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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
723
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Aktiengesellschaft. Z 239. 723

3. Die erforderliche» Bücher hat der Vorstand zu führen, und, wie nach dem Zusammenhange Am»,der gesetzlichen Bestimmungen als selbstverständlich zu ergänzen ist, die mit der Buchführungim Zusammenhange stehenden Verpflichtungen zu erfüllen (Zurückbehaltung von Abschriftennach Z 38 Abs. 2; Aufbewahrung der Bücher nach Z 44; sonstige erforderliche Auf-zeichnungen nach Z 43 ?c.).

Im Einzelnen sind die Vorschriften der ZZ 38fsg. hierher zu über-Anm.tragen. Hierzu ist zu bemerken:

a) Z 38. (Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchführung überhaupt und zur Zurückbehaltungder Briefabschriften.) Derselbe ist voll und ganz anwendbar. Ueber Zahl und Artder Geschäftsbücher ist auch hier nichts Besonderes vorgeschrieben. Allein da denAktiengesellschaften eine Gewinn- und Verlustrechnung zur Pflicht gemacht ist, dieseaber bloß bei doppelter Buchführung möglich ist, so liegt hierin imxlivits das Gebotder doppelten Buchführung (vergl. Anm. 6 zu Z 38; anders Behrend Z 129).

Ueber die Gewinn- und Verlustrechnung vergl. zu H 26V.

b) Z 39. (Pflicht zu jährlicher Bilanzziehung und zur Ziehung der Eröffnungsbilanz). Anm.

Ueber die alljährliche Bilanzziehung siehe Anm. 2 zu § 39; über den materiellenInhalt der jährlichen Bilanz ß 261. Die Borschriften dieses Paragraphen gelten auchfür die Eröffnungsbilanz.

Was aber die Eröffnungsbilanz bei den Aktiengesellschaften Z anbelangt, so ist Anm.dieselbe in dem Augenblicke aufzustellen, in welchem die rechtliche Existenz der Aktien-gesellschaft beginnt, d. h. an dem Tage der Eintragung (vergl. R.G. in Strafsachen 29S. 223). Den Stand des Vermögens an diesem Tage muß die Eröffnungsbilanz er-sehen lassen. Hiergegen fehlen die Aktiengesellschaften oft; z. B. wenn das Geschäftschon im Stadium der Gründung begonnen war (vergl. R.G. in Strafsachen 29 S. 223).In Einbringungs- und Uebernahmeverträgen wird ferner oft ein bestehendes Geschäft,derart erworben, daß dasselbe als von einem früheren Zeitpunkte an für Rechnung derGesellschaft geführt gilt. Z. B. der Erwerbsvertrag wird am 1. Juni 1891 abgeschlossen,aber auf Grundlage der Bilanz per 31. Dezember 189V. Von da ab soll das Geschäftals für Rechnung der künftigen Gesellschaft geführt gelten. Die in solchen Fällen indem Prospekt veröffentlichte und demnächst in die Bucher eingetragene Einstandsbilanzschließt sich nach der Uebung der Aktiengesellschaften an die Bilanz des Geschäftsvor-gängers per 31. Dezember 189V und wird so aufgestellt, als wenn die Gesellschaft am31. Dezember 189V begonnen hätte. Das ist nicht richtig. Vielmehr muß am Tageder Eintragung ein neues Inventar und eine neue Bilanz aufgenommen werden, diedann die Eröffnungsbilanz bildet. Es kann dies im Einzelfall wesentliche Unterschiedebesonders für die Gewinnvertheilung zur Folge haben. Es kann z. B. in der Zwischen-zeit zwischen dem 1. Januar bis zum 1. Juli, wo die Gesellschaft eingetragen wirdein Gewinn erzielt sein. Dieser darf aber nicht als Gewinn gebucht werden. Nurwas die Gesellschaft selbst während ihrer Existenz an Gewinn erzielt hat, kann alssolcher gebucht und vertheilt werden. Die Bilanz per 31. Dezember 189V hat in solchemFalle nur die Grundlage der Preisberechnung abgegeben. Das verkaufte Geschäft istin Wahrheit das Geschäft, wie es sich zur Zeit der Uebergabe stellt. Ist diesem Objektein der Zwischenzeit etwas zugewachsen, so ist eben das Objekt werthvoller, billiger geworden,aber es darf nur zu dem vertragsmüßig stipulirten Erwerbspreise in die Bilanz eingestelltwerden (überall zust. O.L.G. Jena bei Holdheim 2 S. 219, desgleichen Pinner S. 197).°)

H Eine Genehmigung der Eröffnungsbilanz durch die Generalversammlung ist nicht ge-boten. Doch ist die Generalversammlung nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres an die Ansätzeder Eröffnungsbilanz nicht gebunden.

°) Diese Ausführungen müssen auch gegenüber den Angriffen Simon's (S. Iväffg.) auf-rechterhalten werden. Sie sind nicht bloßvom Standpunkt der juristischen Dialektik und derformalen Logik bestechend", sondern sie sind die klare und logische Folge der gesetzlichen Vor-schriften. Die Aktiengesellschaft entsteht erst durch Eintragung. In diesem Augenblick beginntihre rechtliche Existenz und ihr Gewerbebetrieb. Wie jeder Kaufmannbeim Beginne seinesHandelsgewerbes", so hat auch sie beim Beginn ihres Gewerbes die Eröffnungsbilanz zu machen

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