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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
717
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Aktiengesellschaft. § 237. 717

solche, auf welche später zurückgegriffen werden soll, auch in fetten oder in normalenJahren, sofern nur die geeignete Gelegenheit für die Verwendung des Fonds eintrittund die Verwendung beliebt wird. Der Gewinnvortrag ist aber ein Kapitalfonds,auf welchen in einem späteren Jahre zurückgegriffen wird. Denn dieser Kapitalfondsdient dazu, den Gewinn des nächsten Jahres zu vermehren.

Auch Rücklagen zu einem Divideudenergänzungsfonds sind von dem der Tantieme-berechnung zu Grunde zu legenden Betrage abzuziehen; auch diese sind Rücklagen vomGewinn.

Nicht abzuziehen ist dagegen dasjenige, was vom ReingewiunAum,nicht zurückgelegt, sondern vertheilt wird. Dabei ist aber, was bei den Er-örterungen über die vorliegende Vorschrift häufig übersehen wird, zu erwägen, daß esnicht immer bloß die Aktionärdividenden sind, welche vom Reingewinn vertheilt werden.Häufig sind nach Lage der Statuten auch andere Beträge vom Reingewinn zu ver-theilen. Bei Versicherungsgesellschaften nehmen oft auch die Versicherten an dem Rein-gewinn Theil. Oft werden an die Beamten Gratifikationen oder Tantiemen gezahlt,sei es nach dem Ermessen der Gesellschaftsorgane oder auf Grund von Verträgen. Auchim letzteren Falle sind es Beträge, die vom Reingewinn vertheilt werden; nur unterder Bedingung, daß ein Reingewinn erzielt wird, sind sie zu zahlen. Alle diese Be-träge sind vom Reingewinn zu zahlen, sie gehen also nicht bei Ermittelung des Rein-gewinns ab; sie sind aber andererseits bei der Tantiemeberechnung nicht abzuziehen/denn sie find keineRücklage" vom Reingewinn.

Hiernach beantwortet sich die Frage, ob die Zuwendungen zu Pensions-oder Unterstützungszwecken von der der Tantiemebercchnung zu Grunde zu legendenSumme abzuziehen sind oder nicht. Die Frage läßt sich nicht mit einem einfachen Jaoder Nein beantworten. Es kommt vielmehr auf die Natur dieser Zuwendungen an.Erfolgt die Zuwendung derart, daß nicht bloß die Zuwendung freier Wille der Ge-sellschaft ist, sondern auch die Verwendung zu dem Wohlfahrtszwecke freier Wille der Ge-sellschaft bleibt, so daß die Gesellschaft also berechtigt bleibt, auch anderweit, zu sonstigenZwecken, über die Summe zu verfügen, so liegt eine wirkliche Rücklage vor und sie istnach unserem Z 237 von dem der Tantiemeberechnuug zu zu Grunde legenden Betrageabzuziehen. Erfolgt die Zuwendung zwar aus dem Reingewinn, aber zu einer selbst-ständigen Kasse, so scheidet sie aus dem Vermögen der Gesellschaft aus; sie ist vertheilterGewinn, keine Rücklage, und deshalb ist der Betrag von dem der Tantiemeberech-nung zu Grunde zu legenden Betrage nicht abzuziehen. Das Gleiche aber gilt, wenndie Zuwendung aus dem Reingewinn zu Unterstlltzungszwecken zwar nicht zu einerselbstständigen Kasse erfolgt, doch so, daß ein Anspruch dritter Personen in Höhe deszugewendeten Betrages entsteht. In solchem Falle liegt eine wirkliche Schuld vor, keinReservefonds im Sinne des vorliegenden Paragraphen, über diesen Betrag darfdie Gesellschaft nicht mehr frei verfügen.

>) Es mag hier übrigens zur Verdeutlichung bemerkt werden, daß für die Dividenden-berechnung keineswegs ein dem Z 237 gleicher Grundsatz gilt, daß nämlich sämmtliche Ab-schreibungen und Rücklagen abzuziehen seien, ehe die Dividende vertheilt wird. Hier istvielmehr die Pemselsche Formel (vergl. oben Anm. 6) zutreffend, daß wohl zu unterscheiden istzwischen solchen Abschreibungen und Rücklagen, welche bei der der Ermittelung des Reingewinnesgemacht werden und solchen Abschreibungen und Rücklagen, welche vom Reingewinn gemachtwerden. Nur die ersteren gehen bei der Dividendenberechnung ab. Daß die letzteren von derDividende abgezogen werden, braucht sich der Aktionär nicht gefallen zu lassen, da er einen An-spruch auf den ganzen jährlichen Reingewinn hat. Aber die Anfechtung ist ihm erschwert unddurch die Nichtanfechtung werden solche Abzüge gültig. Auch können die Statuten hier abänderndeBestimmungen treffen (vergl. hierüber ZZ 213, 214, 261, 271).

Da nun bei der Tantiemeberechnung die sämmtlichen Abschreibungen und insbesondereReserven abzuziehen sind, bei der Dividendenberechnung dagegen nur die nothwendigen, dagegenandererseits Dividende nicht eher vertheilt werden kann, als bis die Tantieme für den Vorstandabgeht, sofern nichts Entgegenstehendes vereinbart ist, so werden hierdurch häufig verschiedene,ziemlich komplizirte Berechnungen der Tantieme und der Dividende nothwendig werden.