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Aktiengesellschaft ß 241.
schuldigt, kann so allgemein nicht gesagt werden. Bei bestrittenen Rechtssätzen, Zweifel-haftigkeit der Gesetzesworte, besonders aber bei Einholung von Rechtsgutachten kann Rechts-irrthum sehr wohl entschuldigen, besonders dann, wo der Vorstand einer Lage gegenüberstand, welche ihm in irgend einer Weise zu handeln gebot (R.G. 39 S. 93).
Am». Z. Uns Pflichtverletzungen gegen die Gesellschaft hat im Allgemeinen
nur diese einen Anspruch, in einzelnen, im Abs. 2 aufgezählten Fällen auch dieGläubiger der Gesellschaft. Ueber die Ansprüche Dritter und der einzelnen Aktionäre sieheunten Anm. 19ffg.
Anm. 4. Der Schadensansprnch der Gesellschaft wird beseitigt durch Berufung
auf einen Beschluß der Generalversammlung. Beruht die Handlung auf einemsolchen, so wäre es äolus von Seiten der Gesellschaft, wenn sie ihre Organe für die Aus-führnng ihres Beschlusses schadensersatzpflichtig machen würde. Sie kann sich weder auf dieSchädlichkeit, noch auf die angebliche Ungiltigkeit ihrer Beschlüsse gegenüber ihren eigenenOrganen berufen (vergl. Abs. 4 arZ. s contrario; auch Motive zum Aktiengesetzvon 1384 I S. 226, 364; Pinner S. 157; dagegen nur Hagen bei Gruchot 42 S. 361).Der Umstand, daß der Beschluß angefochten und im Prozeßwege für ungiltig erklärt ist,ändert hieran nichts (vergl. zu § 271). Indessen folgt doch aus allgemeinen Rechts-grundsätzen, daß das Mitglied des Vorstandes sich auf den ungiltigen Beschluß dann nichtberufen kann, wenn die Ungiltigkeit durch seinen eigenen äolus verursacht ist. Seinem ausden Beschluß der Generalversammlung gestützten Einwände opponirt die Gesellschaft diersxlica, äoli (so zutreffend Behrend 8 126 Anm. 21). Solcher äolus verpflichtet ihn zumSchadensersatz, sowohl auf Grund seines Dienstvertrages, als auf Grund des Z 826 B.G.B.(Wegen der idealen Konkurrenz von Delikt und Vertragsverletzung siehe Dernburg H S. 138.)Ebenso kann sich der Vorstand nicht berufen auf Beschlüsse, deren Ungiltigkeit so offensicht-lich war, daß er sie erkannte oder erkennen mußte. So z. B. wenn ein Beschluß zurGiltigkeit der Eintragung bedürfte, und nicht eingetragen war. So ferner, wenn ein offen-bar ungiltiger Beschluß von einem Aktionär angefochten wurde und der Vorstand den Be-schluß ausführte, ohne den Erfolg der Anfechtung abzuwarten. Aber auch wenn er voneinem Aktionär nicht angefochten war, befreit ihn dies bei einem offenbar ungiltigen, derGesellschaft zum Schaden gereichenden Beschlusse nicht, denn in diesem Falle hatte er dasRecht und der Gesellschaft gegenüber die Pflicht zur Anfechtung.
-Anm. 5. Die Schadensersatzpflicht wird ferner dadurch beseitigt, daß das
Handeln auf einer Weisung sonstiger Organe beruht, denen der Vorstandzu Gehorsam verpflichtet ist (Ring Anm. 7 zu Art. 241). Doch hat diese Gehor-samspflicht und die darauf beruhende Entschuldigung ihre Grenze. (Hierüber Anm. 6 u. 7zu Z 235.)
Amn. o. Der Schadcnsanspruch der Gesellschaft wird endlich beseitigt durch
Vergleich, giltige Entlastung u. s. w.
Anm. ?. II. (Abs. 2—5.) Die Folgen der Pflichtverletzung.
.4. Der Gesellschaft gegenüber. Die Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber ver-pflichtet, derselben allen Schaden zu ersetzen, welcher durch die Verletzung der Sorgfalt einesordentlichen Geschäftsmannes der Gesellschaft erwachsen ist.
Sie haften hierbei als Gesammtschuldner, d. h. nicht etwa in der Weise, daß alleBorstandsmitglieder für das Versehen eines haften, sondern derart, daß diejenigen, aus derenschuldhaftem Verhalten ein Schaden entstanden ist, solidarisch haften. — Die Haftpflicht isteine Prinzipale, die Gesellschaft braucht nicht zunächst anderweit Ersatz zu suchen.
Besonders hervorgehoben sind mehrere Fälle, die unterNr. 1—6 vomGesetze ausgezählt sind.
Ueber diese besonders hervorgehobenen Fälle ist Folgendes zu sagen:
Amn. ». 1- Allen gemeinsam ist das in Abs. 1 aufgestellte Requisit des schuldhaftenVerhaltens.
-Anm. o. 2. Zum Ersatze sind die Borstandsmitglieder verpflichtet. Wenn das Gesetz etwaslakonisch die Verpflichtung zum „Ersatze" ausspricht, so kann damit nichts anderes ge-