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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
740
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740 Aktiengesellschaft. Z 24324S.

Anm .io. Die hier vorgesehenen Niederlegungserklärungen geschehen giltiger Weise an den

Vorstand der Gesellschaft, aber auch an den Vorsitzenden des Aufsichtsraths, welcherfür diese Art von Erklärungen wohl das legitimirte geschäftsführende Organ seindürfte (vergl. Anm. 14 zu § 246).

Aiim.ii. Zusatz 1. Uebcrgangsfrage. Die neue Borschrift über die Dauer der Amtsperiode beziehtsich zwar auf ältere Gesellschaften, aber nicht auf frühere Wahlen (Anm. 4ffg. zu Z 173). Wenndie frühere Wahl nur dem früheren Recht entsprach, so ist sie giltig und ihre Dauer bestimmtsich nach bisherigem Recht. Die neue Bestimmung will nur eine praktische Hilfe gewähren, ohnedaß ein öffentlich rechtliches Interesse dafür besteht, daß von derselben alsbald Gebrauch gemachtwird. Die Absichten des Gesetzes können auch unter Beobachtung der früheren Vorschriften er-reicht werden (vergl. auch Pinner S. 166). Der Abs. 4 Satz 2 enthält eine Erleichterung, vonwelcher natürlich auch die älteren Gesellschaften vorkommenden Falls Gebrauch machen können.

Anm.ls. Zusatz 2. Die Rechte und Pflichten eines zu Unrecht fungirenden Aufsichtsraths lassensich mit einem Worte nicht bestimmen. Seine Rechte ergeben sich daraus, daß er zu Unrechtgewählt war, also in Wahrheit ein Geschäftsführer ohne Auftrag war. Seine Pflichten sind,solange es noch latent ist, daß er zu Unrecht fungirt, civilrechtlich und gegenüber der Gesellschaftdie eines ordnungsmäßigen Aufsichtsraths. Oeffentlich-rechtliche Vorschriften dagegen, die ihnz. B. den Gläubigern civilrechtlich haftbar machen oder deren Verletzung unter Strafe steht,treffen ihn nicht.

K Ä44

Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsraths ist von

dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Der

Vorstand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.

Der vorliegende Paragraph ordnet die Publikation und Einrcichuug der Publikation, wennim Aufsichtsrath eine Pcrsoualvcriindcruug eintritt.^)

1. Die Vorschrift ist neu und entspricht einem dringenden Bedürfnisse. Früher blieben solchePersonalveränderungen ein Jnternum der Gesellschaft, besonders, wenn das General-versammlungsprotokoll über die Annahme der Wahl nichts enthielt, und stets, wenn essich um die Niederlegung des Amtes handelte.

Eine Eintragung der jeweiligen Zusammensetzung des Aufsichtsraths in das Handels-register ist nicht angeordnet.

2. Die Vorschrift hat nach der Absicht des Gesetzes zur Folge, daß für Aktionäre und Drittediejenigen Personen, welche nach dem Inhalt der zum Handelsgericht eingereichten Publikationdie Aufsichtsrathsmitglieder sind, es wirklich sind und die einzigen sind, bis ihnen nach-gewiesen werden kann, daß sie von einer solchergestalt noch nicht publizirten Veränderungdes Personalbestandes sonstige Kenntniß hatten. Das kann wichtig werden für die Anfechtungs-klage nach Z 271 und für Rechtsgeschäfte, die mit dem Aufsichtsrath als Vertreter derGesellschaft abgeschlossen werden, soweit derselbe überhaupt dazu lcgitimirt ist.

3. Zur Einreichung der Bekanntmachung kann der Vorstand durch Ordnungsstrafen angehaltenwerden (H 14).

§ S45.

Erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths für ihre Thätigkeit eine Ver-gütung, die in einem Antheil am Iahresgewinne besteht, so ist der Antheilvon dem Reingewinne zu berechnen, welcher nach Vornahme sämmtlicher Ab-schreibungen und Rücklagen sowie nach Abzug eines für die Aktionäre be-

') Der erste Aufsichtsrath wird vom Registergericht publicirt (Z 199 Nr. 4).