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gegebenen Begründung des Antragstellers werden dann auch die beiden Ausdrücke„Reservefonds" und „Rücklagen" verschmolzen zu dem einen sonderbaren Worte „Rück--lagefonds". Reservefonds oder Rücklage ist nun Alles das, was von den vorhandenenWerthen nicht vertheilt wird, sondern in dem Gesellschaftsvermögen verbleibt, „zurück-gelegt", „reservirt" wird.
«nm. k. Bestimmt nun der Gesetzgeber, daß die Tantieme nur zu berechnen ist von dem
nach „Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn",so ist damit klar zum Ausdruck gebracht, daß, mag auch der Reingewinn unter irgend-welchen anderen Gesichtspunkten anders berechnet werden und einen anderen Betragergeben, die vorliegende Tantiemeberechnung jedenfalls nur zu erfolgen hat nach dem-jenigen Betrage, welcher sich als Reingewinn ergiebt nach Vornahme sämmtlicher Ab-schreibungen und Rücklagen. Es müssen daher nicht nur der zu Abschreibungen jederArt verwendete Theil des Gewinnes, sondern auch die Reservestellungen jeder Artwelches auch immer ihr Rechtsgrund, ihr Name und ihre Bestimmung sei, tantieme-frei bleiben (vergl. Esser S. 94—36, 110; Katz-Dyhrenfurth, Die Aktiengesellschaft unterdem neuen Aktiengesetz S. 6, S8, 89 und 30). Jede andere Auslegung ist unstatthaft.So ist insbesondere vergeblich das Bemühen Pemsel's (bei Holdheim 7 S. 237 ffg.) zuunterscheiden zwischen Reserven aus dem Reingewinn und Reserven, welche bei Er-mittelung des Reingewinns gebildet werden. Nur die letzteren will Pemsel von demder Tantiemeberechuung zu Grunde zu legenden Betrage abziehen, die ersteren nicht.Das Gesetz macht ja aber diesen Unterschied nicht, sondern sagt im Gegentheil, daß„sämmtliche" Rücklagen abzuziehen sind. Dieses Wort allein genügt, um Pemsel zuwiderlegen. Angesichts einer Gesetzesvorschrift, welche bestimmt, daß „sämmtliche Rück-lagen" abzuziehen sind, ist eine Auslegung unstatthaft, welche darauf hinausläuft, daßnicht sämmtliche Rücklagen abzuziehen sind. Ueberdies haben, wie die Begründung desAntragstellers (oben Einleitung) ergiebt, demselben auch solche Rücklagen als abzugs-pflichtig vorgeschwebt, welche ans dem Reingewinn gemacht werden, anscheinend sogarhauptsächlich diese. Denn er spricht von „Rücklagen, die gemacht werden bei sehrhohem Jahresgewinn, um darauf in künftigen mageren Jahren zurückzugreifen." Dassind doch recht eigentlich Rücklagen aus dem Jahresgewinn. Nach der Pemsel'schenAnsicht läge ja gar keine Neuerung vor.
Annr?. Es kommen hiernach in Abzug sämmtliche Abschreibungen, sie mögen noth-
wendig oder freiwillig sein, und sämmtliche Rücklagen, sie mögen nothwendig oder frei-willig sein, also alles, was nicht vertheilt wird, sei es weil es kein Reingewinnist, sei es, obwohl es Reingewinn ist. In Abzug kommt hiernach insbesondereauch der gesetzliche Reservefonds, auch der Gewinnvortrag des Bilanzjahres. Auchdieser ist Gewinn, der nicht vertheilt, sondern zurückgelegt, reservirt wird, ein wirk-licher Reservefonds (vergl. auch Zusatz zu Z 262). Riesenfeld (Der Einfluß desAktienrechts auf die Statuten der bestehenden Gesellschaften S. 101), will diesletztere leugnen, weil er keinen „solchen Kapitalfonds darstelle, auf den inmageren Jahren zurückgegriffen werden soll", während doch der Antragstellernur solche Rücklagen für abzugsfähig erklärt habe, auf welche in magerenJahren zurückgegriffen werden solle. Allein einmal kann diesen Worten des Antrag-stellers eine entscheidende Bedeutung nicht beigelegt werden. Die Begründung desAntragstellers zeichnet sich durch besondere Klarheit überhaupt nicht aus und sie istüberdies schon in der Kommission auf Widerspruch gestoßen, wenn auch nicht auf er-heblichen. Ob sie für die übrigen Kommissiousmitglieder und vor allem für dasPlenum maßgebend war, kann nicht gesagt werden und entscheidend sind im letztenEnde die Gesetzesworte, welche den denkbar klarsten Ausdruck „sämmtliche" Rücklagengebrauchen, dem nicht die Spur einer solchen Beschränkung anhaftet, wie sie der Antrag-steller gemacht hat. Es ist übrigens auch klar, daß der Antragsteller nicht bloß solcheReservefonds gemeint hat, auf die in „mageren" Jahren zurückgegriffen werden soll,— der Ton liegt ohne Zweifel nicht auf dem Worte mager — sondern überhaupt