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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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732 Aktiengesellschaft. Z 241.

Gläubigers, beruhend auf der direkten Haftung gegenüber dem Gläubiger, nur dann be-steht, wenn auch dem Gläubiger gegenüber eine Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn alsoöffentlichrechtliche, zum Schutze auch der Gläubiger erlassene Vorschriften verletzt sind,nicht schon, wenn Vorschriften, die lediglich zum Schutze der Aktionäre gegeben, und ausderen Beachtung die Aktionäre verzichten können und verzichtet haben, verletzt sind. Ausdiesem Stundpunkte steht offensichtlich auch die Denkschrift S. 153. Wenn z. B. ein Be-schluß auf Herabsetzung des Grundkapitals deshalb ungiltig ist, weil Aktionäre mit-gestimmt haben, welche eigentlich nach Z 252 nicht hätten mitstimmen dürfen, so kann derGläubigeranspruch darauf nicht gestützt werden, wenn der Beschluß unangefochten bliebund dadurch definitiv giltig wurde. Wenn dagegen, um ein anderes Beispiel zu ge-brauchen, nach eingetretener Ueberschuldung auf Anweisung der GeneralversammlungZahlung geleistet worden ist, so sind die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gegenüberhastungsfrei, den Gläubigern dagegen haften sie. Denn diese Vorschrift ist eine Schutz-vorschrift zu Gunsten der Gläubiger, ihre Verletzung ist nicht bloß eine Rechtswidrigkeitgegenüber der Gesellschaft (in dieser Hinsicht sind die Vorstandsmitglieder in diesem Falleentschuldigt), sondern auch gegenüber den Gläubigern (in dieser Hinsicht sind sie durch denGcncralversammlungsbeschluß nicht entschuldigt).

Der Anipruch des Gläubigers wird ferner nicht beseitigt durch einen von der Ge-sellschaft ausgesprochenen Verzicht. Ein solcher Verzicht hat hiernach nur beschränkteGiltigkeit, nur gegenüber der Gesellschaft, und ist unwirksam gegenüber den Gläubigern.

Anm .is. 2. Fernere Voraussetzung ist, daß der Gläubiger von der Gesellschaft nichtbesriedigt werden kann. Klage und Zwangsvollstreckung gehören zu diesem Nachweisnicht. Es ist auch nicht Voraussetzung, daß die Forderung schon zur Zeit der Pflichtverletzungoder zur Zeit der Entstehung des Schadens vorhanden war: auch derjenige Gläu-biger, der es nach der Pflichtverletzung wurde, hat einen Anspruch, außerwenn er zu dieser Zeit die Pflichtverletzung kannte (R.G. 19 S. 111).

Anm.rr. 3. Alsdann kann der Gläubiger den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltendmachen, d. h. der Gläubiger kann seme Forderung gegen das Vorstandsmitglied geltendmachen bis zur Höhe des Regreßanspruchs, welchen die Gesellschaft an das Vorstandsmit-glied hat. Es entsteht eine direkte Haftung des Vorstandsmitgliedes gegen die Gläubigerin Höhe des von ihm angerichteten Gesellschaftsschadens, vergleichbar der Haftung desKommanditisten für die Schulden der Kommanditgesellschaft und des Aktionärs nach Z 217in Höhe der rechtswidrig erhaltenen Zahlungen für die Schulden der Aktiengesellschaft.Im Allgemeinen ist dazu auch Voraussetzung, daß die Gesellschaft einen Anspruch hat(vergl. Motive zum Aktiengesetz von 1884 I S. 226), aber in den beiden zu 1 erwähntenHinsichten wird von dieser Voraussetzung abgesehen. In denjenigen Fällen, in denenauch die Gesellschaft einen Anspruch hat, besteht eine Gesammtgläubigerschaft zwischen derGesellschaft und dem Gläubiger der Gesellschaft nach SZ 423 ffg. B.G.B. Sonst bestehtlediglich ein Gläubigeranspruch, dieser Gläubigeranspruch hat zur Voraussetzung, daßabgesehen von dem Verzicht oder Generalversammlungsbeschluß die Gesellschaft klagenkönnte. Der Regreßpflichtige hat insoweit die Einreden, die ihm gegen die Gesellschaftzustehen (Pinner S. 168).

Anm .is. Neben dem Gläubigeranspruch besteht also der Anspruch der Gesellschaft fort, sofern

diese überhaupt forderungsberechtigt ist, auch dann, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird.Es gehen die Regreßansprüche der Gesellschaft nicht etwa in diesem Augenblicke auf dieGläubiger über (auf welche? aus alle?). Vielmehr sagt das Gesetz, der Anspruch könneauch von den Gläubigern geltend gemacht werden. Es kann daher auch nach Eintrittder Insolvenz der Gesellschaft der Regressat den Ersatz noch direkt an die Gesellschaftleisten. (R.G. 39 S. 64: Cosack S. 679; Hagen bei Gruchot 42 S. 355). Sowohldie Gesellschaft, als jeder einzelne Gläubiger können den Anspruch geltend machen,von den Gläubigern jeder in Höhe seiner Forderung. Durch Zahlung an einenGläubiger ist das Borstandsmitglied gegenüber allen Gläubigern und der Gesellschaft be-freit. Er kann auch dem zweiten, der sich an ihn wandte, bezahlen und dann die Zahlung