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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
721
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Aktiengesellschaft. Z 238. 721

sichtsraths ist hiernach dem Registerrichter nicht beizubringen. Ganz unbegründet ist es,wenn der Registerrichter die Eintragung dann versagt, wenn die Statuten über die Bestellungder Prokura nichts enthalten; denn dann greift eben die gesetzliche Bestimmung Platz(L.G. I Berlin bei Perl und Wreschner 1833 S. 68). Das Gleiche gilt, wenn dieStatuten die Bestimmung enthalten, daß die Gesellschaft durch ein oder mehrere Vor-standsmitglieder vertreten wird. Denn damit ist nur die gesetzliche Vertretung ge-regelt, nicht aber ausgeschlossen, daß die Gesellschaft durch Prokuristen als gewillkürteVertreter vertreten werden kann. Ja selbst wenn die Statuten die Bestimmung ent-hielten, daß Prokuristen nicht bestellt werden dürfen, wäre das nach außen nicht giltig,denn darin läge nur eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes dahin, daßer Prokuristen nicht bestellen könne, und diese Beschränkung wäre eben nach außennicht wirksam (Z 235 und Anm. 12 dazu),d) Die Anmeldung der Prokura ist zu bewirken vom Vorstande, und zwar in der-Anm. s.jenigen Zusammensetzung, in welcher er auch sonst die Gesellschaft vertritt. Der Vor-stand tritt hier an - die Stelle des Inhabers des Handelsgewerbes nach Z 53. DerVorstand kann nach Z 11 durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung angehaltenwerden.

o) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise anzumelden, und zwar wiederum Anm. iu.vom Vorstande, Generalversammlung und Aussichtsrath können nur durch die ihnenzustehenden Machtmittel auf den Vorstand einwirken, daß er die Löschung bewirke.

Selbst können sie nicht Anträge stellen.

6. Die Grundsähe über die Wirkung der erfolgten und nicht erfolgten Registrirung des Er -Anm .ii.

löschens der Prokura (Anm 5 ffg. zu ß 53) gelten hier unverändert.

?. Die Rechtswirknngeu der ans Grund der Prokura abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Anm. 1 ffg. Amn.12.im Exkurse zu Z 58; Anm. 1 im Exkurse zu ß 53) treffen hier die Gesellschaft, nichtetwa den Vorstand. Denn der Prokurist ist Vertreter der Gesellschaft, nicht des Bor-standes, das Gleiche gilt von kontraktlichem Versehen.

Bei außerkontraktlichem Versehen haftet die Gesellschaft in der Regel nicht, weil derProkurist nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist (Näheres Anm. 32 im Exkurse zu Z 58).

Es kann aber die Frage aufgeworfen werden, ob für Versehen der Prokuristen nicht Anm. is.auch der Vorstand schlechthin haftet. Eine Bemerkung der Motive zum Akt.-Ges. von1884 (I S. 349) deutet darauf hin, als ob der Autor derselben diese Auffassung hätte.

Denn es heißt dort,daß durch die Bestellung von Prokuristen die Verantwortlichkeit desVorstandes für deren Handlungen weder der Gesellschaft, noch den Gläubigern gegenüberbeseitigt werde". Allein eine ganz allgemeine Haftung des Vorstandes für die Versehender Prokuristen ist aus keinem Gesetze und Rechtsgrundsatze herzuleiten. Vielmehr haftetder Vorstand nicht anders wie sonst, d. h. für eigene Pflichtverletzung (Z 241). Darausfolgt, daß er für Versehen des Prokuristen schlechthin verantwortlich ist, wenn er ihnohne die vorgeschriebene Genehmigung bestellt hat, sonst nur bei oulxs, in sliKsncko ant«mstockikncko. Im ersteren Falle liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor, für derenschädliche Folgen er haftet, auch wenn er diese nicht voraussah. (Behrend Z 126 Anm. 14;

Ring Anm. 5 zu Art. 234; Förtsch Anm. 6 zu Art. 234. Vergl. Dernburg II S. 135;auch bei uns Anm. 14 im Exkurse zu Z 122.)

8. Der Widerruf der Prokura ist hier ebenfalls stets gestattet (§ 52). Es fragt sich aber, Aum.11.wer die Prokura widerrufen kann. Nach innen wird man annehmen müssen, daßdiejenigen Organe, welche zur Ertheilung ihre Zustimmung ertheilen müssen, auch vomVorstande verlangen können, daß er die Prokura widerrufe. Außerdem aber muß manden Vorstand stets für befugt erachten, die Prokura zu widerrufen. Mit Wirkung nachaußen sicherlich. Aber auch nach innen ist er selbst dann selbstständig zu widerrufen be-fugt, wenn andere Organe zur Ertheilung der Prokura ihre Zustimmung geben müssen,es sei denn, daß ihm der Widerruf ausdrücklich untersagt wurde. Denn das für dieProkurenbestellung aufgestellte Konsenserforderniß hat seinen besonderen legislativen-SI anb, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 46