Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
719
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. Z§ 237 u. 238.

71?

In ältere Dienstverträge greift aber der vorliegende Paragraph nicht ein. Vielmehr Anm.iSd.greift hier die Vorschrift der Art 17V nnd 171 E.G.G. Platz, wonach auf die bestehenden Dienst-verhältnisse das frühere Recht zur Anwendung kommt bis zu dem Zeitpunkte, wo in Folge derUnterlassung einer nach dem früheren Recht zulässigen Kündigung das Vertragsverhältniß sichunter dem neuen Recht fortsetzt. Bei Borstandsmitgliedern, welche, wie so häufig, ohne be-stimmte Vertragsdauer oder ohne besondere Kündigungsfrist angestellt waren, kommt von An-sang des Jahres 19VV an das neue Recht zur Anwendung. Bei Vorstandsmitgliedern, welcheauf längere Zeit über den 1. Januar 1830 hinaus fest angestellt waren, kommt zunächst noch dasalte Recht zur Anwendung. Zwar cessiren die Uebergangsvorschriften der Art. 17V und 171 E.G. zumB.G.B, dann, wenn die neue Vorschrift exklusiven Charakter hat, wenn sie derart reformatorischeund prohibitive Tendenzen hat, daß die Absicht der Rückwirkung erkennbar ist (vergl. AllgemeineEinleitung Anm. 10; auch Motive zu Art. 171 S. 257). Allein die vorliegende Vorschrift istzwar zwingender Natur, woraus sich ergiebt, daß neue Verträge im Widerspruch mit ihr nichtabgeschlossen werden dürfen, woraus sich ferner ergiebt, daß für die Aktiengesellschaften selbst,d. h. für die Verhältnisse der Aktionäre zu einander und zur Gesellschaft, die neue Vorschriftohne Weiteres Platz greift (Anm. 4ffg. zu Z 178). Es ist aber nicht ersichtlich, daß sie exklusivd. h. derart prohibitiv und reformatorisch ist, daß sie auch in wohlerworbene Rechte Drittereingreifen will (Anm. 8 zu Z 178; auch Keyßner in 48 S. 51V).

H SS8.

Sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der General-versammlung ein Anderes bestimmt ist, darf der Vorstand einen Prokuristennur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen. Diese Beschränkung hatDritten gegenüber keine Wirkung.

Der Paragraph handelt von der Möglichkeit der Prokuristenbestellung für die Aktien- Ein-gcscllschaft.

In der folgenden Erläuterung soll jedoch, damit alle hinsichtlich dieser Materiewichtigen Punkte zur Erörterung gelangen, die Prokura bei Aktiengesellschaften vollständig be-handelt werden.

1. Der Begriff der Prokura, die Art ihrer Entstehung und der Spczialfall der Kollektiv- Anm. r

Prokura.

o) Der Begriff der Prokura ist hier selbstverständlich unverändert (Anm. 2 zuZ 48). Der Unterschied des Prokuristen vom Borstande liegt darin, daß der letzteregesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und deshalb zu allen Rechtshandlungen befugt ist,ersterer nur zu einem begrenzten Kreise von Geschäften, wenn auch diese Grenzen sehrweit gezogen sind.

Der Prokurist vertritt, wie festzuhalten ist, nicht den Vorstand,sondern die Gesellschaft.

b) Die Ertheilung der Prokura. Sie erfolgt auf dieselbe Weise, wie im ß 48A »m. 5.vorgesehen. Es ist aber im vorliegenden Paragraphen eine Specialvorschrist gegeben,deren Sinn und Tragweite hier zu erörtern ist. Diese Specialvorschrist gehtdahin, daß, wenn Gesellschaftsvertrag oder Generalversammlungnichts Anderes bestimmen, der Vorstand nur mit Zustimmung desAufsichtsraths Prokuristen bestellen kann. Die Borschrift hat jedochkeine rechtliche Wirkung Dritten gegenüber.

Diese Vorschrift ist erstens rein dispositiv, zweitens eine lediglich nach innenwirkende.

a) Die Vorschrift ist rein dispositiv. Sie gilt nur, wenn der Gesellschafts-Anm. w.vertrag oder die Generalversammlung nicht anders bestimmen. Der Gesellschafts-vertrag oder die Generalversammlung aber können den Vorstand von dieserBeschränkung auch befreien, oder auch umgekehrt ihm andere Beschränkungen auf-