722 Aktiengesellschaft. ZZ 238 u. 233.
Grund und leidet keine analoge Ausdehnung auf den Prokuren widerruf (Ring Anm. 6zu Art. 234; Behrend Z 126 Anm. 2; Förtsch Anm. 5 zu Art. 234; Pinner S. 153).
Anm. is. Znsatz. Daß die Aktiengesellschaft auch durch sonstige Bevollmächtigte vertreten werdenkann, hat oer frühere Art. 237 ausdrücklich hervorgehoben. Derselbe ist als überflüssig gestrichen^weil er sich aus §Z 6 und 54 von selbst ergiebt. Der Bevollmächtigte der Aktien-gesellschaft wird regelmäßig bestellt vom Vorstande. Soweit die Vertretungsbefugnißdes Aufsichtsraths reicht, kann auch dieser einen Bevollmächtigten bestellen, z. B. einen Prozeß-bevollmächtigten im Falle des Z 247. Die Befugniß des Vorstandes (und auch des Aufsichtsraths,soweit dessen Vertretungsbefugniß reicht) zur Bestellung von Bevollmächtigten kann nach innenbeschränkt werden, nach außen nicht, nach außen ist der Vorstand berechtigt, Bevollmächtigte imweitesten Umfange, auch Generalbevollmächtigte zu bestellen (vergl. R.G. 22 S. 75; Ring,Anm. 1 und 2 zu Art. 235). Aber auch die Bevollmächtigten selbst können, soweitdies den Rahmen ihrer Vollmacht nicht überschreitet, Bevollmächtigte mit derWirkung bestellen, daß diese die Aktiengesellschaft direkt vertreten. So kannz. B. der Prokurist Handlungsbevollmächtigte bestellen, ebenso der Generalhandlungsbevollmächtigte.Der Umfang der jedesmal ertheilten Vollmacht richtet sich nach den anderweit ent-wickelten Grundsätzen (vergl. Anm. 17flg. zu Z 54; auch Bolze 19 Nr. 391).
Anm.is. Der Widerruf steht jedenfalls dem Vorstand zu, auch dann, wenn die Bestellungdurch ein anderes Organ erfolgt ist, auch dann, wenn das Widerrufsrecht des Vorstandes nachinnen beschränkt sein sollte. Dem Dritten gegenüber gelten solche Beschränkungen nicht, und derBevollmächtigte ist in dieser Hinsicht ein Dritter (Wehrend Z 127 a Anm. 4).
Anm.17. Auch Beamte (Handlungsgehilfen oder sonstige Gehilfen) kann natürlichdie Aktiengesellschaft haben. Für ihr Dienstvcrhältniß gelten die anderweit entwickeltenGrundsätze. Für ihre Tantiemeberechnung kommen weder die Vorschriften des Z 237, noch desZ 245, also weder die Beschränkungen für die Vorstandsmitglieder, noch die für die Aufüchtsraths-mitgliedcr in Betracht.
tz ÄSS.
Der Vorstand hat Borge dafür zu tragen, daß die erforderlichen Bücherder Gesellschaft geführt werden.
Anm. i. Der vorliegende Paragraph legt dem Vorstände die Verpflichtung ans, für die Führungder erforderlichen Bücher Sorge zn tragen.
1. Daß jede Aktiengesellschaft Bücher zu führe» hat, sie mag ein Handelsgewerbe betreibenoder nicht, folgt aus anderen Bestimmungen (Z 219 Abs. 2; Z 6 Abs. 2).
Anm. s. 2. Die verpflichteten Personen. Der Vorstand hat Sorge zu tragen, sagt das Gesetz. Eshandelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung, welche dem Vorstande als solchem obliegt.Statuten, Dienstverträge oder Generalversammlungsbeschlüsse vermögen an dieser gesetzlichenVerpflichtung insoweit nichts zu ändern, als die kriminelle Verantwortlichkeit in Frageist. Diese verbleibt vielmehr immer bei allen Mitgliedern des Vorstandes (Plenar-Urtheildes R.G. in Strafsachen 13 S. 235; ebenda S. 353). Auch eine im gegebenen Fallevielleicht zulässige Suspension vom Amte kann an dieser gesetzlichen Verpflichtung nichtsändern, woraus umgekehrt folgt, daß das im Uebrigen snspendirtc Vorstandsmitglied zuallen jenen Thätigkeiten zugelassen zu werden verlangen kann, welche erforderlich sind, umseine gesetzliche Pflicht wegen der Buchführung zu erfüllen (vergl. Anm. 7 zu A 231).Doch wird eine Geschäftsvertheilung nicht immer ohne Einfluß sein, indem einem Vorstands-mitgliede unter Umständen der Entschuldigungsbeweis offen steht, daß er aus gerechterUrsache nicht in der Lage gewesen ist, der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen. Ist z. B.das von der Buchführung entlastete Vorstandsmitglied über die ordnungsmäßige Buch-führung getäuscht worden, so kann dies unter Umständen Straffreiheit zur Folge haben(vergl. Anm. 4 zu ß 38). Ueberall ist hier festzuhalten, daß dem Borstande nicht etwazur Pflicht gemacht ist, die Bücher eigenhändig zu führen, sondern nur dafür Sorge zntragen, daß sie ordnungsmäßig geführt werden (R.O.H. 18 S. 397).