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Aktiengesellschaft. ZZ 240 u. 24l?
wtnn die in derselben enthaltene Zahlengruppirung in Verbindung mit sonstigenden Gesellschaftsorganen bekannten Momenten die Ueberschuldung erkennen läßt(zust. Neukamp S.236; FörtschAnm.5 zu Art. 240; Behrend Z 141 Anm.9). Der Z 240-in seiner neuen Fassung bestätigt unsere Anschauung. Denn „bei Aufstellung derBilanz" muß sich die Ueberschuldung ergeben haben, und die sorgsame Aus-stellung muß so erfolgen, daß sie den Vorstandsmitgliedern auch die wahrenWerthe der Bilanz zum Bewußtsein bringt, und nach unserer Meinung wird dieseAuffassung durch die Denkschrift lS. 141) bestätigt (siehe auch Litthaucr Anm, a).Von Simon (S. 467) aber wird sie bekämpft. Simon will die Ziffern I und 2des Z 261 ebenfalls nicht anwenden, wohl aber die Ziffer 3. Indessen das Haupt-bedenken Simon's, daß, wenn der Werth der Betriebsanlagen häufigen Schwankungenausgesetzt ist, dies die fortgesetzte Pflicht zur Verfolgung des wahren Werths derBetriebsanlagen zur Folge haben würde, kann als stichhaltig nicht anerkannt werden.Derartige fortgesetzte und erhebliche Schwankungen, wie er sie hier konstruirt,werden nur selten vorkommen, und wenn sie vorkommen, so ist ihre Beobachtungund Berücksichtigung eine Konsequenz der Gesetzesvorschrift, die für normale Fälledas Richtige will und das Richtige trifft, die aber, wie keine Gesetzesvorschrift, nichtverhüten kann, daß sie in den letzten Spitzen und in besonders gearteten Emzelsällenzu Jnkonvenienzen führt.
So viel die Aktiva betreffend.
Dnm.iz. Als Passiva kommt das in Betracht, was allein so genannt werden sollte:
die Schulden, und nur diese. Was sonst in der Aktienbilanz auf der Passivseitesteht, sind keine Schulden, sondern sind Beträge, welche der lebenden Gesellschaftaus irgend einem Grunde erhalten werden müssen. Die sämmtlichen übrigenReservekonten, einschließlich der Grnndkapitalsziffer, fallen also fort und bleibenaußer Ansatz.
Anm. >4. e) Die hier aufgestellte Verpflichtung steht unter dem Präjudiz der Be-strafung (Z 315 Nr. 2). Außerdem treffen den Vorstand selbstverständlich tue cwil-rechtlichen Folgen jeder Pflichtverletzung (Z 241). Auch der Aussichtsrath hat tue Pflicht,darüber zu wachen, daß der Vorstand diese Pflicht erfüllt, und haftet sonst nachs 249.
Anm.rs. et) Die Jahresbilanz oder eine sonstige Bilanz mutz auch hier die Ueberschuldung ergeben haben, um die Verpflichtung existent werden zu lassen Eine sonstbekannt gewordene Ueberschuldung berechtigt wohl den Vorstand zum Konkursantragnach Z 298 K.O., verpflichtet ihn aber nicht dem Gesetze gegenüber.
Amii.iv. Zusatz. Der Konkursantrag kann nicht bloß vom Vorstände gestellt-werden, sondern auch von den Gläubigern der Gesellschaft, vom Einzelaktionär dann, wenner wirklicher Gläubiger ist, z. B. wegen eines fälligen Dividendenanspruchs (vergl. Anm. 19 zu§ 213). Der Antrag kann nicht gestellt werden von der Generalversammlung (anders RingAnm. 5 zu Art. 249; zust. Neukamp S. 233) oder dem Aufsichtsrath, diese können aber auf denVorstand wirken, daß er den Antrag stelle. Der A.R. hat darüber zu wachen, daß der Vorstandihn pflichtgemäß stelle.
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung dieSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, die ihre Gbliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft alsGesamintschuldner für den daraus entstehenden chchaden.
Insbesondere sind sie zum Grsatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriftendieses Gesetzbuches: