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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z 243.

K Ä4Z.

Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhereZahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Die Wahl des ersten Aufsichtsraths gilt für die Zeit bis zur Beendigungder ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres seit derEintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zur Beschlußfassung über dieJahresbilanz abgehalten wird.

Später kann der Auffichtsrath nicht für eine längere Zeit als bis zurBeendigung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, welche über dieBilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt; das Ge-schäftsjahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.

Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor dem Ab-laufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die General-versammlung widerrufen werden. Sosern nicht der Gesellschaftsvertrag einAnderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens dreiViertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.

Ew- Der Paragraph stellt Normen für die Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsraths

' auf, und zwar

1. Ernennungsart und Zahl der Mitglieder derselben (Abs. 1).

2. Amtsdaucr (Abs. 2 und 3).

3. Erlöschen des Amtes durch Widerruf (Abs. 4).

.-Anm. i. 1. (Abs. 1.) ErncnnnngSart und Zahl der Mitglieder.

s.) Ernennungsart. Das Gesetz kennt nur eine solche: das ist die Wahl in derGeneralversammlung, und es herrscht darüber Einigkeit, daß sich dies auf alleAufsichtsrathsmitglieder, nicht blos auf die Minimalzahl von 3 Mitgliedern bezieht:Kooptation und Delegation sind absolut ausgeschlossen (Motive z. Akt.-Ges. von 1884S. 213; Ring Anm. 4 zu Art. 191; Behrend Z 127 Anm. 21). Auch eineKooptation unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung ist un-zulässig. Die Wahl erfordert einen gehörigen Generalversammlungs-beschluß, stillschweigende Zustimmung giebt es nicht (Bolze 3 Nr. 808). Ist derGeneralversammlungsbeschluß nicht giltig, so kann er angefochtenwerden. Einstweilen aber können die Aufsichtsrathsmitglieder ihr Amt verwalten.Denn die Gesellschaft kann dem von ihrer Generalversammlung gewählten Organnicht entgegenhalten, daß ihr eigener Beschluß ungiltig war (vergl. zu Z 271;zust. Ring Anm. 4). Wird der Beschluß nicht angefochten, so wird er da-durch giltig (Z 271). Fällt die Wahl auf einen Konknrsifex, obwohl das Statut diesausschließt, so wird die Wahl durch unterlassene Anfechtung giltig (vergl. Anm. 11zu Z 231; vergl. unten Anm. 4). Ist die Wahl erfolgt für den Fall der Eintragung einerStatutenänderung, so tritt der Wahlbeschluß erst mit der Eintragung in Kraft. Bor-her können die Aufsichtsrathsmitglieder nicht fnngiren (R.G. 24 S. 54ff.; vergl. hier-über zu Z 277).

-.Anm s. Durch die Annahme der Wahl ß tritt der Gewählte in ein Vertragsver-

hältniß zur Gesellschaft (R.G. in Strafsachen 7 S. 280), nicht auch zu den Aktionären(R.O.H. 22 S. 239; R.G. 28 S. 72; O.L.G. Stuttgart in S.2. 37 S. 555).

ß Die Annahme der Wahl und die daran sich schließende Aktiendepositiou kann, auch wenn.kein Entgelt gezahlt wird, Handelsgeschäft sein (R.G. 19 S. 123).