718 Aktiengesellschaft. Z 237.
Anm. g. s. Anderen Beschränkungen ist die Tantiemcbcrechnnng nicht ausgesetzt. Insbesondere ist als»seiner Höhe nach der Prozentsatz unbeschränkt, und ferner ist nicht vorgeschrieben, daß erstein bestimmter Theil des Reingewinnes den Aktionären zu Gute kommen muß, ehe dieTantiemeberechnung für die Vorstandsmitglieder beginnt. (Anders bei der Tantieme fürdie Aufsichtsrathsmitglieder nach § 24ö.)
Zusatz 1. Allgemeine Grundsätze über den Tanticmeansprnch des Vorstandes.
Anm.io. 1. Der Tantiemcanspruch kann beruhen auf dem Gcsellschaftsvcrtrage oder ans dem Dicnst-vertrage oder auf einem Beschlusse der Generalversammlung. In allen Fällen unterliegter den hier in Rede stehenden Beschränkungen. Daß er auch ans einem Beschlusse derGeneralversammlung beruhen kann, iit vom R.O.H. 22 S. 281 besonders hervorgehoben.Das Schweigen des Statuts kann nicht dahin gedeutet werden, daß die Vorstandsmit--glieder keine Tantieme erhalten dürfen. Wenn aber die Statuten eine solche Bestimmungoder einen bestimmten Tantiemesatz enthalten, so ist ein darüber hinausgehender General-versammlungsbeschluß eine Verletzung der Statuten und unterliegt den Bestimmungensolcher Statntenvcrletzungen (Anfechtbarkeit, aber Giltigkeit mangels Anfechtung).
Anm.n. 2. Theilung des Tantiemcanspruchs beim Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder. Wenndie Quelle des Tantiemeanspruchs (Statut, Dienstvertrag, Generalversammlungsbeschluß)'darüber nichts angiebt, daß dem einzelnen Vorstandsmitglieds ein direkter Anspruch andie Gesellschaft auf einen bestimmten Theil des Jahresgewinnes zusteht, wenn vielmehrder betreffende Antheil am Jahresgewinn allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam zusteht,so fällt doch dieser gemeinsame Anspruch im Zweifel auseinander in gleichmäßige Antheilean diesem Ansprüche (Z 42V B.G.B.), welche demgemäß von jedem einzelnen Vorstands-mitgliede direkt gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden können.
Anm.ee. 3. Berechnung des Tanticmcansprnchs für den Fall, daß der Anspruch im Laufe des Geschäfts-jahres aufhört. Insoweit das Vorstandsmitglied, dessen Amt im Laufe des Geschäftsjahresaufhört, überhaupt pro rata tsmxoris seine Vergütung zu beanspruchen hat (vergl.darüber Anm. 27 zu Z 231), hat es auch auf den Jahresgewinn pro rate, tsmporisAnspruch. Das ist nicht etwa ein Anspruch auf einen Antheil an einem für denbetreffenden Jahrestheil zu berechnenden Gewinn, sondern auf einen Antheil amganzen Jahresgewinn pro rata, tsmxoris. Ob in dem betreffenden Jahresabschnittmehr oder weniger oder gar nichts verdient ist, ist gleichgiltig. Denn der Anspruch gehteben von vornherein auf einen Theil des Jahresgewinnes, und überdies kann dasbessere oder schlechtere Resultat des zweiten Jahresabschnitts sehr wohl seine Ursache inder Geschäftsthätigkeit des ersten Jahresabschnitts haben. (Zust. Förtsch Anm. 5 zuArt. 132).
Anm.rz. 4. Die Tantieme wird fällig mit rcchtsgiltigcr Fassung des Dividendcnvcrtheilnngsbcschlusscs.
Ja selbst dann, wenn dieser Beschluß nicht gefaßt sein sollte, weil zwar ein Reingewinnvorhanden, aber die Mittel zur Vertheilung nicht ausreichen, so würde doch der Tanticme-ansprnch fällig werden, und zwar mit rechtsgiltiger Fassung des Bilanzgenehmigungs-beschlnsses (R.G. 11 S. 163).
Anm. 14. Znsatz 2. Ucbcrgangsfragc. Die Borschrift des vorliegenden Paragraphen bezieht sichauch auf die bestehenden Aktiengesellschaften. Sie hat zwingenden Charakter (vergl. obenAnm. 3) und beseitigt daher die entgegenstehenden Vorschriften älterer Statuten ohne Weiteres.(Anm. 4ffg. zu Z 178). Zum ersten Male kommt die Vorschrift zur Anwendung bei derjenigenBilanz, welche sich, wenn auch nur theilweise, auf das Jahr 1300 bezieht. Auf eine frühereBilanz kommt noch das frühere Recht in Anwendung, wenn sie auch erst im Jahre 1300 zurVorlage und Genehmigung gelangt. Erstreckt sich aber die Bilanz, wenn auch nur theilweise,auf das Jahr 1300, so müssen schon die Grundsätze des neuen Rechts zur Anwendung gebrachtwerden. Es kann nicht etwa eine doppelte Berechnung aufgestellt werden. Die Gewinn-bercchnung ist eine einheitliche, und bei der zwingenden Natur der neuen Vorschrift muß,da nur eine Berechnungsart zur Anwendung gebracht werden darf, die ältere der neuerenweichen.