Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
737
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. Z 243. 737

Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht, selbst nicht für denAktionär, unserer Ansicht nach kann sie auch statutarisch nicht auferlegt werden (vergl.Anm. 3 zu Z 212).

Ib) Zahl der Mitglieder. Das Gesetz bestimmt nur eine Mindestzahl. Das Statut, (und Anm. ».zwar sowohl das ursprüngliche, als das abgeänderte, R.G. 24 S. 56) kann nicht bloßeine höhere Zahl festsetzen, sondern auch eine bewegliche Zahl, was sich empfiehlt,damit nicht durch jeden Austritt eines Mitgliedes der Aufsichtsrath beschlußunfähigund eine Neuwahl nöthig wird (O.L.G. Dresden und oberstes L.G. München in d.T.35 S. 233). Meist bestimmen denn auch die Statuten eine Minimal- und eineMaximalgrenze, z. B. die Aktiengesellschaft Zeche Tannenbaum, mindestens 3 undhöchstens 9 Mitglieder; die Eisenbahn-Hotel-Gesellschaft zu Berlin : mindestens 4 undhöchstens 19 Mitglieder.

o) Qualifikation der Mitglieder. In dieser Hinsicht sagt der vorliegende Paragraph Anm. 4.nichts. Aber aus seinem Schweigen folgt, daß von Gesetzeswegen keine anderenQualifikationserfordernisse, als die aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen sich ergebenden,gelten. Aktionäre brauchen sie von Gesetzeswegen nicht zu sein. Es gelten daherdieselben Erfordernisse, wie bei den Vorstandsmitgliedern (vergl. deshalb Anm. 1912zu Z 231; insbesondere ob Minderjährige, Frauen, Ausländer Aufsichtsrathsmitgliedersein können; ob die Statuten Beschränkungen auferlegen können, und welche Folgenes hat, wenn nicht qualificirte Personen gewählt sind oder die Gewählten nachträglichihre Qualifikation verlieren).

2. (Abs. 2 u. 3.) Amtsdauer. In dieser Beziehung unterscheidet das Gesetz den ersten und Anm. s.

jeden folgenden Aufsichtsrath.

s) (Abs. 2.) Der erste Auf sichts rath hat die Vermuthung gegen sich, daß er unterdem Einflüsse der Gründer steht, und soll daher nur auf kurze Zeit gewählt werden.Andererseits soll dieser Zeitraum auch nicht so kurz bemessen werden dürfen, daß geradedies wieder bewirken könnte, was verhindert werden soll, nämlich daß auch der zweiteAufsichtsrath unter dem Einflüsse der Gründer erwählt wird. Daher die Sonder-bestimmung des Gesetzes, welche also weder eine kürzere, noch eine längere Amtsdauerdes ersten Aufsichtsraths gestattet und zwingenden Rechts ist (Motive z. Akt.-Ges. v.1884 S. 216; R.G. 24 S. 57), sodaß auch das Statut daran nichts ändern kannund eine im Widerspruch hiermit stehende Wahl zwar nicht ungiltig ist, aber docheben nur für die hier gesetzlich fixirte Zeit gilt (die Wahl des ersten Aussichtsraths gilt"),nicht länger und nicht kürzer. Die hier getroffene Sonderbestimmung schließt nichtaus, daß der erste Aufsichtsrath durch nachträgliche Wahlen verstärkt wird. Der soverstärkte Aufsichtsrath ist aber immer noch der erste Aufsichtsrath, von dem die Be-stimmung dieses Absatzes in vollem Umfange gilt (R.G. 24 S. 55 ff.). Das Gleichegilt, wenn der zuerst gewählte Aufsichtsrath während seiner Amtsdauer niederlegt oderabberufen wird und an seine Stelle ganz oder zum Theil ein anderer tritt. Zubeachten ist die Neuerung, daß die Wahl bis zur Generalversammlung nach Ab-lauf des ersten Geschäftsjahres gilt; es braucht in Folge dessen kein Interregnum zuentstehen.

h) (Abs. 3.) Amtsdauer jedes folgenden Aufsichtsraths. Der zweite und jeder Anm. s.folgende Aufsichtsrath dürfen höchstens bis zu derjenigen Generalversammlung, welcheüber die Bilanz des vierten Geschäftsjahres nach der Ernennung beschließt, das Er-nennungsjahr nicht mitgerechnet, gewählt werden. Für die überschießende Zeit ist dieWahl ungiltig. Für kürzere Zeit darf jeder folgende Aufsichtsrath gewählt werden,auch so, daß seine Amtsdauer vor der ordentlichen Generalversammlung endet. Er-folgen solche kürzere Wahlen auf bestimmte Jahre, so wird die Amtsdauer analogdem Abs. 3 unseres Paragraphen ausgelegt werden müssen. Aber nicht zutreffend istes, wenn Riesenfeld (Einfluß des neuen Aktienrechts S. 85) meint, das Amtsjahr müssestets von Generalversammlung zu Generalversammlung gerechnet werden, eine solche"Staub, Handelsaefctzbuch, VI. u. VH. Aufl. 47