Aktiengesellschaft. Z 240. 72.7
vorliegt (Z 102 K.O.). Dies ist der Zustand, in welchem der Schuldner aufhört, seinefälligen Verbindlichkeiten in der Allgemeinheit zu erfüllen (R.G. 6 S. 95; R.G. inStrafsachen 14 S. 222).
b) Die andere der alternativen Voraussetzungen ist die Ueberschnldung, Amn.ro.sofern sie sich aus der Jahres- oder aus einer Zwischenbilanz ergiebt.«) Die Ueberschnldung. Sie ist vorhanden, wenn das Vermögen nicht mehr dieSchulden deckt, wie unser Paragraph wörtlich sagt. Bei Feststellung dieses Begriffesist von den für die Aktiengesellschaftsbilanz geltenden Sondervorschriften abzusehen.Man muß es gerade umgekehrt machen, wie jenes Gericht, als es über eineAktiengesellschaft den Konkurs verhängte, weil nach ihrer normalen Geschästsbilanzdie Aktiva hinter den Passiven zurückblieben. Die Geschäftsbilanz der Aktien-gesellschaft und der Saldo derselben hat mit dem Begriffe der Ueberschnldungnichts zu thun. Die regelmäßige Bilanz der Aktiengesellschaft wird nicht auf-gestellt, um festzustellen, wieviel Vermögen und wieviel Schulden die Gesellschafthat, sondern wieviel Werthe die Gesellschaft hat und wieviel an Werthen sie zuihrem Gedeihen gebraucht. Es ist aber durchaus nicht bloß der Betrag derSchulden, der zum Gedeihen der Gesellschaft und zum Schutze der Gläubiger zurück-behalten werden muß (vergl. Anm. 11 ffg. zu § 261). Und was die Aktiva betrifft,so erfolgt bei der normalen Geschäftsbilanz ihre Bewerthung von Gesetzeswegennicht von dem Standpunkte aus, daß der wahre Werth und nur dieser zum Ansatzkommt, sondern wiederum vom Standpunkte der Vertheilungsfähigkeit (Anm. 12zu § 261).
Für die Feststellung der Ucberschuldung sind dagegen ganz andere Gesichts- A»m, rrpunkte maßgebend. Gleichviel ob die Aktiva sich zur Vertheilung unter die Aktionäreeignen oder nicht, soll hier nichts weiter festgestellt werden als die Frage: wievielVermögen besitzt die Gesellschaft? und wieviel betragen ihre Schulden, ihre wirk-lichen Passiva?
Zum Vermögen gehören dabei alle Aktiva, bei nicht eingezahlten Aktien Anm.rs.selbstverständlich auch die Forderungen auf die fehlenden Einzahlungen, was dieMotive z. Akt.-Ges. v. 1884 (I S. 360) noch besonders hervorheben. Zu bewerthensind die Aktiva nach ihrem wahren Werthe. Der Buchwerth als solcher, denPetersen und Pechmann (S. 547, sowie Ring Anm. 3 zu Art. 240) zu Grundelegen wollen, ist gerade nicht maßgebend. Denn gebucht werden die Werthe vomGesichtspunkte der Vertheilungsbilanz. Dort finden sich oft Abschreibungen weitüber daß Bedürfniß hinaus. Oft sind werthvolle Gegenstände auf 1 Mk. ab-geschrieben. Auch die Bewerthungsvorschristen der Ziffer 1 und 2 des § 261kommen nicht zur Anwendung. Diese Modifikationen des Grundsatzes von derAnsehung des wahren Werthes stehen ebenfalls unter dem Zeichen der Vertheilungs-frage, um welche es sich hier nicht handelt. Würde z. B. eine Gesellschaft einenso großen und nach dem zeitigen Marktpreise so werthvollen Waarenvorrathhaben, daß ihre Schulden dadurch reichlich gedeckt werden können, so dürfte derVorstand den Konkurs nicht anmelden, obwohl etwa unter Zugrundelegung des vielleichtaußerordentlich niedrigen Herstellungspreises sich eine ziffermäßige Ucberschuldungergiebt. Aber andererseits fällt auch die Konzession der Ziffer 3 des § 261 weg.
Hier, wo es sich um Frage der Ucberschuldung handelt, kommt nur der wahreWerth in Ansatz. Der Einwurf Rings, daß der wahre Werth sich aus der Bilanznicht ergiebt, sodaß eine Ueberschnldung aus der Bilanz nach der diesseitigen An-sicht niemals ersichtlich wäre, ist nicht stichhaltig. Zunächst kann die Bilanz diewahren Werthe ohne weiteres ergeben, wenn es auch in Folge der gesetzlichenMaximalbewerthungsvorschristen und der freiwilligen Abschreibungen regelmäßignicht der Fall sein wird. Aber das Gesetz darf auch nicht formalistisch dahin auf-gefaßt werden, daß die Ucberschuldung aus den Ziffern der Bilanz unmittelbarin die Augen springen muß. Die Bilanz ergiebt die Ucberschuldung auch dann.