724 Aktiengesellschaft. Z 239.
Anm. ?. e) Z 40. Daß die Bilanz in Reichswährung aufzustellen ist, gilt auch hier (vergl. überdiese Vorschrift Anm. 1 zu Z 40). Ueber die Werthansätze stellt das Aktienrecht Sonder-vorschriften auf (8 261).
Anm. s. ä) K 41. Die Pflicht zur Unterzeichnung der Bilanz liegt hier den Vorstandsmitgliedernob, und zwar sämmtlichen (vergl. oben Anm. 2 und Anm. 1 zu Z 41; insbesonderedie Entscheidungen des R.G. in Strafsachen 7 S. 87; 8 S. 424).
Anm. ?. «) H 43 ist analog anwendbar. Zu den sonst erforderlichen Auszeichnungen ist auch das
(ß 39, A 6). Dieselbe wird durch den Vorstand als solchen aufgenommen (H 239), und zwar inder Weise, daß die in diesem Augenblick vorhandenen Vermögensobjekte und Schulden genauverzeichnet und nach ihrem Werthe angegeben werden (Z 39). Nicht, was die Gesellschaft gehabthätte, wenn sie am 31. Dezember 1890 ihr Handelsgewerbe begonnen hätte, sondern wassie jetzt am 1. Juli 1891 hat, wo sie ihr Handelsgewerbe beginnt, ist der Jnventarisirung undAbschätzung zu Grunde zu legen. Alles das schreibt s 39 klar und bestimmt vor. Die Sonder-bestimmungen des Aktienrechts enthalten nichts, was dem entgegenstünde. Es ist verfehlt, wennSimon sagt, es widerspreche dies „den Grundprinzipien des Aktienrechts", weil ja die Jllations-vreise durch das Statut „festgelegt" werden. Denn das Statut legt nur fest, welchen Preis dieGründer und die Prüfungsorgane bewilligt haben und für angemessen hielten. DieserPreis ist sür die Eröffnungsbilanz maßgebend für den Fall, daß die im Augenblick der Ein-tragung vorhandenen Werthe mehr werth sein sollten, als dieser Anschaffungspreis beträgt, weilnach den aktienrechtlichen Bilanzvorschriften ein höherer als der Anschaffungspreis nicht eingestelltwerden darf. Wenn aber die vorhandenen Gegenstände weniger werth sind, als der Jllations-preis, so ist dieser geringere Werth allein maßgebend. Wenn durch einen Gründungsvertragvom 1. Juni 1891 ein Geschäft „nach der Bilanz vom 31. Dezember 1890" inferirt wird, so be-beutet das nichts anderes, als: inferirt wird ein Geschäft, welches am 31. Dezember 1890soundsoviel Aktiva und soundsoviel Passiva hatte, und welches im Gange ist.Darin liegt eine Beschreibung des Geschäfts, welche sür die Wcrthsbemessung durch die erwerbendenGründer und zur Information sür die Interessenten geeignet und deshalb auch als genügendeFestsetzung der Einlage im Sinne der Gründungsvorschrist des Z 186 Abs. 2 betrachtet werdenkann. Aber sür die Eröffnungsbilanz ist diese Qualitätsbeschreibung nicht maß-gebend. Die Eröffnungsbilanz muß diejenigen Gegenstände, mit welchen in Wahrheit die Ge-sellschaft ihr Handelsgewerbe beginnt, verzeichnen und den Werth zu dieser Zeit angeben.Sie hat oen Vermögensstand wiederzugeben im Augenblick, wo sie ihr Handelsgewerbe beginnt,nicht den Vermögensstand, wie er gewesen wäre, wenn sie ihr Handelsgewerbe am 31. De-zember 1890 begonnen hätte! Hat das Geschäft seit dem 31. Dezember 1890 Zugang an Ver-mögensobjekten aufzuweisen, so sind die zugekommenen Gegenstände mit zu verzeichnen, der Ge-sammtansatz der Bilanz darf sich gegen den Anschaffungspreis nicht vergrößern, weil hier dieaktienrechtliche Sondervorschrift des Z 261 eingreift; der etwaige Zugang kann nicht als Gewinn figu-riren; soweit aber andererseits ein Abgang von Vermögensgeaenständen oder eine Entwert hungderselben stattgefunden hat, muß dies Berücksichtigung finden und es muß dann die geringereZiffer in die Bilanz eingestellt werden, selbst wenn dadurch die Gesellschaft sofort mit einerUnterbilanz begänne. Die Eröffnungsbilanz wäre sonst falsch, und daß diese Klarheit hervor-trete, widerspricht nicht dem Gesetze, sondern das fordert das Gesetz im Z 39. Die Angaben,Festsetzungen und Abschätzungen im Stadium der Gründung haben mit dieser vom Vorstandeder entstandenen Gesellschaft auszustellenden Verzeichnung, Festsetzung und Abschätzung imAugenblick des Beginnes des Handelsgewerbes nichts zu thun. Der Gesellschafts-vertrag legt nach dieser Richtung nichts anderes fest als die historische Thatsache, daß fürgewisse Gegenstände ein bestimmter Preis von den Gründern für angemessen erachtet undbewilligt wurde. Diese statutarischen „Festsetzungen", wie sich Z 186 Abs. 3 ausdrückt, sindaber keine Festlegungen, die den Vorstand bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz bindenkönnten. Die Eröffnungsbilanz hat vielmehr der Vorstand selbstständig aufzumachen und dabeidas aufzunehmen, was er vorfindet, und diejenigen Preise, die er für angemessen hält. Anjene Festsetzungen ist der Vorstand selbst dann nicht gebunden, wenn sich gar nichts am Be-stände ändert. Auch dann hat er selbstständig den Werth zu prüfen. Alan erwäge doch, daßschon die Gründungsrevisoren den von den Gründern festgesetzten Werth nachzuprüfen und unterUmständen anders beurtheilen können. Und nun sollte der Vorstand an die Bewerthungen derGründer als au eine „festgelegte Sache" bei der Eröffnungsbilanz gebunden sein? Um wieviel mehr ist eigene Bestandsaufnahme und Abschätzung erforderlich, wenn ein im Gange be-findliches Geschäft mit der Chance des Gewinnes und des Verlustes gekauft ist? Da heißt esfestzustellen: Was hat denn nun eigentlich die Gesellschaft erworben? Womit beginnt sie ihrHandelsgewerbe, ihre Existenz? Nur so sind ihre Chancen für die Zukunft mit der vom Gesetzegewünschten Klarheit zu übersehen. Ergiebt sich hierbei sofort eine Unterbilanz, so ist es gut,daß sie zu Tage tritt. Ein Gewinn kann dabei nicht zu Tage treten, weil ja höchstens der An-schaffungspreis einzustellen ist.