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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
739
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Aktiengesellschaft. § 243. 7Z9

Auftrag oder Dienstvertrag vor, je nachdem das Amt ohne Besoldung oder gegen Besoldungübernommen ist. Liegt Auftrag vor, so kann das Anfsichtsrathsmitglied jederzeit seinAmt kündigen (§ 67l B.G.B.), es muß nur, wenn es dies ohne wichtigen Grund zurUnzeit thut, die Gesellschaft entschädigen. Im Falle des Dienstvertrages kann es regelmäßignur aus wichtigen Gründen niederlegen (Z 626 B.G.B.), ohne wichtigen Grund nur aus-nahmsweise unter zwei kumulirten Voraussetzungen, wenn es

a) Dienste höherer Art leistet, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werdenpflegen,

l>) nicht in dauerndem Verhältnisse mit festen Bezügen steht.

Das Erforderniß zu a wird häufig vorliegen. Denn unter Diensten höhererArt sind nicht etwa bloß künstlerische oder wissenschaftliche Dienste zu verstehen, da§ 627 insbesondere die Dienste der Erzieher, Privaibeamten und Gesellschafterinnen dazurechnet. Die Dienste der Aufsichtsrathsmitglieder fallen daher (ebenso wie die der Vor-standsmitglieder) wohl stets darunter. Auch pflegt es, wenn auch nicht immer (so z. B.nicht bei kleinen Verwaltungen und geringem Gesellschaftsvermögen), so doch oft aufeinem besonderen Vertrauen zu beruhen, wenn jemand zum Aufsichtsrathsmitgliedebestellt wird. Allein das negative Erforderniß zu b wird meist nicht vorliegen. Viel-mehr wird gerade umgekehrt meist ein dauerndes Verhältniß mit festen Bezügen vor-liegen. Ein dauerndes Verhältniß wird meist vorliegen, weil das Aufsichtsrathsmitgliedja meist auf eine längere Zeit (ein oder mehrere Jahre) gewählt wird, nur selten aufkurze Zeit, Wochen oder Monate, obwohl dies allerdings auch vorkommt, so z. B.,wenn für ein ausscheidendes, kurz vor dem Ende seiner Amtszeit stehendes Aufsichts-rathsmitglied ein Ersatzmann gewählt wird. (Ueber den Begriff des dauernden Ver-hältnisses siehe Anm. 12 zu Z 66.) Ebenso wird nach der Entwickelung, die die Dingejetzt nehmen, meist auch ein Verhältniß mit festen Bezügen vorliegen. Ein solchesliegt nicht bloß dann vor, wenn bloß eine feste Vergütung gewährt wird, sondern auchdann, wenn eine feste Vergütung neben Tantieme gewährt wird oder eine Tantiememit garantirtem Minimum. Denn auch dann muß man sicherlich von einem Verhältnißmit festen Bezügen" sprechen (anders für den Fall des Minimaleinkommens OertmannAnm. 2 zu § 627 B.G.B.). In den neueren Statuten wird aber meist eine feste Ver-gütring allein oder neben Tantieme versprochen. Hiernach wird das negative Er-forderniß zu d und damit der Fall der freien Kündbarkeit nur selten vorliegen.

Erklärt das Aufsichtsrathsmitglied die Niederlegung seines Amtes, ohne nachVorstehendem hierzu berechtigt zu sein, so ist diese Erklärung wirkungslos. Es bleibtAufsichtsrathsmitglied, bis etwa seine Stellung von der Generalversammlung wider-rufen oder sein Rücktritt von dieser genehmigt wird (worin ein Widerruf liegt) odersein Amt durch Zeitablauf endet. Aber der Vorstand oder der Aufsichtsrath kannnicht etwa den Austritt eines Aufsichtsrathsmitgliedes giltig acceptiren; denn bei denAufsichtsrathsmitgliedern hat nur die Generalversammlung durch förmlichen Beschlußdas Recht zu wählen und abzuberufen.

Hiernach wird es nicht mehr so leicht, wie bisher, wenigstens im Gebiete despreußischen Rechts, sein, das einmal übernommene Amt als Aufsichtsrathsmitglieddurch einfache Rücktrittserklärung niederzulegen und sich so einer unbequem gewordenenAufsichlsrathsstelle zu entledigen. Wer besoldet ist und keinen wichtigen Grund zumRücktritt hat, bleibt regelmäßig an sein Amt gefesselt. Man wird daher bei der Ueber-nahme der Aufsichtsrathsstellen vorsichtiger als bisher sein müssen, oder aber manbringt in die Statuten die Bestimmung, daß die Niederlegung des Amtes jederzeit,auch ohne wichtigen Grund erfolgen kann. Eine solche Statutenbestimmung ist zu-lässig, denn die fragliche Vorschrift des B.G.B, ist nicht zwingenden Rechts (ebenso Scholl-meyer, das Recht der einzelnen Schuldverhältniffe Anm. 40; anders Oertmann Anm. 4 zuZ 627 B.G.B., weil sonst die Zweckbestimmung des Paragraphen vereitelt werden könnte,ein Grund, der nicht ausreicht, um zwingendes Recht anzunehmen; denn jede Gesetzes-vorschrift hat eine Zweckbestimmung, die durch die entgegenstehende Abrede vereitelt wird).

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