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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
715
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Aktiengesellschaft. Z 237. 715

werden. Das wäre ja eine frappante Verletzung des Verbots des vorliegenden Paragraphen.

Denn wenn schon der Reingewinn, um tantieniefähig zu sein, gekürzt werden muß umsämmtliche Abschreibungen und Rücklagen, um wie viel weniger ist es gestattet, aus einemGewinn, der sich noch nicht einmal als Reingewinn darstellt, Antheile an die Vorstandsmit-glieder abzugeben?

Ä. Die Vorschrift ist zwingender Natur. Schon ihre kategorische Fassung ergiebt dies und in Anm. s.der Plenarberathung wurde die zwingende Natur als selbstverständlich hingestellt (Mugdan,Materialien zum H.G.B. S. 757). Sie kann daher durch den Gesellschaftsvertrag nichtabgeändert werden, noch weniger durch gewöhnlichen Generalversammlungsbeschluß oderdurch einfache Verwaltungsmaßregel des Vorstandes und des Aufsichtsraths. DerartigeAbänderungen sind ungiltig mit allen Folgen einer auf zwingenden Rechten beruhendenUngiltigkeit. Unter Umständen bewirkt dies die Ungiltigkeit des abgeschlossenen Dienst-Vertrages (Z 139 B.G.B.). Die gleichwohl erfolgte Zahlung solcher Tantieme macht denEmpfänger erstattungs- und den Zahlenden regreßpflichtig. Doch bezieht sich das natürlichnur auf Abänderungen, welche eine den Vorstandsmitgliedern günstigere Berechnung zumGegenstande haben; Abänderungen nach der entgegengesetzten Richtung sind zulässig.

<1. Der Inhalt der Vorschrift. Der Tantiemeberechnung ist zu Grunde zu legenAnm. 4.der Reingewinn nach Voruahn : sämmtlicher Abschreibungen und Rück-lagen.

a) Aus früherer Zeit her besteht die Kontroverse, ob der V er lu stv o rt rag aus früherenJahren den Reingewinn schmälert, von welchem den Borstandsmitgliedern die Tantiemezukommt. Nach richtiger Ansicht war dies schon früher zu bejahen (vergl. Ring Anm. 7zu Art. 227). Nach dem vorliegenden Paragraphen ist die Bejahung ganz unbedenklich,da, mag man im Ucbrigcn die Vorschrift auslegen, wie immer, darüber jedenfalls nichtgezweifelt werden kann, daß höchstens der Bilanzgewinn der Ausgangspunkt der Be-rechnung sein darf, daß aber nicht aus der Bilanz Passivposten, die sich in derselbenbefinden, gestrichen werden können, um die Grundlage der Gewinnberechnung für vieBorstandsmitglieder zu erhöhen gegen die Grundlage der Gewinnbcrechnung für dieAktionäre. Die gleiche Kontroverse besteht wegen desGewinnvortrages aus demfrüheren Jahre. Auch hier behauptet man, daß derselbe abgezogen werden müsse.Wir bestreiten dies und zwar aus dem analogen Grunde. Wie die Vorstandsmitgliedernur von dem Bilanzgewinn ihre Tantieme zu erhalten haben, so muß man sie ihnendoch andererseits von dem vollen Bilanzgewinn gewähren. In Abzug kommen ohne-dies nach dem neuen Gesetz schon sämmtliche Abschreibungen und Rücklagen. DerEinwand, daß von dem Gewinnvortrage schon einmal ein prozentualer Theil alsTantieme vertheilt ist (vergl. Pemsel in Holdheim 7 S. 242; Simon S. 11), ist schonfrüher von uns für nicht stichhaltig erklärt worden, weil der Gewinnvortrag ein Be-standtheil des Gesellschaftsvermögens geblieben ist und von Neuem verwaltet werden muß.

Jetzt aber fällt dieser Grund ganz weg, da nach richtiger Ansicht von dem Gewinn-vortrage in dem Jahre, in welchem er vorgetragen wird, keine Tantieme zu berechnenist (vergl. unten Anm. 7).k) Der vorliegende Paragraph hat aber noch eine weitere Kontroverse gezeitigt. Es wird Anm. s.darüber gestritten, was unter demnachVornahmesämmtlicherAbschreibungenund Rücklagen verbleibenden Reingewinn" zu verstehen ist. Wir sind nunallerdings der Ansicht, die Gesetzesworte seien so klar, daß ein Zweifel nicht berechtigtist. Was unter Abschreibungen zu verstehen ist, ist noch niemals bezweifelt worden.

Aber auch das WortRücklagen" ist nicht mißzuverstehen. Es bedeutet einfach dasselbe,wie das WortReservefonds" im Z 261 Nr. 5 (vergl. Simon S. 146; Pinner S. 151;vergl. auch Z 271) und nur die Verdeutschungssucht hat es zu Wege gebracht, daß fürdenselben Begriff in einem und demselben Gesetzbuch ein doppelter Ausdruck gebrauchtwurde: in den aus dem alten H.G.B , herübergenommenen Z§ 261 Nr. 5 und 262 dasWortReservefonds", in den neugeschaffenen Bestimmungen der ZZ 237 und 271Abs. 3 Satz 2 das WortRücklagen". In der in der obigen Einleitung wieder«