738 Aktiengesellschaft. Z 243.
Vorschrift ist in unserem Paragraphen nicht enthalten, vielmehr normirt derselbelediglich die zulässige Maximaldauer der Amtszeit und stellt für diese eine Berechnungals obligatorisch auf. Mit uns Pinncr S. 163. — Nach Alexander-Katz und Dphren-furth, Die Aktiengesellschaft unter dem neuen Akticngesetz S. 61, 62 soll aus dieserVorschrift hervorgehen, daß kein Anfsichtsrath, als Ganzes genommen,länger als 5 Jahre ohne Neuwahl des gesammten Aufsichtsrathsfnngiren könne, und daß das übliche Ausscheiden der einzelnen Mitglieder desAufsichtsraths und die Neuwahl einzelner insoweit gesetzlich unzulässig sei, als hierdurchein Fortbestehen des Anfsichtsraths als Ganzes für längere Zeit als 5 Jahre veranlaßtwürde. Der sogenannte Turnus des Ausscheidens, der in vielen Statuten vorgesehenist, würde hiernach unzulässig sein. Diese Ansicht kann aber nicht gebilligt werden.Sie wird daraus hergeleitet, daß in unserem Absätze von dem Aufsichtsrat, nicht vonden Mitgliedern des Aufsichtsraths gesprochen wird, das Gesetz aber überall scharfzwischen diesen beiden Begriffen unterscheide. Allein es ist zu bedenken, daß diese ent-scheidenden Worte nicht neu sind, sondern herübergenommen sind aus der Aktiennovellevon 1884 und von dieser ans dem alten H.G.B. , in welchem letzteren jene scharfeScheidung noch nicht vorgenommen war, und es ist ans der Entstehungsgeschichte nichtzu erkennen, daß mit den alten Worten ein neuer Sinn verbunden werden sollte, ins-besondere ein Sinn, der mit der jahrzehntelangen Praxis und mit den Interessen derAktiengesellschaften in schroffsten Widerspruch treten würde. Denn die Aktiengesellschaftenhaben seit Jahrzehnten gerade das turnusmäßige Ausscheiden beliebt, und es kanngar nicht geleugnet werden, daß gerade dieses die rationellste Art der Zusammensetzungdes Aussichtsraths ist, weil bei dieser neben den neugewählten Mitgliedern immer altebleiben und so die mit der allgemeinen Verjüngung verbundenen Erschütterungen ver-mieden werden (in diesem Sinne auch Riesenfeld, Der Einfluß des neuen Aktienrechts,S. 88; desgleichen Esser 2. Aufl. S. 111, wo nicht mit Unrecht auch darauf hingewiesenwird, daß auch Z 243 Abs. 4 und Z 244 gegen die hier bekämpfte Ansicht sprechen).
Anm. ?. Auch jeder folgende Aufsichtsrath kann während seiner Amts-
dauer verstärkt werden, auch über die statutarische Höchstzahl hinaus, wenngleichzeitig die Statuten entsprechend geändert werden. Ein solcher Beschluß lautetdahin, daß die Wahl erfolgt für den Fall der Eintragung der Statutenänderung.Geschieht letzteres, so wird damit die Wahl giltig. Aber bis dahin gilt sie als nochnicht erfolgt, und die so gewählten Aufsichtsräthe dürfen bis dahin nicht funktioniren. Thunsie es dennoch, so sind ihre Handlungen ungiltig. (R.G. 24 S. 54ffg.; vergl. zu Z 277).
Anm. s. 3. (Abs. 4.) Erlöschen des Amts durch Widerruf. Der Generalversammlung steht das jeder-zeitige Widerrufsrecht zu. Dazu gehört zunächst ein ordnungsmäßiger Generalversammlungs-beschluß mit allen seinen Voraussetzungen, außerdem aber eine Mehrheit, deren Aktienbesitzdes bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals beträgt (für die Berechnung,dieser Mehrheit vergl. zu Z 275). Dieses Abstimmnngserforderniß gilt aber nur,soweit nicht das Statut ein Anderes bestimmt. Das Statut kann also schwerere odergeringere Erfordernisse aufstellen. Aber ein Gencralversammlungsbeschluß ist unbedingterforderlich. Der Vorstand kann aus eigener Initiative den Widerruf nicht aussprechen,auch kann nicht der Aufsichtsrath eines seiner Mitglieder abberufen; Statutenbestimmungen,die dies gestatten, sind ungiltig. Die Bestimmung ist auch im Uebrigen zwingend. Siekann nicht durch Statut oder Vertrag abgeändert werden oder an Bedingungen geknüpftwerden, insbesondere auch nicht an die Bedingung, daß der Widerruf nur beim Vor-handensein wichtiger Gründe zulässig sei. Die Anberaumung der erforderlichen General-versammlung kann eventuell erzwungen werden nach Z 254. Daß das abzuberufendeMitglied nicht mitstimmen darf, ist nicht richtig (vergl. zu Z 252). Die Widerrufsmöglich-keit gilt übrigens auch gegen den ersten Aufsichtsrath (R.G. 24 S. 56). — Die Wirkungdes Widerrufs ist, daß das Verhältniß aufhört (Pinner S. 165).
Anm. s. Ob das Anfsichtsrathsmitglicd sein Amt auch niederlegen kann, diese Frage be-
antwortet sich aus der Natur des betreffenden Vertragsverhältuisses. Es liegt entweder