Aktiengesellschaft. Z 241.
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dem ersten, der sich an ihn wandte, entgegenhalten (S 428 B.G.B,). Bestreitet er dieRcgreßforderung nnd wird er von mehreren Seiten auf denselben Betrag verklagt, sokann er zwar nicht Rechtshängigkeit einwenden, wohl aber Aussetzung des zweitenProzesses beantragen (vergl. Anm. 13 zu § 171).
Im Konkurse der Gesellschaft macht der Konkursverwalter die Forderung Anm. w.geltend. Zwar ist das hier nicht gesagt, aber es ist in den SH 171 und 217 gesagt, unddas R.G. (39 S. 34) folgert hieraus mit Recht, daß das neue H.G.G. diese Legitimationdes Konkursverwalters als die der gesetzlichen Konsequenz entsprechende betrachtet hat.Wir können zwar nicht anerkennen, daß diese Legitimation in der That der gesetzlichenKonsequenz entspricht; allein auch wir nehmen an, daß der Schöpfer des neuen H.G.B,davon ausgegangen ist, und das entscheidet. (So auch Hagen bei Gruchot 42 S. 356).
Dabei ist aber zu erwähnen, daß der Konkursverwalter den Anspruch insoweit geltendmachen kann, als diese Geltendmachung den Gläubigern zusteht, nicht bloß insoweit^als sie der Gesellschaft zustehen würde. Wie dies zu konstruiren ist, darüber siehe Anm. 7zu s 171.
Schließt der Konkursverwalter einen Vergleich, so ist dieser natürlich den Gläubigernpräjndizirlich, weil er ja sowohl die Gesellschaft, als auch die Gläubiger hierbei vertritt(R.G. 39 S. 65).
Demgemäß hat auch der Konkursverwalter das Recht, in jeden, sei es vonder Gesellschaft, sei es von einem einzelnen Gläubiger angestellten Rcgreßprozeß ein-zutreten.
Nach der Konkursbeendigung steht der Regreßanspruch wieder der Gesellschaft zuund kann wieder von jedem einzelnen Gläubiger geltend gemacht werden.
<!. (Abs. 5.) Die Verjährung.
1. Sie bezieht sich auf alle Ansprüche aus diesem Paragraphen, auch aus Abs. I .Amn .i?.Auch dolose Schädigungen unterliegen dieser Verjährung.
2. Beginn der Verjährung. Hier ist nicht Z 852 B.G.B, maßgebend, da es sich nichtAnm.is.um außerkontraktliche, sondern um kontraktliche Ansprüche handelt. Die Verjährung be-ginnt also nach Z 198 B.G.B, mit der Entstehung des Anspruchs (der pflichtwidrigenHandlung und dem Schaden), auf die Kenntniß der Gesellschaft kommt es nicht an. (So
auch Cosack S. 680; Pinner S. 160, 161; Hagen bei Gruchot 42 S. 361; R.G. 39 S. 52).Zu Gunsten der Gläubiger besteht keine andere Verjährung (R.G. 39 S. 52). Denn diedirekte Haftung gegenüber den Gläubigern besteht (von zwei Punkten abgesehen, in welchendie Haftung einen selbstständigeren Charakter hat, siehe oben Anm. 12) nur, sofern undsolange ein Anspruch der Gesellschaft besteht. Die Vorstandsmitglieder müssen das an denGläubiger zu dessen Befriedigung zahlen, was sie der Gesellschaft in Folge ihrer Pflicht-verletzung zu zahlen schuldig sind. Mit dem Aufhören dieser Schuld hört auch dieHastung gegenüber den Gläubigern auf. (Im Ergebniß übereinstimmend Hagen beiGruchot 42 S. 360.) Unterbrochen wird die Verjährung zu Gunsten aller Berechtigtendurch Akte der Gesellschaft und gegenüber der Gesellschaft, außerdem durch Akte jedeseinzelnen Gläubigers zu seinen eigenen Gunsten. Nicht aber kann sich ein Gläubiger aufAkte stützen, welche ein anderer Gläubiger unternommen hat, und nicht die Gesellschaftaus Akte, welche ein Gläubiger unternommen hat.
Zusah. Haftung der Gescllschaftsorgane (Vorstand und Anfsichtsrath) Dritten gegenüber. A »m. w.Nach ZZ 241 und 249 haften die Gesellschaftsorgane für den der Gesellschaft entstandenenSchaden nur der Gesellschaft, in einigen bestimmten Fällen auch den Gläubigern. Daraus folgt:
1. Auch den Gläubigern haften die Gesellschaftsorgane nicht, wenn nichteiner der hier hervorgehobenen 6 Fälle vorliegt, also z. B. nicht, wenn sieeine Unterschlagung schuldhaft Passiren lassen oder gar selbst verüben (Bolze 16 Nr. 490;
Cosack S. 690; Behrend H 126 Anm. 29), und auch in den bestimmten Fällen haften sienur auf Auszahlung des Gesellschaftsschadens, nicht auf Erstattung etwaigen weiteren, denGläubigern erwachsenen Schadens (R.G. 22 S. 137). In Band 36 S. 27 nimmt dasR.G. allerdings an, daß im Falle des Konkurses einer Aktien-Gesellschaft den Gläubigern