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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. ßZ 233 u. 240.

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Aktienbuch (bei Namensaktien) zu rechnen (vergl. über dieses bei Namensaktien Anm. 1zu Z 222 und bei Inhaberaktien Anm. 1 im Exkurse zu Z 224).k) Z 44. Die Pflicht zur Aufbewahrung ist hier anwendbar (vergl. oben Anm. 3). Anm .io.A) HZ 45 und 46 greifen auch hier Platz.

Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz odereiner Zwischenbilanz ergicbt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstandunverzüglich die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zumachen.

Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vorstanddie Eröffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe gilt, wenn sich bei derAufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergiebt, daß das Ver-mögen nicht mehr die Schulden deckt.

Der vorliegende Paragraph iwrmirt die Pflichten des Vorstandes bei eintretenden Schwierig-keiten der Gesellschaftsverhältnisse. Dabei hat Abs. 1 das Interesse der Aktionäre, Abs. 2 dasInteresse der Gesellschaftsgläubiger im Auge.

1. (Abs. 1.) Im Interesse der Aktionäre ist angeordnet, daß der Vorstand einen Bilanz- Anm. r.Verlust in Höhe der Hälfte der Grundkapitalsziffer unverzüglich der Generalversammlunganzeigen muß.

s.) Bei Aufstellung einer Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz muß sichder Verlust ergeben haben. Aus welchem Anlaß die Zwischenbilanz aufgestellt ist, istgleichgiltig. Eine gesetzliche Verpflichtung zu Zwischenbilanzen, etwa Semesträlbilanzen,besteht nicht. Sie können statutarisch angeordnet, auch von der Generalversammlungoder dem Aufsichtsrath kraft seiner statutarischen Befugnisse gefordert oder aus eigenerInitiative des Vorstandes aufgestellt sein,b) Ein bilanzmäßiger Verlust muß vorhanden sein. Ein Geschäftsverlust imLauseAm». s.des Jahres ist gleichgiltig, wenn der Saldo der Bilanz keinen Verlust in der hier ge-meinten Höhe ergeben hat. Auch ist der Fall des Z 24V nicht gegeben, wenn einenach anderen Grundsätzen, als nach ß 261 (vergl. nuten Anm. 10) aufgestellte Bilanzeinen Verlust ergeben würde. Zu Unrecht will Cosack S. 658 auch für die hier vor-liegende Bilanz die aktienrechtlichen Borschriften ausschließen. Wenn er sich hierfürauf die Denkschrift beruft, so ist zu sagen, daß diese eher das Gegentheil ergiebt. Denndiese sagt (S. 141):Nach der früheren Fassung des Art. 24V konnte es scheinen, daßauch für die Frage, ob eine Ueberschuldung anzunehmen sei, unbedingt die aktien-rechtlichen Sondervorschriften entscheiden sollen". Daß diese also für die Frage desVerlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals entscheiden sollen, ist hiervorausgesetzt. Auch Pinner S. 154 vertritt die Cosack'sche Ansicht, wohl auch, wennauch in anderer Formulirung Simon S. 469. Allein es liegt kein Grund vor, hieranzunehmen, daß das Gesetz eine andere als die aktienrechtliche Bilanz, eine andere Artvon Bilanzverlusten im Auge gehabt hat, als im Z 26V. Die Aktionäre sollen eben befragtwerden, was geschehen soll, wenn die aktienrechtliche Bilanz einen so exorbitanten Passiv-saldo ergiebt. Sie mögen beraten, was angesichts dieses Ergebnisses zu geschehen oder obnichts zu geschehen habe. Letzteres wird z. B. der Fall sein, wenn der Verlust mehrziffernmäßig ist, weil sich in der Bilanz so viel stille Reserven befinden, daß eine Gefahrfür die Gesellschaft nicht vorhanden ist. Inhalt und Zweck der Vorschrift des Abs. 2ist ein ganz anderer, auch folgen aus dem Begriff der Ueberschuldung hier ganz andereGesichtspunkte für die Bilanzaufstellung,o) Der Bilanzverlust muß ziffernmäßig so viel betragen, als die HälfteAnm. 3.der Ziffer des Grundkapitals beträgt, d. h. des gezeichneten, nicht etwa des