Aktiengesellschaft. ZS 241 u. 242. 735
Zuweit geht auch die Auffassung von Gokdniann und Lilicnthal S. 193 Note 2, Anm.ss.welche die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen insoweit für überflüssig halten, alsdie besondere Haftung den Gläubigern gegenüber statuirt wird. Sie meinen, dieseHaftung ergebe sich von selbst daraus, daß es sich hier überall um Verletzung von Vor-schriften handelt, welche zum Schutze der Gläubiger erlassen sind. Nach dem Wortlautedes § 323 Abs. 2 B.G.B, haben diese Schriftsteller Recht. Aber, wenn man sich nicht insUferlose verlieren will, so muß man die Vorschrift des Z 823 Abs. 2 dahin einschränkenund präzisiren, daß es sich um eine Vorschrift handeln muß, welche an den Verletzererlassen ist zum Schutze des Beschädigten, welche dazu bestimmt ist, das Verhältniß desVerletzers zum Beschädigten zu regeln, ein Schntzverhältniß zwischen beiden herzustellen.
Eine solche Schutzvorschrift liegt hier nicht vor. Die betreffenden Schutzvorschristen sindvielmehr an die Gesellschaften erlassen, zwischen der Gesellschaft und ihrenGläubigern ist dadurch das eben charakterisirte Schutzverhältniß aufgestellt, die Gcsellschasts-organe aber haben die Verpflichtung, nach diesen Vorschriften zu verfahren, nur derGesellschaft gegenüber; ein direktes Schutz- und demzufolge Hastungsverhältnißzwischen den Gesellschaftsorganen und den Gläubigern der Gesellschaft ist nicht hergestelltund gerade deshalb ist zur Aushilfe und in gewissen Grenzen dem Gläubiger eindirektes Recht gegeben, gegen die Gesellschastsorgane vorzugehen, indem dieselben den An-spruch der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung ihrer Forderungen geltend machenkönnen. Würde man der weitgehenden Ansicht von Goldmann und Lilienthal folgen, sogäbe es hier keinen Halt mehr; dann würden die Gesellschastsorgane aus jeder Verfehlunggegen die Gesellschaft auch den Aktionären (und wohl auch den Gläubigern) haften; dennin einem weiteren Sinne sind die den Gesellschaftsorganen auferlegten Pflichtgebote auchVorschriften zum Schutze der Aktionäre und der Gläubiger.
Voraussehbar braucht der Schaden nach dem bürgerlichen Recht nicht zu sein (vergl.Denkschrift zum B.G.B. S. 44; Dernburg II S. 66). Dennoch haftet mau nicht ohneZiel und Grenze für alle, noch so entfernten Folgen, sondern nur für die nächsten Folgenseines unerlaubten Thuns (vergl. Dernburg II S. 66).
3. Schließlich ist zu gedenken der Fälle, in denen ein Mitglied eines Gesellschaftsorgans Anm, 5X.durch eine andere Handlung, die sich nicht als Akt der Geschäftsführung darstellt, einenAktionär oder Dritten schädigt, z. B. durch dolose Anpreisung von Aktien der Gesellschaft(R.O.H. 19 S. 179).
Die für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auchauf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.
1. Die Vorschrift dieses Paragraphen bezieht sich auf jeden Fall der Stellvertretung. Anm.
Inhaltlich ist die Vorschrift selbstverständlich. Denn das stellvertretende Vorstands-mitglied ist eben Vorstandsmitglied.
2. Daß die für die Vorstandsmitglieder geltenden Vorschriften auch für die stellvertretenden Anm.Vorstandsmitglieder gelten, bedeutet z. B., daß auch die letzteren unter Beifügung ihrerLegitimationen zum Handelsregister anzumelden sind und ihre Unterschrift zu zeichnenhaben; daß auch sie im Zweifel nur Kollektivbefugniß haben. Treten sie an die Stelleeines kollektivberechtigten Vorstandsmitgliedes, so müssen mit ihnen so viele Vorstands-mitglieder zusammenwirken, als nach dem Statut erforderlich ist, außer selbstverständlichdemjenigen Vorstandsmitgliede, welches ersetzt werden soll. Auch ihre Haftung ist diegleiche, wie die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.
3. Insbesondere findet auch die Vorschrift des Z 23S auf die stellvertretenden Vorstands-Anm,Mitglieder Anwendung, und daraus wird mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daßihre Legitimation Dritten gegenüber nicht davon abhängig ist, daß der Vcrtrctungssallwirklich vorlag. Nur der Gesellschaft gegenüber sind sie verpflichtet, nicht vor Eintritt des-selben in Aktion zu treten. Es liegt eben eine Beschränkung dahin vor, daß sie „nurunter gewissen Umständen" vcrtretungsbefugt sind (R.G. 24 S. 82).