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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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734
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734 Aktiengesellschaft. Z 241.

Schadensansprüche über die Fälle des Abs. 3 hinaus zustehen können. Allein wenn mawhier nicht ins Uferlose gerathen und alte befestigte Rechtsgrundsätze verlassen will, so kanuman dies nur unter den Voraussetzungen, die wir sub 2 erörtern, als richtig zugeben.(Zust. Pinner S. 159.) Uebrigens sind auch die Bestimmungen des B.G.B , geeignet, zudiesem Schritt ins Uferlose von Neuem zu verleiten (vergl. Pinner S. IM, Hagen beiGruchot 42 S. 358; zur Widerlegung vergl. unsere unten Anm. 22 gegen Goldmann und-Lilienthal gemachten Ausführungen).

Snm.so. Z, Den Aktionären und Dritten haften die Gesellschaftsorgane für Ver-letzungen derjenigen Pflichten, welche ihnen gegenüber der Gesellschaftzustehen, nicht. Mit ihnen stehen sie in keiner direkten Rechtsbeziehung!) (R.O.H. 19-S. 179; R.G. 22 S. 133; 39 S. 249). Anders wenn die ungehörige Geschäftsführung-zugleich eine Pflichtverletzung dem Aktionär oder dem Dritten gegenüber enthielt. Daskann in mehrfacher Hinsicht der Fall sein, immer aber nur vom Gesichtspunkte außer-kontraktlicher Haftung, sodaß hier lediglich die Grundsätze des bürgerlichen Rechts überaußerkontraktlichen Schadensersatz Platz greifen (vergl. R.G. 22 S. 133; 28 S. 71; 39S. 249; O.L.G. Dresden in <Z.2. 43 S. 327). Es muß eine gegen den Kläger begangeneRechtsverletzung vorliegen und durch diese der Schaden verursacht sein. Es genügt nicht,daß eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft vorliegt und durch diese die Gesell- 'schaft, dadurch aber mittelbar der Kläger geschädigt ist, wie z. B., wenn durch leicht-sinniges schuldhaftes Kreditiren die Gesellschaft verkracht und dadurch der Kläger um seinGeld kommt oder ein Aktienbesitzer seine Aktien werthlos werden sieht. Denn in diesenFällen liegt nicht die Verletzung solcher Pflichten vor, welche dem belangten Gescllschasts-organ vermöge besonderer Beziehungen zum geschädigten Kläger diesem gegenüber ob-liegen. Hauptsächlich wird es sich hier um die Anwendung des ß 823 B.G.B, handeln.Damit auf Grund dieses Paragraphen das Gesellschaftsorgan dem Aktionär oder demDritten gegenüber haftet, muß entweder ein direkter schuldhafter rechtswidriger Eingriffin dessen Rechte vorliegen und durch diesen der Schaden verursacht sein, oder es muß eineschuldhafte Verletzung einer Vorschrift vorliegen, welche zum Schutze des Beschädigten er-lassen ist, und durch diese der Schaden verursacht sein. Ersteres ist z. B. der Fall bei einerbewußt falschen Auskunft auf eine an die Gesellschaft gerichtete Frage, letzteres z. B. bei Ver-öffentlichung falscher Bilanzen. Denn die hiergegen gerichtete Strafvorschrift bezwecktnicht bloß den Schutz der Gesellschaft, sondern auch der Aktionäre, ja sogar des ganzenPublikums. Die publicirte Bilanz soll jeden informiren, der mit der Gesellschaft inRechtsbeziehungen treten will, und zum Schutze aller, für die sie bestimmt ist, ist ange-ordnet, daß sie nicht bewußt falsch sein darf. Soweit ein Aktionär als Beschädigter auf-tritt, muß es eine Vorschrift sein, welche zum direkten Schutz der Aktionäre erlassen ist, esgenügt nicht, daß die Vorschrift zum Schutze der Gesellschaft und insofern indirekt auchzum Schutze der Aktionärinteressen dienen soll.

vnin.su Zuweit dagegen geht das Urtheil des R.G- vom 2V. Dezember 1895 (Deutsche

Juristenzeitung Bd. I S. 57), wenn es die Mitglieder des Aufsichtsraths drittenPersonen gegenüber für regreßpflichtig erklärt, weil sie in der Generalversammlung dieLage der Gesellschaft zwar nicht gegen besseres Wissen, aber doch fahrlässiger Weise zugünstig darstellten, da sie sich hätten sagen müssen, daß dadurch auch dritte Personenzur Zeichnung neuer Aktien bewogen werden konnten. Denn nicht jede fahrlässige Hand-lung verpflichtet allgemein zum Schadensersatz. Hier liegt weder ein direkter rechts-widriger Eingriff in ein fremdes Recht vor, noch eine schuldhafte Verletzung einer Vor-schrift, welche zum direkten Schutze des Geschädigten erlassen ist. Denn soweit eineVerpflichtung zu gewissenhafter Berichterstattung in der Generalversammlung besteht, istdiese Vorschrift nicht zum Schutze außenstehender Personen erlassen.

Z Auch nicht nach Beendigung der Liquidation (R.G. 23 S. 73), zu Unrecht vom R.G.(29 S. 1) dahin abgeschwächt, daß zu diesen: Zeitpunkte ein solcher Regreßanspruch nur dannnicht besteht, wenn der Aktionär vorher in der Lage war, die Verfolgung des Schuldigen durchdie Gesellschaft herbeizuführen (zust. Pinner S. 158).