 der Aktiennovelle von 1884 Rechtens und istauch jetzt nicht geändert. Die Vorschrift des Art. 171 E.G. zum B.G.B., aus welcher das Gegen-theil folgen würde, ist hier nicht anwendbar, weil Art. 27 E.G. zum H.G.B, eine Sondervorschristgiebt. (So auch Pinner S. 149.)
Für die Fristberechnung bei der Verjährung gilt in der Uebergangszeit die Bestimmungdes Art. 169 E.G. zum B.G.B, (vergl. Anm. 8 zu Z 160).
Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Antheil am Iahresgervinnegewährt, so ist der Antheil von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungenund Rücklagen verbleibenden Reingewinne zu berechnen.
Sin- Der vorliegende Paragraph giebt eine Vorschrift über die Berechnung der Tantieme bei
^ttuug. zzorstaudsmitgliedcrn. Die Vorschrift ist neu und erst durch die Reichstagskommission für dasneue H.G.B, in das Gesetz aufgenommen worden.
Der Kommissionsbericht (S. 73) sagt hierzu Folgendes:
„Der Antrag war damit begründet worden, ohne erheblichen Widerspruch zu finden,daß in den Fällen, in denen den Vorstandsmitgliedern auf Grund vertragsmäßigerZusicherung oder durch Beschluß der Generalversammlung oder des durch Statut er-mächtigten Aufsichtsraths ein Antheil am Jahresgewinn gewährt werde, dieser Antheilaus dem thatsächlichen Gewinn zu berechnen sei.
Abschreibungen vorzunehmen, gehöre zu der ordnungsgemäßen, vorsichtigen Ver-waltung; ehe die Abschreibungen gemacht sind, könne von einem Reingewinn nicht dieRede sein. Dabei kommen nicht nur Abschreibungen in Betracht, sondern auch Rück-lagen, die gemacht werden bei sehr hohem Jahresgewinn, um darauf in künftigenmageren Jahren zu greifen.
Soweit hierdurch Vorstandsmitglieder in einem Jahre geschädigt werden, findensie den Ausgleich durch die spätere Einstellung solcher Rücklagefonds in die Aktiva,allerdings nur, sofern sie in diesem späteren Jahre noch im Amt sind."
Unserer Gepflogenheit zuwider geben wir diesen Kommissionsbericht wörtlich wieder, weilwir gezwungen sind, bei der Erläuterung des Paragraphen mehrfach darauf zurückzukommen.Äum. i. 1. Nur auf Vorstandsmitglieder bezieht sich die Vorschrift. Anderen Beamten kann also eineTantieme ohne die Beschränkungen des vorliegenden Paragraphen bewilligt werden.
2. Nur auf die Tantieme bezieht sich die Vorschrift. Auf eine feste Vergütung beziehtsie sich nicht. Diese ist gesetzlichen Schranken nicht unterworfen. Es kann auch eine festeVergütung mit der Maßgabe vereinbart werden, daß sie auf die Tantieme in Anrechnungkommt; auch neben dem Gewinnantheile kann sie vereinbart werden. Auch eine Provisionvom Umsatz kann gewährt werden, welche ebenfalls den Schranken des vorliegenden Para-graphen nicht unterliegt. Ein Antheil am Bruttogewinn aber kann nicht bewilligt