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Aktiengesellschaft. § 238.
erlegen, z. B. die Zustimmung der Generalversammlung, oder die Prokuraertheilungganz untersagen. Die Privatautonomie ist hier in keiner Weise beschränkt.
-Anm, t. A Die Vorschrift wirkt nur nach innen. Nach außen ist der Vorstand auch
in dieser Hinsicht gesetzlicher Vertreter mit schrankenloser Befugniß. Hat der Vor-stand auf die im Z 48 bezeichnete Art Jemandem Prokura ertheilt, so ist derselbeProkurist mit allen Rechtswirkungen nach außen (§ 235). Ob die Prokura-ertheilung aus inneren Gründen zu Unrecht geschah d. h. dem Gesellschaftsvertrageoder einer Anordnung der inneren Organe zuwiderlief, hat der Vorstand nachinnen zu verantworten. Nach außen ist seine Rechtshandlung jedenfalls wirksam.Insbesondere hat auch der Registerrichter eine solche Prokura zu respektiren (untenAnm, 8).
a) Die Kollektivprokura. Darüber vergl. Anm. 9ffg. zu ß 48.
Mm. s. 2. Der Umfang der in der Prokura enthaltenen Vollmacht. Der im 8 49 vorgesehene Um-fang der Prokura ist hier begrifflich nicht der gleiche, wie sonst. Der Zusammenhang derGesetze ergiebt, daß er hier ein weiterer ist. Denn nach § 48 ermächtigt die Prokura imAllgemeinen nur zu solchen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbesmit sich bringt. Die Aktiengesellschaft ist nun aber Handelsgesellschaft auch dann, wennsie kein Handelsgewerbe betreibt (§ 210 Abs. 2). Als Wille des Gesetzgebers muß hier-aus gefolgert werden, daß hier die Prokura ermächtigt zu allen Geschäften und Rechts-handlungen, welche das von ihr betriebene Gewerbe, es mag ein Handelsgewerbe sein odernicht, mit sich bringt (außer natürlich zur Veräußerung und Belastung von Grund-stücken). Ebenso ermächtigt die Prokura zu allen die Erledigung ihrer Vermögens-angelcgenheiten mit sich bringenden Geschäften, wenn sie überhaupt kein Gewerbe betreibt(z. B. wenn eine Loge, eine Studentenverbindung für ihre Zwecke ein Grundstück erwirbtund auf dieser Basis eine Aktiengesellschaft gründet). — S. auch Pinner S. 152. —
Anm. s. Bei der Aktiengesellschaft ist es aber fraglich, ob der Prokurist auch
die Gesellschaft gegenüber den Aktionären vertreten kann. Soweit dies zumBetriebe des Gewerbes oder ihrer sonstigen Bermögensangelegenheiten gehört, ist er hierzuberechtigt. Eine Ausnahme machen diejenigen internen Akte, welche dem Vorstande alssolchem obliegen, also insbesondere die für die Aktionäre bestimmten Publikationen. DerProkurist kann daher nicht die Generalversammlung einberufen, auch nicht die Publi-kation wegen Einforderung der rückständigen Einlagen erlassen. Wohl aber kann er dieeingeforderten Einzahlungen einziehen, eventuell durch Klage (R.O.H. 7 S. 412). — RingAum. 3 zu Art. 234. —
Anm. ?, 3. Die Unbeschränkbarkeit der Prokura gilt auch hier als Princip (vergl. ß 5V). Und auchhier gilt, was im § 50 über die Zulässigkcit von Ausnahmen gesagt ist, insbesondereauch über die Prokura für eine Zweigniederlassung.
Die Kenntniß des Dritten von einer gleichwohl statuirten Beschränkung macht die-selbe auch hier nicht wirksam, wohl aber Kollusion, die aber in bloßer Kenntniß der Be-schränkung nicht liegt (R.G. 22 S. 75). Ueber Kollusion siehe Anm. 13 zu § 126.
4. Die Vorschriften über die Form der Prokurazeichnung gelten hier unverändert (vergl. 8 51).
Anm. s. 5. Die Eintragung der Prokura und ihres Erlöschens (vergl. § 53).
a) Die Eintragung der Prokura ist auch hier nicht wesentlich für ihre Ertheilungund Existenz. Hat der Vorstand — gleichviel ob niit oder ohne Genehmigung derOrgane, an deren Zustimmung er gebunden ist — ans irgendwelche Weise die Prokuraertheilt, so ist dieselbe anzumelden. Nicht blos daß der Registcrrichtcr bei der An-meldung nicht zu prüfen hat, ob der Vorstand bei der Ertheilung innerhalb der statu-tarischen Beschränkungen gehandelt hat, sondern er muß die Prokura sogar dann ein-tragen, wenn er in dieser Beziehung das Gegentheil weiß. Denn auch dann liegt einenach außen wirksame Prokura vor, und das ist allein für den Registcrrichtcr ent-scheidend (Ring Anm. 2 zu Art. 234 mit weiteren Citaten; Behrend § 126 Anm. 2 tPinner S. 152; L.G. Breslau bei Holdhcim 3 S. 325; anders Förtsch Anm. 4 zu Art. 234— im Interesse der Gesellschaft soll die Prüfung stattfinden?—). Die Zustimmung des Auf-