'726 Aktiengesellschaft. Z 240.
eingezahlten Grundkapitals (Ring Anm. 1 zu Art. 240; Lippold in Busch Archiv 30S. 244). Alsdann ist der Verlust so erheblich, daß die Aktionäre davon verständigtwerden müssen, um zu berathen, was nun geschehen soll.
Anm. 4. 6) Der Vorstand hat diese Verpflichtung, d. h. der Vorstand in seiner Gesammtheitoder vielmehr in derjenigen Zusammensetzung, in welcher er zur Geschäftsführung befugtist. Doch muß jedes Mitglied auf die Erfüllung dieser Verpflichtung hinwirken undnöthigenfalls dem Aufsichtsrath davon Anzeige machen, da auch dieser die Verpflichtunghat, über die Erfüllung dieser Pflicht zu wachen (auf Grund des Z 246).
Anm. 5. e) Das Statntkann den Vorstand von dieser Verpflichtung nicht befreien.
Wenn auch die Vorschrift im Interesse der Aktionäre gegeben ist (vergl. die Einleitung)und an die Zuwiderhandlung eine Strafe nicht geknüpft ist, so folgt doch daraus nicht,daß die Bestimmung keinen öffentlich rechtlichen Charakter hat. Sie hatte nur nichteine so hohe Bedeutung, um auch kriminelle Mittel anzuordnen.
Anm. e. Der Vorstand muß. Er kann durch Ordnungsstrafe dazu angehalten werden (ß 313).
Außerdem ist er für Erfüllung dieser Pflicht civilrechtlich haftbar (Z 241), jedoch nichtstrafrechtlich. Die Denkschrift (S. 141) meint ferner, daß die neue Fassung ergebe,daß es dem Vorstande niemals zur Entschuldigung gereiche, wenn die Bilanz falschaufgestellt und demzufolge der Verlust des halben Grundkapitals oder die Ueber-schuldung aus der Bilanz nicht zu ersehen sei. Darauf ist zu erwidern, daß eine ver-änderte Fassung gegen den früheren Art. 240 nicht vorliegt, und ferner, daß die Be-merkung auch sachlich nicht zutrifft. Für die Erfüllung der hier statuirten Pflichthaftet der Vorstand, wie immer, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.Das ist im Gegentheil durch das neue H.G.B, klarer hingestellt, da der dem vor-liegenden § 240 unmittelbar folgende ß 241 es ist, welcher diesen Haftnngsgrundsatzausspricht. Ist also die Bilanz zwar objektiv unzutreffend, aber mit der Sorgfallordentlicher Geschäftsleute aufgestellt, so ist der Vorstand entschuldigt.
Anm. ?. x) Die Generalversammlung muß unverzüglich berufen und ihr Anzeigegemacht werden. Aus Z 256 folgt die fernere Verpflichtung, bei der Berufung denZweck der Generalversammlung bekannt zu machen. Der Zweck ist aber die Anzeige.Eine Verhüllung oder Verschleierung dieses Zwecks, wenn auch in wohlmeinenderAbsicht, ist unstatthaft, und insbesondere entspricht die von Völderndorf (S. 711) vor-geschlagene Tagesordnung: „Berathung und Beschlußfassung über Beschaffung weitererMittel zum Betriebe des Unternehmens" nicht der gesetzlichen Vorschrift. Andrerseitswird mit der bloßen Anzeige des Bilanzverlustes wenig geholfen sein, da die General-versammlung ohne vorherige Ankündigung sachliche Beschlüsse nicht fassen kann. Eswird sich daher empfehlen, daß der Vorstand gleichzeitig seine Vorschläge zur Abhilfedes Uebelstandes Publicirt. Auch können die Aktionäre Anträge nach dieser Richtungzur Publikation anmelden (Z 254).
Anm. s. ll) Die Generalversammlung nimmt die Anzeige entgegen und erörtert die ein-schlägigen Gesichtspunkte. Sachliche Beschlüsse kann sie aber, wie eben ausgeführt ist,nur dann fassen, wenn die Tagesordnung entsprechend publirirt ist. Sonst muß füreine neue Generalversammlung Sorge getragen werden. Ihre Maßnahmen könnensehr verschiedenartig sein: Liquidation der Gesellschaft; Absetzung des Vorstandes; Auf-nahme von Anleihen; Erhöhung des Grundkapitals; Herabsetzung desselben u. s. w.
Anm. o. 2. (Abs. 2.) Im Interesse der Gcsellschaftsgliinbigcr ist hier angeordnet, daß der Vorstand beieintretender Zahlnngsuttfiihigkcit oder bei einer bei Aufstellnng einer Bilanz sich ergebendenUcberschnldnng die Konkurseröffnung beantragen muff.
a) Die eine der alternativen Voraussetzungen der Konknrsantrags-pflicht ist die Zahlungsunfähigkeit. Dieser Begriff ist civil- und strafrechtlichviel ventilirt und durch die Rechtsprechung wohl hinlänglich klargestellt. Die Zahlungs-unfähigkeit ist das Fehlen bereiter Mittel zur Tilgung fälliger Schulden, doch so, daßsich dasselbe nach außen fühlbar gemacht hat (R.G. in Strafsachen 3 S- 135; 3 S. 235;4 S. 61). Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung