Aktiengesellschaft. Z 241.
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s. Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt,
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnantheile gezahlt,
3. eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zumPfande genommen oder eingezogen,
Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der Aus-gabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegebenwerden,
5. die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurück-zahlung des Grundkapitals erfolgt,
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Ge-sellschaft eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben hat.
In den Fällen des Abs. 3 kann der Ersatzanspruch auch von denGläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht er-langen können, geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen-über weder durch einen Verzicht der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, dastdie Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Der vorliegende Paragraph regelt die Pflichte» des Vorstandes in Bezug auf die Gc- In-schäftssiihrnng. Abs. 1 giebt das Maß der anzuwendenden Sorgsalt an, Abs. 2—5die Folgen der Pflichtverletzung.
I. (Abs. 1.) Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt ist bezeichnet als die Sorgfalt eines Anm. wordentlichen Geschäftsmannes, ein Begriff, der in den aktienrechtlichen Vorschriften desH.G.B, wiederholt vorkommt und schon anderweit Erklärung gesunden hat (Anm. 9 zuZ 292). Dieses Maß kann durch den Gesellschastsvertrag verschärft, abernicht gemildert werden (K.B. zum Aktiengesetz von 1834 S. 23z Ring Anm. 2 zuArt. 226). Zwar kann nach Z 276 Abs. 2 B.G.B die Haftung wegen Versehens durch Ver-trag aufgehoben werden, allein die vorliegende Vorschrift hat zwingenden Charakter, sie hatim allgemeinen Interesse das Gedeihen der Aktiengesellschaften im Auge. UnzulässigeHandlungen (sei es, daß sie dem Gesetz oder den Statuten oder einer zu befolgenden An-weisung der Generalversammlung oder des Aufsichtsraths widersprechen) verpflichten übrigensohne Weiteres d. h. auch ohne daß die Folgen voraussehbar waren, zum Schadensersatz,denn sie sind vorsätzliche Pflichtverletzungen (vergl. Dernburg II S. 135; siehe auch beiuns Anm. 14 im Exkurse zu § 122; vergl. auch Z 678 B.G.B.). Sonst ist zu untersuchen,ob die vorgeschriebene Sorgfalt prästirt ist (Ring Anm. 4 zu Art. 241; Behrend S. 859).
Die Beweislast anlangend, so ,st dem in Anspruch genommenen Vorstandsmit-Anm T-gliede nachzuweisen, daß durch sein Verhalten ein Schaden entstanden ist. Daß es ineonereto seine Pflicht erfüllt habe, und zwar mit der Sorgsalt eines ordentlichen Geschäfts-mannes, hat dann das Vorstandsmitglied sxoixisnäo darzuthun. Es hat, wie sich das ansdem Wesen des Mandats und der mandatsartigen Verhältnisse ergiebt, Rechenschaft ab-zulegen, „sich zu verantworten, d. h. sein Verhalten derartig nachzuweisen, daß sich darausdie Erfüllung seiner Pflichten ergiebt" (Wiener Kritik S. 99). Vergl. Dernburg, Preuß.Privatrecht II § 79 Nr. 2; derselbe, Bürgerliches Recht II S. 151; Cosack S. 676; PinnerS. 157; R.O.H. 6 S. 215; 17 S. 239; R.G. 13 S. 46; 29 S. 269; vergl. 666 und675 B.G.B. Wenn Hagen (bei Gruchot 42 S. 358) dem entgegen vom Kläger den Nach-weis verlangt, daß der Beklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten den Schaden herbei-geführt hat, und von dem Beklagten nur einen Exkulpationsbeweis verlangt, durch welchener die Vcrabsäumung der Sorgfalt entschuldigt, so wird diese Regelung der Beweislast denzu Grunde liegenden Rechtsverhältnissen nicht gerecht. — Daß Rechtsirrthum nicht ent-