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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
731
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Aktiengesellschaft, ß 241. 731

meint sein, als die Verpflichtung zum Ersatze des durch die rechtswidrige Manipulation-erwachsenen Schadens. Der Zusammenhang der Absätze 2 und 3 läßt darüber keinenZweifel. Nachdem der Abs. 2 angeordnet hat, daß die Borstandsmitglieder bei Pflicht-verletzungen für einen daraus entstehenden Schaden haften, fährt der Abs. 3 fort, daß sieinsbesondere zum Ersatze verpflichtet sind, wenn u. s. w." Auch versteht der Sprach-gebrauch des Lebens und der Gesetze unter demErsatze" nichts anderes, als die Hergabedessen, was ein anderer verloren hat, oder was ein anderer erlangen konnte und nichterlangt hat. Es muß hiernach einerseits der volle Schaden ersetzt werden, auch insoweiter die Beträge übersteigen sollte, um welche das Grundkapital verkürzt ist, andererseitstritt die Ersatzpflicht nur dann ein, wenn und soweit durch jene Manipulationen einSchaden entstanden ist. Ring's formale Theorie (Anm. 4 zu Art. 241), wonach die beidiesen Manipulationen in Frage kommenden Beträge schlechtweg an die Gesellschaftskasse zuzahlen sind, gleichviel, ob im einzelnen Falle ein Schaden entstanden ist oder nicht, kann nichtgebilligt werden. Das wäre nicht mehr die Auferlegung einer Ersatzpflicht, sondern einerGeldstrafe. Ring's Theorie hat gleichwohl in Hagen (bei Gruchot 42 S. 346) einenenergischen Vertheidiger gefunden, der auch den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus nochdie Verpflichtung zum Ersatz des weiteren Schadens auferlegt. Hagen giebt nicht zu, daßder Sprachgebrauch der Gesetze den diesseitigen Anspruch stützt, er verweist auf Z 262,wonach die Gründer eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand auf-genommen war, zuersetzen" haben, gleichviel, ob dadurch der Gesellschaft ein Schadenerwachsen ist, oder nicht. Dieser Hinweis ist nicht zutreffend. Die Vergütung ist zu er-setzen, weil das Gesetz niit Recht davon ausgeht, daß eine verheimlichte Vergütung noth-wendig die Gesellschaft schädigt, indem anzunehmen ist, daß um soviel der Jllationspreiserhöht ist. Jener Z 262 läßt auch keinen Zweifel darüber, daß er hier den Ersatz einesSchadens im Auge hat. Denn er fügt hinzu, daß jene Vergütung zu ersetzen istunbe-schadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstehenden Schadens."

Z. Zu den einzelnen besonders hervorgehobenen Verfehlungen ist nichtsAnm.io.weiter zu bemerken, als daß die Nr. 5 auch dann Platz greift, wenn für wieder-kehrende Leistungen der Aktionäre (Z 212, 216) trotz des Mangels eines -bilanzmäßigenGewinns eine den Werth der Leistungen übersteigende Vergütung gezahlt wird (Denk-schrift S. 142).

Zu Nr. 2 ist zu bemerken, daß die Vertheiluug von Tantieme aus nicht vorhandenemoder falsch berechnetem Reingewinn nicht besonders hervorgehoben worden ist, woraus folgt,daß der Gesellschaft gegenüber diese Haftung aus den allgemeinen Voraussetzungen desAbs. 1 stattfindet, den Gesellschaftsgläubigern dagegen ein Haftungsanspruch aus diesemRechtsgrunde nicht zusteht.

L, Den Gläubigern gegenüber. Aus den im Abs. 3 hervorgehobenen hauptsächlichsten Pflicht-Verletzungen entsteht nicht bloß ein Ersatzanspruch für die Gesellschaft, sondern derselbe kannauch unter bestimmten Voraussetzungen von den Gläubigern geltend gemacht werden. Esist dadurch in den hier hervorgehobenen bestimmten Fällen ein direktes Verhältniß zwischenden Gläubigern und den Vorstandsmitgliedern hergestellt. Sonst besteht dasselbe nicht(unten Anm. 19).

Nach den Bestimmungen des Gesetzes sind die Gläubiger selbstständig klageberechtigtunter folgenden Bedingungen:

Es müssen im Allgemeinen die Boraussetzungen vorhanden sein, unter welchen dieGesellschaft nach Abs. 3 klagen könnte. Es muß außerdem noch der Nachweis erbrachtwerden, daß der Gläubiger von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen kann. Alsdannhat der Gläubiger ein selbstständiges Recht zur Klage.

Z.. Erste Voraussetzung ist, daß die Gesellschaft nach Abs. 3 klageberechtigt ^,>.12.wäre. (Vergl. daher die Erläuterungen zu Abs. 3, oben Anm. 7 ssg.) Sollte indessen daßKlagcrecht der Gesellschaft deshalb nicht vorliegen, weil die Handlung auf einem Beschlusseder Generalversammlung beruht, so wird die Ersatzpflicht gegenüber den Gläubigern da-durch nicht beseitigt. Aber andererseits muß betont werden, daß das Klagerecht des